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Phar­ma­zeu­ti­sche Groß­händ­ler

Rolle im System Pharmazeutische Großhandlungen überprüfen seit dem 9. Februar 2019 die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals bei Arzneimittelpackungen, die sich in ihrem physischen Besitz befinden, durch einen Scan des Data Matrix Code und den dadurch ausgelösten Abgleich mit dem securPharm-System. Mindestens müssen sie Arzneimittel überprüfen, die von Apotheken oder einer...

Rol­le im Sys­tem

Phar­ma­zeu­ti­sche Groß­hand­lun­gen über­prü­fen seit dem 9. Febru­ar 2019 die Echt­heit des indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals bei Arz­nei­mit­tel­pa­ckun­gen, die sich in ihrem phy­si­schen Besitz befin­den, durch einen Scan des Data Matrix Code und den dadurch aus­ge­lös­ten Abgleich mit dem secur­Ph­arm-Sys­tem. Min­des­tens müs­sen sie Arz­nei­mit­tel über­prü­fen,

  • die von Apo­the­ken oder einer ande­ren phar­ma­zeu­ti­schen Groß­hand­lung zurück­ge­ge­ben wer­den.
  • die sie von einer ande­ren Groß­hand­lung erhal­ten, bei der es sich weder um den Her­stel­ler han­delt noch um den Groß­händ­ler mit einer Geneh­mi­gung für das Inver­kehr­brin­gen noch um einen Groß­händ­ler, der vom Inha­ber der Geneh­mi­gung für das Inver­kehr­brin­gen durch einen schrift­li­chen Ver­trag benannt wur­de, um die unter sei­ne Geneh­mi­gung für das Inver­kehr­brin­gen fal­len­den Arz­nei­mit­tel in sei­nem Namen zu lagern und zu ver­trei­ben.

Zusätz­lich aus­bu­chen müs­sen Groß­händ­ler das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal bei Arz­nei­mit­teln,

  • die außer­halb der EU ver­trie­ben wer­den sol­len.
  • die an den Groß­händ­ler zurück­ge­ge­ben wur­den und nicht in den ver­kaufs­fä­hi­gen Bestand auf­ge­nom­men wer­den kön­nen, z. B. bei Retou­ren auf­grund eines Rück­rufs.
  • die zur Ver­nich­tung bestimmt sind.
  • die von der Behör­de zur Pro­be ange­for­dert wer­den.
  • die nach § 6 Absatz 1a des Arz­nei­mit­tel­han­dels­ver­ord­nung an Per­so­nen gelie­fert wer­den, die zur Abga­be von Arz­nei­mit­teln ermäch­tigt und befugt sind, aber nicht in einer Gesund­heits­ein­rich­tung oder Apo­the­ke tätig sind sowie an Tier­ärz­te, Zahn­ärz­te, die Bun­des­wehr, die Poli­zei, an Regie­rungs­ein­rich­tun­gen, an Uni­ver­si­tä­ten oder ande­re Hoch­schul­ein­rich­tun­gen.

Zur Infor­ma­ti­on der Akteu­re hat secur­Ph­arm e. V. ein Schrei­ben an alle phar­ma­zeu­ti­sche Groß­händ­ler erstellt und ver­sen­det.

Die EU-Kom­mis­si­on führt die Pflich­ten der ein­zel­nen Betei­lig­ten bei der Umset­zung der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie im Schrei­ben vom 18. Okto­ber 2018 auf.

Sys­tem­zu­gang

Groß­händ­ler bin­den sich über das Apo­the­ken­sys­tem an das secur­Ph­arm-Sys­tem an. Betrei­ber des Apo­the­ken­sys­tems ist die NGDA – Netz­werk­ge­sell­schaft deut­scher Apo­the­ker mbH. Infor­ma­tio­nen zu den tech­ni­schen und ver­trag­li­chen Spe­zi­fi­ka­tio­nen sind über das Ser­vice­por­tal der NGDA ver­füg­bar. Mehr zur NGDA unter www.ngda.de.

Sys­tem­zu­gang

Die Check­lis­te gibt einen ers­ten Über­blick zur Anbin­dung an das secur­Ph­arm-Sys­tem und wich­ti­ge The­men zur Umset­zung der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie.

Mitteilungen

Alarm­be­ar­bei­tung als wich­ti­ges Puz­zle­teil: Unter­stüt­zung für die behörd­li­che Auf­klä­rung

Ab dem 19. Mai 2025 erhal­ten alle Behör­den, die bereits Zugang zum secur­Ph­arm-Sys­tem haben, Zugang zu einem wei­te­ren Modul: dem Natio­na­len Alert Manage­ment Sys­tem (NAMS).

Vie­le Sys­tem-Hand­lun­gen kön­nen mit­hil­fe soge­nann­ter Behör­den­be­rich­te nach­voll­zo­gen wer­den, jedoch ist dies nicht in allen Fäl­len mög­lich. Beson­ders bei erkann­ten Fehl­alar­men kann die Alarm­be­ar­bei­tung ein wich­ti­ges …

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Inspek­tio­nen

Die EU-Kom­mis­si­on hat am am 22. Janu­ar 2020 ein Aide Memoi­re zur Inspek­ti­on von Groß­händ­lern hin­sicht­lich der Umset­zung von Fäl­schung­schutz­richt­li­nie und Dele­gier­ter Ver­ord­nung her­aus­ge­ge­ben.…

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Pra­xis­bei­spie­le und bebil­der­te Hin­wei­se (Febru­ar 2019)

Pra­xis­bei­spie­le und bebil­der­te Hin­wei­se sind im Doku­ment Hin­wei­se zum Erst­öff­nungs­schutz und zum Data Matrix Code zusam­men­ge­fasst.…

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Ansprechpartner finden

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Unsere Übersicht hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Dieser kann Ihnen dann weiterhelfen. Behörden wenden sich bitte direkt an den securPharm e.V.

Kontakt aufnehmen

Fragen und Antworten

War­um brau­chen wir ein Schutz­sys­tem für Arz­nei­mit­tel?

Es gibt doch kaum Fäl­schun­gen in der
lega­len Lie­fer­ket­te.
Bis­lang gibt es nur sel­ten gefälsch­te Arz­nei­mit­tel in der lega­len Lie­fer­ket­te. Die Ver­füg­bar­keit gut
gemach­ter Fäl­schun­gen erhöht aber die Gefahr. Das Schutz­sys­tem ist des­halb prä­ven­tiv
ein­ge­führt wor­den, um das hohe Sicher­heits­ni­veau im lega­len Arz­nei­mit­tel­han­del zu wah­ren und
wei­ter zu ver­bes­sern.

Wer ist secur­Ph­arm e.V.?

secur­Ph­arm e. V. ist die deut­sche Orga­ni­sa­ti­on für die Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln und
ver­ant­wort­lich für den Betrieb des Sys­tems zur Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln. Der Ver­ein
wur­de zur Umset­zung der EU-Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie 2011/62/EU und der Dele­gier­ten Ver­ord-
nung (EU) Nr. 2016/161 von ABDA, BAH, BPI, PHAGRO und dem vfa gegrün­det. Zu den Grün­dungs-
mit­glie­dern zäh­len außer­dem die Avo­xa – Medi­en­grup­pe Deut­scher Apo­the­ker GmbH und die IFA
– Infor­ma­ti­ons­stel­le für Arz­nei­mit­tel GmbH. secur­Ph­arm arbei­tet als nicht-gewinn­ori­en­tier­te Or-
gani­sa­ti­on. secur­Ph­arm ist der deut­sche Bau­stein des EU-wei­ten Netz­werks EMVS gegen Arz­nei-
mit­tel­fäl­schun­gen.

Wie kön­nen sich Veri­fi­zie­ren­de Stel­len an das secur­Ph­arm-Sys­tem anschlie­ßen?

Veri­fi­zie­ren­de Stel­len schlie­ßen sich über den Apo­the­ken­ser­ver an das secur­Ph­arm-Sys­tem an. Die
tech­ni­sche Umset­zung erfolgt über den Soft­ware­part­ner. Betrei­ber des Apo­the­ken­ser­vers ist die
Netz­ge­sell­schaft deut­scher Apo­the­ker mbH (NGDA), eine 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft der Avo­xa.
Die NGDA ist für die Legi­ti­ma­ti­on und die Anbin­dung der Teil­neh­mer (Apo­the­ker, Groß­händ­ler,
Gesund­heits­ein­rich­tun­gen) ver­ant­wort­lich.

Wer kann sich an das Apo­the­ken­sys­tem anschlie­ßen?

An das Apo­the­ken­sys­tem schlie­ßen sich alle Akteu­re an, die von der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie
betrof­fen und nicht phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men sind, ins­be­son­de­re öffent­li­che Apo­the­ken,
Kran­ken­häu­ser und phar­ma­zeu­ti­sche Groß­händ­ler.

Wel­che Sicher­heits­merk­ma­le for­dert die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie?

Die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie schreibt seit dem 9. Febru­ar 2019 zwei neue Sicher­heits­merk­ma­le
auf der Ver­pa­ckung ver­schrei­bungs­pflich­ti­ger Arz­nei­mit­tel vor. Ein Erst­öff­nungs­schutz (Anti-
tam­pe­ring Device), an dem erkenn­bar ist, ob eine Packung schon ein­mal geöff­net wur­de, soll ge-
währ­leis­ten, dass der Inhalt der Packung echt ist. Ein indi­vi­du­el­les Erken­nungs­merk­mal (Uni­que
Iden­ti­fier) soll jede Packung ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar machen.

Wie sieht das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal aus?

Das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal ist ein Data Matrix Code, in dem die indi­vi­du­el­le Seri­en­num-
mer, der Pro­dukt­code, die Char­gen­be­zeich­nung und das Ver­fall­da­tum ent­hal­ten sind. Zusätz­lich
ste­hen die­se Anga­ben auch in Klar­schrift auf der Packung.

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Seit wann sind die Anbin­dung an das secur­Ph­arm-Sys­tem und die Echt­heits­prü­fung
ver­pflich­tend?

Veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel, die seit dem 9. Febru­ar 2019 vom Her­stel­ler für den Ver­kehr
frei­ge­ge­ben wer­den, dür­fen nur noch nach erfolg­rei­cher Echt­heits­prü­fung abge­ge­ben wer­den.
Arz­nei­mit­tel, die vor dem Stich­tag für den Ver­kehr frei­ge­ge­ben wor­den sind, dür­fen bis Ende ihres
Ver­fall­da­tums ohne die Sicher­heits­merk­ma­le und ent­spre­chend ohne Echt­heits­prü­fung abge­ge-
ben wer­den.

Für wel­che Arz­nei­mit­tel gel­ten die neu­en Sicher­heits­maß­nah­men?

Grund­sätz­lich gel­ten die neu­en Vor­ga­ben für alle ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Human-Arz­nei­mit­tel
mit Aus­nah­me der auf der soge­nann­ten White List (Anhang I zur dele­gier­ten Ver­ord­nung) auf­ge-
führ­ten Arz­nei­mit­tel. Die White List ist eine Lis­te der ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel und
Arz­nei­mit­tel­ka­te­go­rien, die die Sicher­heits­merk­ma­le nicht tra­gen dür­fen. In die­ser Lis­te sind 14
Pro­dukt­ka­te­go­rien ent­hal­ten, dar­un­ter Homöo­pa­thi­ka, Aller­gen­ex­trak­te, Kon­trast­mit­tel und
Lösun­gen für die par­en­te­r­ale Ernäh­rung. Nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel dür­fen die
Sicher­heits­merk­ma­le nicht tra­gen. Aus­nah­men sind die in der Black List (Anhang II zur dele­gier­ten
Ver­ord­nung) auf­ge­führ­ten Arz­nei­mit­tel. Die Black List ist eine Lis­te der nicht ver­schrei­bungs-
pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel und Arz­nei­mit­tel­ka­te­go­rien, die die Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen müs­sen.
Ent­hal­ten ist bis­lang nur Ome­pra­zol in zwei ver­schie­de­nen Stär­ken.

Dür­fen OTC frei­wil­lig einen Data Matrix Code tra­gen?

Laut EU-Kom­mis­si­on ist das Auf­brin­gen eines Data Matrix Codes auf OTC-Packun­gen zuläs­sig, so-
fern der Data Matrix Code kei­ne Seri­en­num­mer ent­hält, gleich­wohl kön­nen Pro­dukt­code, Ver­fall-
datum und Char­gen­be­zeich­nung maschi­nen­les­bar ent­hal­ten sein. Eine frei­wil­li­ge Teil­nah­me an
der Arz­nei­mit­tel­au­then­ti­fi­zie­rung ist nicht mög­lich.

Dür­fen OTC frei­wil­lig einen Erst­öff­nungs­schutz tra­gen?

Mit Ver­laut­ba­rung vom 11. April 2017 haben PEI und BfArM (BAnz AT 26.04.2017 B3.) klar­ge­stellt,
dass OTC-Packun­gen auf frei­wil­li­ger Basis einen Erst­öff­nungs­schutz tra­gen dür­fen.

Wie funk­tio­niert das secur­Ph­arm-Sys­tem zur Veri­fi­ka­ti­on von Arz­nei­mit­teln?

Der phar­ma­zeu­ti­sche Her­stel­ler ver­sieht im Pro­duk­ti­ons­pro­zess jede Packung eines veri­fi­zie­rungs-
pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tels mit einer indi­vi­du­el­len Seri­en­num­mer. Die­se Seri­en­num­mer wird zusam-
men mit Pro­dukt­code (als PPN oder NTIN umman­tel­te PZN), Char­gen­be­zeich­nung und Ver­fall-
datum im Data Matrix Code (und auch klar­schrift­lich) auf die Packung auf­ge­bracht. Gleich­zei­tig
wer­den die­se Anga­ben in das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie hoch­ge­la­den.
Zur Echt­heits­prü­fung einer Packung wird der Data Matrix Code der Packung von der
Veri­fi­zie­ren­den Stel­le gescannt. Dies löst eine Über­prü­fung von Seri­en­num­mer und Pro­dukt­code
gegen­über der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie aus. Die Veri­fi­ka­ti­ons­an­fra­gen wer­den
dabei anony­mi­siert über den Apo­the­ken­ser­ver wei­ter­ge­lei­tet. Der in die­ser Daten­bank ver­merk­te
Sta­tus einer Packung wird der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le zurück­ge­mel­det. Wird die Packung nach
posi­ti­ver Rück­mel­dung abge­ge­ben, wird der Sta­tus auf „abge­ge­ben“ gesetzt. Soll­te nun eine
zwei­te Packung mit iden­ti­scher Seri­en- und Pro­dukt­num­mer veri­fi­ziert wer­den, fällt auf, dass
die­se bereits abge­ge­ben wur­de.

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War­um gibt es zwei Teil­sys­te­me?

Die deut­schen Stake­hol­der haben sich für ein Sys­tem ent­schie­den, wel­ches aus ver­teil­ten Daten-
ban­ken für Apo­the­ken und phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer besteht. Mit der Aus­ge­stal­tung eines
Zwei-Ser­ver-Modells wird ein beson­de­rer Schutz sen­si­bler Daten gewähr­leis­tet, denn Daten für
die Prüf­pro­zes­se (Veri­fi­ka­ti­on und Sta­tus­än­de­rung) wer­den nur anony­mi­siert aus­ge­tauscht. Die
Teil­sys­te­me wer­den außer­dem von unter­schied­li­chen Gesell­schaf­ten betrie­ben. Das Daten­bank-
sys­tem für phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer wird von ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH, einer Gesell­schaft
der Phar­ma­ver­bän­de, betrie­ben. An das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie
wer­den alle phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ange­schlos­sen, deren Pro­duk­te der Veri­fi­zie­rungs-
pflicht unter­lie­gen. Der Apo­the­ken­ser­ver wird von der Netz­ge­sell­schaft Deut­scher Apo­the­ker
mbH (NGDA) betrie­ben.

War­um wird die­ses Sys­tem auch „Ende-zu-Ende-Sys­tem“ genannt?

Der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer erzeugt an einem Ende der Lie­fer­ket­te – beim Ver­pa­cken des
Medi­ka­ments – ein Sicher­heits­merk­mal, wäh­rend am ande­ren Ende der Ket­te – vor Abga­be an
den Pati­en­ten in der Apo­the­ke – die­ses Sicher­heits­merk­mal veri­fi­ziert und die Seri­en­num­mer aus-
gebucht wird.

War­um wird für die­ses Sys­tem der Data Matrix Code ver­wen­det?

Zwei­di­men­sio­na­le Bar­codes kön­nen vie­le Daten auf­neh­men (z.B. zu Pro­dukt­code inkl. PZN noch
die Seri­en­num­mer, die Char­gen­be­zeich­nung und das Ver­fall­da­tum) und die­se mit sehr gerin­gem
Platz­be­darf abbil­den.

Tra­gen Par­al­lel­im­por­te deut­sche oder aus­län­di­sche Codie­rung?

Par­al­lel­im­por­te tra­gen im deut­schen Markt eine deut­sche Codie­rung. Par­al­lel­im­por­teu­re müs­sen
das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal des Pro­duk­tes, das sie unter eige­nem Namen in Ver­kehr
brin­gen, aus dem Sys­tem des ursprüng­li­chen Mark­tes prü­fen und aus­bu­chen. Sie neh­men dann
die Posi­ti­on als phar­ma­zeu­ti­scher Unter­neh­mer ein und erzeu­gen ein neu­es indi­vi­du­el­les Erken-
nungs­merk­mal, das sie in das secur­Ph­arm-Sys­tem hoch­la­den.

Wie ist der Umgang mit aus­län­di­schen Packun­gen (Indi­vi­dual­im­por­ten)?

Mit aus­län­di­schen Packun­gen ist wie mit deut­schen Packun­gen umzu­ge­hen. Der Scan des Data
Matrix Codes löst eine Veri­fi­zie­rungs­an­fra­ge aus, die über den euro­päi­schen Hub an das jewei­li­ge
natio­na­le Sys­tem wei­ter­ge­lei­tet wird, in dem die Packungs­da­ten gespei­chert sind. Man bezeich-
net den Vor­gang auch als IMT (Inter­mar­ket Trans­ak­ti­on). Veri­fi­zie­ren Sie bei­spiels­wei­se ins
spa­ni­sche Sys­tem hoch­ge­la­de­nen Packungs­da­ten, wird die Veri­fi­zie­rungs­an­fra­ge über den euro-
päi­schen Hub an das spa­ni­sche natio­na­le Veri­fi­ka­ti­ons­sys­tem wei­ter­ge­lei­tet. Indi­vi­dual­im­por­te
aus einem euro­päi­schen Land, in dem das Medi­ka­ment nicht veri­fi­zie­rungs­pflich­tig ist, fal­len auch
in Deutsch­land nicht unter die Veri­fi­zie­rungs­pflicht.

Wel­che Daten wer­den bei Benut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems durch die End­nut­zer erzeugt?

Bei der Veri­fi­ka­ti­on oder Aus­bu­chung einer Packung, wird eine Anfra­ge an das Apo­the­ken­sys­tem
(AP-Sys­tem) gesen­det. Dabei wer­den N-ID (also die pseud­ony­mi­sier­te Benut­zer­ken­nun­g/A­PO-
Num­mer), der Zeit­stem­pel, die Aktion/ der Vor­gang und die im Data Matrix Code ent­hal­ten­den
Packungs­da­ten (PC, SN, LOT, EXP) über­mit­telt. Auf die­se Daten hat nur die NGDA Zugriff. Aus dem

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APS wird die Anfra­ge an die Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie (PU-Sys­tem)
wei­ter­ge­lei­tet. Die Iden­ti­tät einer Veri­fi­zie­ren­den Stel­le bleibt dem PU-Sys­tem jedoch ver­bor­gen,
denn alle Anfra­gen wer­den anony­mi­siert unter einer spe­zi­el­len NGDA-Nut­zer-ID wei­ter­ge­lei­tet.
Per­sön­li­che Daten wer­den nicht an das PU-Sys­tem über­mit­telt. Die Abfra­ge dient aus­schließ­lich
dem Abgleich zwi­schen der aus­ge­le­se­nen Infor­ma­ti­on (Sicher­heits­merk­ma­le der Packung) und der
im Sys­tem hin­ter­leg­ten Daten für die jewei­li­ge Packung. Durch den Daten­aus­tausch kann die
Echt­heit des Arz­nei­mit­tels über­prüft wer­den.
Jede Anfra­ge an die Daten­ban­ken wird gespei­chert. Dies ermög­licht es den zustän­di­gen Auf­sichts-
behör­den, einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall und die Ein­hal­tung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung zu
unter­su­chen.

Was ist der euro­päi­sche Hub?

Der euro­päi­sche Hub wird benö­tigt, um grenz­über­schrei­ten­de Waren­strö­me zu ermög­li­chen. Er
ver­netzt die Veri­fi­ka­ti­ons­sys­te­me der ein­zel­nen Mit­glieds­staa­ten mit­ein­an­der, so dass jede mit
den Sicher­heits­merk­ma­len ver­se­he­ne Arz­nei­mit­tel­pa­ckung in jeder Apo­the­ke in Euro­pa über­prüft
wer­den kann. Außer­dem laden phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men über den euro­päi­schen Hub (EU-
Hub) die Packungs­da­ten in das jewei­li­ge natio­na­le Sys­tem. Betrei­ber des EU-Hubs ist die EMVO,
die Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Orga­ni­sa­ti­on. Mehr zur EMVO unter https://emvo-
medicines.eu/

Wel­che Län­der sind an den euro­päi­schen Hub ange­schlos­sen?

An den euro­päi­schen Hub ange­schlos­sen sind die Sys­te­me zur Echt­heits­prü­fung der EU-Mit­glied-
staa­ten sowie von Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, Nord­ir­land und die Schweiz. Die Sys­te­me von
Ita­li­en und Grie­chen­land kom­men erst 2025 hin­zu. Die­se haben vom Gesetz­ge­ber eine Über-
gangs­frist ein­ge­räumt bekom­men, weil in die­sen Län­dern vor Inkraft­tre­ten der Dele­gier­ten Ver-
ord­nung bereits Sys­tem zur Über­prü­fung von Arz­nei­mit­teln exis­tier­ten, die an die euro­päi­schen
Vor­ga­ben ange­passt wer­den müs­sen.

Wer ist die EMVO?

Die Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Orga­ni­sa­ti­on (EMVO) betreibt den EU-Hub, über den die ein-
zel­nen Län­der­sys­te­me die Packungs­da­ten aus­tau­schen. Zwi­schen EMVO und secur­Ph­arm wur­de
eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung geschlos­sen, um das secur­Ph­arm-Sys­tem mit dem EU Hub zu
ver­bin­den und so in das euro­päi­sche Fäl­schungs­schutz­sys­tem zu inte­grie­ren.

Was ist das EMVS?

Das Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Sys­tem (EMVS) ist das euro­pa­wei­te Fäl­schungs­schutz­sys­tem.
Es besteht aus zwei Kom­po­nen­ten. Eine Kom­po­nen­te bil­den die natio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen zur
Umset­zung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (NMVOs) mit den ent­spre­chen­den natio­na­len Sys­te­men
(NMVS).
Die zwei­te Kom­po­nen­te des EMVS wird durch den euro­päi­schen Hub gebil­det. Die­ser Hub ge-
währ­leis­tet als Rou­ter (Ver­bin­dungs­stel­le) den Aus­tausch der Daten aus den natio­na­len Daten-
spei­chern und wird außer­dem zum Upload von Packungs­da­ten durch die phar­ma­zeu­ti­schen Un-
ter­neh­mer genutzt.

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Wie sol­len die Sicher­heits­merk­ma­le die Fäl­schungs­si­cher­heit erhö­hen?

Mit dem neu­en Fäl­schungs­schutz aus indi­vi­du­el­lem Erken­nungs­merk­mal und Erst­öff­nungs­schutz
wer­den Fäl­schun­gen leich­ter erkenn­bar. Das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal macht jede
Packung zum Uni­kat, so dass Fäl­schun­gen unat­trak­ti­ver wer­den und das Ent­de­ckungs­ri­si­ko hoch
ist.

Wo erfah­re ich, wel­che Fäl­schun­gen durch das secur­Ph­arm-Sys­tem auf­ge­deckt wur­den?

Exis-
tiert eine Lis­te zu auf­ge­deck­ten Fäl­schun­gen?
secur­Ph­arm unter­stützt die zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den bei der Auf­klä­rung von Fäl­schungs-
ver­dachts­fäl­len, in dem es Berich­te aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem, die soge­nann­ten Prüf­pfa­de ein-
zel­ner Packun­gen, zur Ver­fü­gung stellt. Über die Ermitt­lun­gen der Behör­den erhält secur­Ph­arm in
der Regel kei­ne Infor­ma­tio­nen. Infor­ma­tio­nen zu Fäl­schun­gen sind daher bei den zustän­di­gen
Auf­sichts­be­hör­den zu erfra­gen.

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2. Fra­gen zur Anbin­dung an das secur­Ph­arm-Sys­tem

Was sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Nut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems?

Für die Nut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems wird neben den tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen (Hard-
und Soft­ware, Inter­net­ver­bin­dung) ein Zugang zum Apo­the­ken­ser­ver des secur­Ph­arm-Sys­tems in
Form eines elek­tro­ni­schen Zer­ti­fi­kats (N-ID) benö­tigt. Um eine unbe­rech­tig­te Nut­zung des Sys-
tems zu ver­hin­dern, durch­läuft ein Nut­zer vor dem Sys­tem­zu­gang einen Legi­ti­ma­ti­ons­pro­zess. Die
Legi­ti­ma­ti­on wird in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über­prüft und der Nut­zer erneut legi­ti­miert. Dies
geschieht für Veri­fi­zie­ren­de Stel­le über das NGDA-Por­tal.

Was ist das NGDA Por­tal?

Das NGDA Por­tal stellt Zugän­ge für ver­schie­de­ne Ziel­grup­pen zur Ver­fü­gung. Ver­ant­wort­li­che
einer Betriebs­stät­te kön­nen über das NGDA Por­tal u.a. die Zer­ti­fi­ka­te einer oder meh­re­rer
Betriebs­stät­ten ver­wal­ten. Jede Betriebs­stät­te erhält im N-Ident-Ver­fah­ren eine eige­ne N-ID. Die
Kon­takt­da­ten der jewei­li­gen Betriebs­stät­te soll­ten (u.a. E-Mail-Adres­se) stets aktu­ell gehal­ten
wer­den. Bei der Regis­trie­rung im NGDA Por­tal wer­den Benut­zer­na­me und Pass­wort fest­ge­legt.
Das Por­tal ist erreich­bar unter www.ngda.de.

Was ist die N-ID?

Die N-ID ist die im Rah­men des N-Ident-Pro­zes­ses geprüf­te elek­tro­ni­sche Iden­ti­tät einer ein­zel­nen
Betriebs­stät­te. Sie dient dem Zugang zu digi­ta­len Diens­ten und Sys­te­men ohne zusätz­li­che Regist-
rie­rung und ist zwin­gen­de Vor­aus­set­zung zur Teil­nah­me am secur­Ph­arm-Sys­tem. Hin­ter der N-ID
steht ein Zer­ti­fi­kat, wel­ches eine Lauf­zeit von 24 Mona­ten hat.
Bei der Regis­trie­rung und Legi­ti­ma­ti­on einer Betriebs­stät­te im NGDA Por­tal kann ein N-ID Zer­ti­fi-
kat erwer­ben wer­den. Mit dem Zer­ti­fi­kat erhält ein Nut­zer eine Kom­bi­na­ti­on aus Benut­zer­na­me,
die N-ID und Pass­wort. Wur­de das Zer­ti­fi­kat für die ein­zel­ne Betriebs­stät­te erneu­ert, wird ein
neu­es Pass­wort für das Zer­ti­fi­kat erteilt, der Benut­zer­na­me (N-ID) für die Betriebs­stät­te bleibt
jedoch gleich.

Was lässt sich tun, wenn Schwie­rig­kei­ten bei der Anmel­dung im NGDA Por­tal auf­tre­ten?

Für den Fall, dass das Pass­wort ver­ges­sen sein soll­te, erhält man auf der Sei­te der NGDA ein neu­es
Pass­wort. Dazu muss der Benut­zer­na­me und die hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se ange­ge­ben wer­den.
Hil­fe­stel­lun­gen dazu gibt es unter www.ngda.de.

Was lässt sich tun bei Schwie­rig­kei­ten mit der Anmel­dung in der secur­Ph­arm-GUI?

Für die Anmel­dung in der secur­Ph­arm GUI wird die N-ID und das Pass­wort aus dem ers­ten PIN-
Brief benö­tigt, wel­cher per Post zuge­gan­gen ist. Bei einer Zer­ti­fi­kats­ver­län­ge­rung erhal­ten Nut­zer
ein neu­es Pass­wort, das Pass­wort aus dem ers­ten PIN-Brief dient aber wei­ter­hin als Zugang in der
GUI.
Für den Fall, dass das Pass­wort ver­ges­sen sein soll­te, erhält man auf der Sei­te der NGDA ein neu­es
Pass­wort. Dazu muss der Benut­zer­na­me und die hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se ange­ge­ben wer­den.

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Das Pass­wort wird an die im NGDA Por­tal für die­se Betriebs­stät­te hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se ge-
sandt. Daher ist es wich­tig, die im NGDA Por­tal hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se aktu­ell zu hal­ten.
Die secur­Ph­arm-GUI ist zu errei­chen unter: https://securpharm-gui.ngda.de/ .

Wer trägt die Ver­ant­wor­tung für den Anschluss an das Sys­tem?

Die Ver­ant­wor­tung für die Umset­zung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben aus Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie
und Dele­gier­ter Ver­ord­nung, zu der auch die Anbin­dung an secur­Ph­arm über den Apo­the­ken-
ser­ver gehört, trägt die Veri­fi­zie­ren­de Stel­le.

Was kos­tet der Anschluss an das secur­Ph­arm-Sys­tem?

Die Kos­ten sind bei der NGDA zu erfra­gen.

Wie wird eine N-ID erst­ma­lig bean­tragt?

Das N-Ident-Anmel­de­ver­fah­ren unter­teilt sich in drei Stu­fen. Zunächst muss ein Account auf
https://ngda.de/ ange­legt wer­den. Anschlie­ßend muss jede Betriebs­stät­te, für die eine N-ID benö-
tigt wird, im Account ange­legt wer­den. Zuletzt bedarf es einer Prü­fung der Zugangs­be­rech­ti­gung.
Dafür müs­sen die ent­spre­chen­den Unter­la­gen der NGDA zur Prü­fung vor­ge­legt wer­den, indem die
gefor­der­ten Doku­men­te hoch­ge­la­den wer­den. Sind die Doku­men­te erfolg­reich geprüft wor­den,
so kann die N-ID für die Betriebs­stät­te erwor­ben wer­den. Nach Zah­lungs­ein­gang wird das Zer­ti­fi-
kat erstellt. Die PIN für den Down­load wird per Post an die Betriebs­stät­te geschickt. Anschlie­ßend
lässt sich das Zer­ti­fi­kat her­un­ter­la­den und ein­bin­den.
Die NGDA emp­fiehlt, für den oben beschrie­be­nen Pro­zess der Legi­ti­ma­ti­on einen Zeit­raum von 4
Wochen vor der Eröff­nung einer Betriebs­stät­te ein­zu­pla­nen.

Wann muss ich mei­ne Filia­le rele­gi­ti­mie­ren?

Die Rele­gi­ti­ma­ti­on ist im Zusam­men­hang mit der Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung alle 24 Mona­te erfor­der-
lich, um die wei­ter bestehen­de Berech­ti­gung zur Nut­zung der digi­ta­len Diens­te nach­zu­wei­sen. Für
wei­te­re Infos, etwa wel­che Doku­men­te für die Rele­gi­ti­ma­ti­on benö­tigt wer­den, bit­te an die NGDA
wen­den.

Habe ich Nach­tei­le, wenn ich bereits vor Ablauf der Zer­ti­fi­kats­lauf­zeit ein neu­es Zer­ti­fi­kat be-
stel­le?

Das Zer­ti­fi­kat hat eine Lauf­zeit von 24 Mona­ten, wel­che mit dem ers­ten Down­load beginnt. Da
der Pro­zess der Rele­gi­ti­ma­ti­on und Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung etwas Zeit in Anspruch nimmt, emp-
fiehlt die NGDA die Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung früh­zei­tig anzu­sto­ßen. Das Zer­ti­fi­kat kann bis zu drei
Mona­te im Vor­aus ange­for­dert und akti­viert wer­den (Her­un­ter­la­den und ein­bin­den), ohne dass
der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le Nach­tei­le ent­ste­hen.
Erst nach dem ers­ten Her­un­ter­la­den wird das Zer­ti­fi­kat auch als aktiv im NGDA Por­tal ange­zeigt.

Woher weiß ich, wann eine N-ID-Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung ansteht?

Die NGDA infor­miert recht­zei­tig vor Ablauf der Gül­tig­keit des Zer­ti­fi­ka­tes per E-Mail, sodass der
Bestell­pro­zess früh­zei­tig ange­sto­ßen wer­den kann. Um eine Erin­ne­rung zu erhal­ten, müs­sen die
Kon­takt­da­ten im NGDA Por­tal für die jewei­li­ge Betriebs­stät­te aktu­ell gehal­ten wer­den.

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Was muss ich beim N-Ident Ver­fah­ren beach­ten, wenn ich meh­re­re Betriebs­tät­ten habe?

Für Inha­ber meh­re­rer Betriebs­stät­ten (z.B. Filia­len oder Nie­der­las­sun­gen) ist eine ein­ma­li­ge
Anmel­dung im NGDA Por­tal aus­rei­chend. Jede Betriebs­stät­te muss legi­ti­miert wer­den und
benö­tigt ein eige­nes elek­tro­ni­sches Zer­ti­fi­kat. Ach­ten Sie bit­te dar­auf, die mit der jewei­li­gen
Betriebs­stät­te ver­bun­de­nen Kon­takt­da­ten (u.a. E-Mail-Adres­se) stets aktu­ell zu hal­ten.

Was muss ich beach­ten, wenn ich mei­ne Betriebs­stät­te abge­be oder schlie­ße?

Der aktu­el­le Inha­ber kün­digt das Zer­ti­fi­kat der Betriebs­stät­te unter Anga­be des Kün-
digungs­ter­mins. Die Kün­di­gung erfolgt über eine E-Mail an kuendigung@ngda.de unter Anga­be
der Betriebs­stät­ten­num­mer, der voll­stän­di­gen Anschrift und des Kün­di­gungs­zeit­punk­tes.
Beach­ten Sie, dass die E-Mail nach Mög­lich­keit von der glei­chen Adres­se gesen­det wird wie die E-
Mail-Adres­se des N-Ident Account­in­ha­bers. Ein Mit­ar­bei­ten­der der NGDA wird nach Ein­gang der
Kün­di­gung die­se noch ein­mal prü­fen und dann alle not­wen­di­gen Schrit­te in die Wege lei­ten.

Ich habe eine Betriebs­stät­te über­nom­men, kann ich auch die N-ID über­neh­men?

Das exis­tie­ren­de N-ID-Zer­ti­fi­kat kann nicht über­nom­men wer­den. Die Regis­trie­rung für eine be-
ste­hen­de Betriebs­stät­te kann auf zwei Arten statt­fin­den:
» Der neue Inha­ber hat noch kei­ne Betriebs­stät­te bei der NGDA ange­mel­det.
In die­sem Fall ist die Regis­trie­rung eines N-Ident Accounts inklu­si­ve Anla­ge der Betriebs­stät­te not-
wen­dig.
» Der neue Inha­ber hat bereits eine oder meh­re­re Betriebs­stät­ten.
In die­sem Fall muss inner­halb des NGDA Por­tals eine neue Betriebs­stät­te ange­legt wer­den.

War­um erhal­te ich einen PIN-Brief?

Für den Erwerb des N-ID Zer­ti­fi­ka­tes erhält die Veri­fi­zie­ren­de Stel­le einen Brief mit einem
Pass­wort (PIN). Gemein­sam mit der ent­spre­chen­den N-ID (z.B. APOxxxxxxx) wird die­se PIN zum
Her­un­ter­la­den und Ent­pa­cken des Zer­ti­fi­ka­tes benö­tigt. Erst nach dem ers­ten Her­un­ter­la­den wird
das Zer­ti­fi­kat auch im NGDA Por­tal als aktiv ange­zeigt.
Die Zugangs­da­ten soll­ten sicher ver­wahrt wer­den, da sie neben der Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung u.a.
auch für die Web­ober­flä­che des secur­Ph­arm-Apo­the­ken­ser­vers (www.securpharm-gui.ngda.de/)
benö­tigt wer­den.

Mein Down­load hat nicht funk­tio­niert, was muss ich beach­ten?

Die NGDA hat fol­gen­de Hin­wei­se zum Down­load des N-ID-Zer­ti­fi­kats ver­öf­fent­licht:
» Der Down­load des Zer­ti­fi­ka­tes ist drei­mal mög­lich, Fehl­ver­su­che auf­grund einer Falsch­ein­ga­be
der N-ID (APO-Num­mer) oder feh­ler­haf­te PIN-Ein­ga­be wer­den nicht gezählt. Die Schreib­wei­se der
N-ID mit Groß- oder Klein­buch­sta­ben ist uner­heb­lich.
» Zer­ti­fi­kat-Down­loads wer­den nicht gesperrt, wenn ein Teil­neh­mer drei­mal die fal­sche PIN
ein­gibt.

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» Wenn eine PIN unklar ist (Ver­wechs­lungs­mög­lich­keit von „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“), kann die
rich­ti­ge PIN durch Aus­pro­bie­ren ermit­telt wer­den.
» Der NGDA sind die jewei­li­gen PINs unbe­kannt, sie kann daher lei­der kei­ne Hil­fe­stel­lung geben.
» Bit­te beach­ten Sie, dass auch eine evtl. vor­han­de­ne Sicher­heits­in­fra­struk­tur – wie zum Bei­spiel
eine Fire­wall – den Down­load ver­hin­dern kann.

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3. Fra­gen zu secur­Ph­arm im Arbeits­all­tag

Wor­an erken­ne ich ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Arz­nei­mit­tel?

Die IFA-Daten­bank bzw. der ABDA-Arti­kel­stamm ist um eine ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on erwei­tert
wor­den. Das Waren­wirt­schafts­sys­tem soll­te, sofern es auf den ABDA-Arti­kel­stamm zurück­greift,
erken­nen, ob es sich um ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Pro­dukt han­delt.

Wenn alle von mir abge­ge­be­nen veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel gescannt wer­den, er-
fährt dann die Phar­ma­in­dus­trie von mei­nen Ver­kaufs­zah­len?

Nein, kei­nes­falls. secur­Ph­arm basiert auf dem Prin­zip der getrenn­ten Daten­ban­ken für phar­ma-
zeu­ti­sche Unter­neh­mer und Veri­fi­zie­ren­de Stel­len. Der Apo­the­ken­ser­ver, mit dem Ihre Soft­ware
in Ver­bin­dung steht, anony­mi­siert jede Trans­ak­ti­on, so dass nie­mand erfährt, wo das Arz­nei­mit­tel
abge­ge­ben wur­de.

Ich habe eine Packung ohne Data Matrix Code vor mir. Wie gehe ich damit um?

Scan­nen Sie den Strich­code („Code 39“). Das Waren­wirt­schafts­sys­tem wird, sofern es auf die IFA-
Daten oder den ABDA-Arti­kel­stamm zurück­greift, mit­tei­len, ob die­se Packung einen Data Matrix
Code tra­gen muss oder ob es sich um eine Bestands­wa­re han­delt, die vor dem 9. Febru­ar 2019 in
Ver­kehr gebracht wur­de.

Reicht es, wenn ich statt Data Matrix Code auch den PZN-Strich­code scan­ne?

Nein, denn im bis­he­ri­gen PZN Strich­code ist ledig­lich die PZN in maschi­nen­les­ba­rer Form codiert.
Nur im Data Matrix Code ist neben der PZN auch die Seri­en­num­mer der Packung ent­hal­ten, mit
der die Verifikation/Echtheitsprüfung gegen­über der Daten­bank statt­fin­det. Außer­dem wird ne-
ben dem Pro­dukt­code, die Char­gen­be­zeich­nung und das Ver­fall­da­tum im Data Matrix Code über-
mit­telt, sodass die­se künf­tig elek­tro­nisch im Waren­wirt­schafts­sys­tem erfasst wer­den kön­nen. Mit
der Ein­füh­rung des Data Matrix Codes besteht außer­dem kei­ne Ver­pflich­tung mehr, den Code 39
auf der Packung auf­zu­brin­gen.

Wel­che Merk­ma­le müs­sen auf der Packung (in Klar­schrift) auf­ge­bracht sein?

Neben dem Data Matrix Code muss auf veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Packun­gen neben den Ele­men­ten
PZN, Char­gen­be­zeich­nung und Ver­fall­da­tum zusätz­lich der Pro­dukt­code und die Seri­en­num­mer in
Klar­schrift auf­ge­bracht sein. Aus­ge­nom­men von der Rege­lung sind beson­ders klei­ne Packun­gen.
Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auf der Web­site der IFA.

Was pas­siert, wenn ich den Strich­code scan­ne?

Wenn Sie den Strich­code scan­nen, prüft ihr Waren­wirt­schafts­sys­tem, sofern es auf den ABDA-
Arti­kel­stamm zurück­greift, ob es sich um ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Pro­dukt han­delt und weist
sie in die­sem Fall dar­auf hin, dass Sie den Data Matrix Code scan­nen müs­sen.

Wel­che Daten sind im Data Matrix Code ent­hal­ten?

Der Data Matrix Code ent­hält den Pro­dukt­code, wel­cher wie­der­um die PZN ent­hält, sowie eine
packungs­in­di­vi­du­el­le Seri­en­num­mer, Char­gen­be­zeich­nung und Ver­fall­da­tum.

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Gibt es für die Anga­ben in Klar­schrift eine vor­ge­schrie­be­ne Rei­hen­fol­ge?

Nein. Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer kön­nen die Rei­hen­fol­ge der Daten­ele­men­te frei wäh­len, so-
lan­ge die erfor­der­li­chen Daten­ele­men­te Pro­dukt­code, Seri­en­num­mer, Char­gen­num­mer und Ver-
fall­da­tum ent­hal­ten sind. Wenn es die Abmes­sun­gen der Ver­pa­ckung zulas­sen, befin­den sich die
vom Men­schen les­ba­ren Daten­ele­men­te neben dem Data Matrix Code.

Wor­an erken­ne ich, wel­chen Data Matrix Code ich für die Echt­heits­prü­fung scan­nen muss,
wenn meh­re­re Data Matrix Codes auf der Packung sind?

Wenn meh­re­re Data Matrix Codes auf einer Packung vor­han­den sind, steht neben dem Data
Matrix Code für die Echt­heits­prü­fung die Kenn­zeich­nung PPN.

In der Hek­tik pas­siert es doch mal, dass eine Packung irr­tüm­lich zwei­mal gescannt/verifiziert
wird. Habe ich damit die Abga­be­fä­hig­keit zer­stört?

Nein. Der Data Matrix Code einer Packung kann belie­big oft durch einen Scan veri­fi­ziert wer­den.
Wich­tig ist dabei aller­dings, dass Sie die Packung nur veri­fi­zie­ren und nicht aus dem Sys­tem aus-
buchen, d.h. das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal deak­ti­vie­ren. Soll­te Ihnen die­ser Feh­ler jedoch
trotz­dem unter­lau­fen, kön­nen Sie ihn inner­halb von 10 Tagen behe­ben. Die Dele­gier­te Ver­ord-
nung sieht vor, dass Packun­gen, deren Sta­tus auf „abge­ge­ben“ gesetzt wur­de und die den Kon-
troll­be­reich der Apo­the­ke nicht ver­las­sen haben, inner­halb von 10 Tagen in der­sel­ben Betriebs-
stät­te wie­der zurück­ge­bucht wer­den dür­fen.

Dür­fen die Packungs­da­ten in wei­ßer Schrift auf schwar­zem Grund (invers) gedruckt sein?

Ja, das Auf­brin­gen des Data Matrix Codes sowie der Klar­schrift­in­for­ma­ti­on in wei­ßer Schrift auf
schwar­zem Grund ist zuläs­sig. Ein geeig­ne­ter und rich­tig ein­ge­stell­ter Scan­ner ist in der Lage, alle
zuge­las­se­nen Dar­stel­lungs­for­men zu lesen.

Eine Packung hat ihr Ver­fall­da­tum erreicht. Muss die­se bei Ver­nich­tung aus­ge­bucht wer­den?

Nein, die Packung darf nicht aus­ge­bucht wer­den, da dies sys­tem­sei­tig auto­ma­tisch zum Zeit­punkt
des Ver­falls geschieht. Ansons­ten wird ein Alarm gene­riert. Wird eine veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge
Packung vor Ablauf des Ver­fall­da­tums ver­nich­tet, so ist die­se aus­zu­bu­chen.

Wie ist der Umgang mit codier­ter Bestands­wa­re, die zu Test­zwe­cken vor dem Pflicht­be­trieb hoch­ge­la-
den wur­de?

Bestands­wa­re bezeich­net Ware, die schon vor dem 9. Febru­ar 2019 vom Her­stel­ler für den Ver-
kehr frei­ge­ge­ben wor­den ist, aber Sicher­heits­merk­ma­le trägt, die zu Test­zwe­cken auf­ge­bracht
wor­den sind. Die­se kön­nen unter Umstän­den Fehl­alar­me im Sys­tem her­vor­ru­fen. Der Anteil an
codier­ter Bestands­wa­re ist bereits deut­lich gesun­ken, sodass das Pro­blem sel­te­ner auf­tre­ten
dürf­te. Gemäß dele­gier­ter Ver­ord­nung ist die­se Ware grund­sätz­lich abga­be­fä­hig, sofern kei­ne an-
deren Grün­de dage­gen spre­chen.

Darf secur­Ph­arm e. V. Pro­to­kol­le mit Packungs­da­ten aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem an
Veri­fi­zie­ren­de Stel­len geben, z. B. wenn die­se wis­sen wol­len, ob sie eine Packung schon über­prüft
und aus­ge­bucht haben oder nicht?

Nein. Nach Vor­ga­ben aus der Dele­gier­ten Ver­ord­nung darf secur­Ph­arm e. V. Pro­to­kol­le mit Pa-
ckungs­da­ten aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem nur an Behör­den her­aus­ge­ge­ben.

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Was ist der Unter­schied zwi­schen Veri­fi­zie­rung und Aus­bu­chung einer Packung?

Die Veri­fi­zie­rung dient der Über­prü­fung des Packungs­sta­tus, dabei wer­den die aus­ge­le­se­nen oder
manu­ell ein­ge­ge­be­nen Packungs­da­ten mit den im Sys­tem hin­ter­leg­ten Packungs­da­ten abge­gli-
chen. Eine Anzei­ge spie­gelt den Sta­tus der Packung wider. Eine Packung kann belie­big oft veri­fi-
ziert wer­den.
Die Aus­bu­chung (Abga­be) beschreibt die Sta­tus­än­de­rung eines indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals
von „abga­be­fä­hig“ bzw. „aktiv“ auf „abge­ge­ben“ bzw. „inak­tiv“. Die Aus­bu­chung deak­ti­viert somit
das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal.

Woher weiß ich, ob mein Scan­ner geeig­net ist und auch rich­tig funk­tio­niert?

Die NGDA hat einen Scan­ner­test ent­wi­ckelt, mit­hil­fe des­sen die Ein­stel­lung aller Scan­ner geprüft
wer­den soll­te. Die Kon­fi­gu­ra­ti­on der Scan­ner ist wich­tig, da nur so die Daten beim Scan­nen kor-
rekt aus­ge­le­sen und über­mit­telt wer­den.
Bei falsch kon­fi­gu­rier­ten Scan­nern beob­ach­tet man häu­fig, dass die Sprach­ein­stel­lung Alar­me aus-
löst. Oft­mals ist bei­spiels­wei­se eine eng­li­sche Sprach­ein­stel­lung vor­ein­ge­stellt, sodass beim Aus­le-
sen Y und Z ver­tauscht wird. Dane­ben kön­nen durch nicht kor­rekt ein­ge­stell­te Scan­ner Feh­ler bei
der Über­mitt­lung von Groß- und Klein­schrei­bung ent­ste­hen. Falsch aus­ge­le­se­ne inver­se Codes
(weiß auf dunk­lem Grund) stel­len eben­falls eine häu­fi­ge Feh­ler­quel­le dar, die durch die Kon­fi­gu­ra-
tion des Scan­ners ver­mie­den wer­den kann.
Um sicher­zu­stel­len, dass die Scan­ner in Ihrer Betriebs­stät­te den Data Matrix Code kor­rekt aus­le-
sen kön­nen, tes­ten Sie bit­te alle Scan­ner (u.a. Waren­ein­gang und HV). Stel­len Sie Auf­fäl­lig­kei­ten
fest oder haben Sie Fra­gen zur Kon­fi­gu­ra­ti­on des Scan­ners, kön­nen die Her­stel­ler oder Lie­fe­ran­ten
der Scan­ner Hil­fe­stel­lung geben.
Den Scan­ner­test erhal­ten Sie unter: www.securPharm.de, www.ngda.de oder in der secur­Ph­arm-
GUI.

Wie lan­ge muss ich war­ten, bis ich nach einem Scan eine Sys­tem-Rück­mel­dung erhal­te?

Die Dele­gier­te Ver­ord­nung legt fest, dass die Ant­wort­zeit des Sys­tems bei min­des­tens 95 % der
Abfra­gen unter 300 Mil­li­se­kun­den lie­gen muss.
Die Leis­tung des Daten­spei­chers muss es Veri­fi­zie­ren­den Stel­len ermög­li­chen, ihre Tätig­keit ohne
wesent­li­che Zeit­ver­zö­ge­rung aus­zu­füh­ren. Die Ant­wort­zeit aus Sicht der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le
wird jedoch auch von der Inter­net­ver­bin­dung zwi­schen einer veri­fi­zie­ren­den Stel­le und dem
Apo­the­ken­sys­tem sowie der inter­nen Infra­struk­tur in der veri­fi­zie­ren­den Stel­le beein­flusst, so
dass die Gesamt­dau­er der Anfra­ge die 300 Mil­li­se­kun­den über­schrei­ten kann
Dau­ert eine Rück­mel­dung unver­hält­nis­mä­ßig lan­ge, kann e die Ver­füg­bar­keit des secur­Ph­arm-
Sys­tems auf www.securpharm-status.de/ über­prüft wer­den.

Wie wird die 10-Tage Rück­bu­chungs­frist berech­net?

Die Rück­bu­chungs­frist beginnt mit dem Zeit­punkt der Aus­bu­chung und endet exakt nach 10 Ka-
len­der­ta­gen zur sel­ben Uhr­zeit.

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Wel­che Aspek­te müs­sen bei einer Rück­bu­chung beach­tet wer­den?

Eine Rück­bu­chung muss inner­halb der 10-Tage Rück­bu­chungs­frist erfol­gen und darf auch nur
dann durch­ge­führt wer­den, wenn die Packung den Kon­troll­be­reich der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le nicht
ver­las­sen hat. =st der Sta­tus der Packung ein­mal auf „gestoh­len“ oder „zer­stört“ gesetzt, ist eine
Rück­bu­chung nicht mehr mög­lich. Die NGDA hat kei­nen Ein­fluss auf die Rück­bu­chung und kann
die Packung nicht reak­ti­vie­ren oder den Zeit­raum zum Frist­ab­lauf ver­län­gern.

Kann der Sta­tus „zer­stört“ oder „gestoh­len“ wie­der rück­gän­gig gemacht wer­den?

Nein, der Sta­tus „zer­stört“ oder „gestoh­len“ kann nicht zurück­ge­setzt wer­den. Die Packung darf
nicht mehr in den Ver­kaufs­be­stand auf­ge­nom­men wer­den.

Wie gehe ich mit Rück­ru­fen um?

Deak­ti­vie­ren Sie die Packung nicht, wenn Sie sie zur Ent­sor­gung an den phar­ma­zeu­ti­schen Groß-
händ­ler oder Unter­neh­mer zurück­ge­ben, es sei denn Sie wer­den expli­zit dazu auf­ge­for­dert.
Set­zen Sie den Sta­tus einer Packung nur auf „Zer­stört“, wenn Sie sie selbst ent­sor­gen.

Was mache ich bei Packun­gen, die das Ver­fall­da­tum über­schrit­ten haben?

Ist das Ver­fall­da­tum erreicht, darf vor der Ent­sor­gung kei­ne Aus­bu­chung erfol­gen. Wird die Pa-
ckung den­noch vor der Ent­sor­gung aus­ge­bucht, ent­steht ein Alarm. Eine Veri­fi­ka­ti­on zur Über­prü-
fung des Sta­tus ist wei­ter­hin gefahr­los mög­lich. Das secur­Ph­arm-Sys­tem ant­wor­tet dann mit dem
Hin­weis, dass das Ver­fall­da­tum über­schrit­ten ist und die Packung nicht abge­ge­ben wer­den darf.

Was muss ich bei der Ent­sor­gung einer beschä­dig­ten Packung beach­ten?

Wenn die Packung in der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le so beschä­digt wur­de, dass sie nicht mehr
abge­ge­ben wer­den kann, muss der Code vor der Ent­sor­gung aus dem Sys­tem aus­ge­bucht wer­den.

Wo kann ich nach­schau­en, ob das secur­Ph­arm-Sys­tem erreich­bar ist?

Den Betriebs­sta­tus der secur­Ph­arm-Teil­sys­te­me lässt sich unter www.securpharm-status.de
nach­voll­zie­hen.

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4. Umgang mit Alar­men

Was ist ein Alarm oder ein Alert?

Ein Alarm oder ein Alert ist eine Warn­mel­dung. Die­se Mel­dung infor­miert über eine mög­li­che Fäl-
schung im Sys­tem. Je nach Art des Alar­mes wer­den unter­schied­li­che Akteu­re inner­halb des
secur­Ph­arm-Sys­tems benach­rich­tigt. Dabei unter­lie­gen sen­si­ble Daten einem beson­de­ren Schutz.
Das Auf­tre­ten einer Warn­mel­dung sagt zunächst nichts über den Ver­ur­sa­cher aus. Außer­dem
steckt nicht hin­ter jedem Alarm eine Fäl­schung – auch tech­ni­sche Feh­ler, unvoll­stän­dig
hoch­ge­la­de­ne Packungs­da­ten, Pro­ble­me mit der Codie­rung, falsch ein­ge­stell­te Scan­ner oder
eige­ne Hand­ha­bungs­feh­ler (z.B. eine dop­pel­te Aus­bu­chung einer Packung) kön­nen ursäch­lich
sein.

Wie ent­steht ein Alarm in einer Veri­fi­zie­ren­den Stel­le?

In einer Veri­fi­zie­ren­den Stel­le kann ein Alarm sowohl beim Veri­fi­zie­ren als auch bei der
Sta­tus­än­de­rung einer Packung (bspw. Aus­bu­chen) gene­riert wer­den.
Beim Veri­fi­ka­ti­ons-Pro­zess fin­det ein Daten-Abgleich statt. Die Packungs­da­ten der Ihnen vor­lie-
gen­den Packung wer­den mit den Daten, die im secur­Ph­arm-Sys­tem hin­ter­legt sind, auf Über­ein-
stim­mung geprüft. Eine Veri­fi­ka­ti­on kann durch den Scan­ner oder durch die manu­el­le Ein­ga­be der
Packungs­da­ten erfol­gen. Liest der Scan­ner die Daten nicht kor­rekt aus, oder ein Tipp­feh­ler
schleicht sich ein, kann die Packung nicht im Sys­tem gefun­den wer­den. Dies löst einen Alarm aus,
denn es wird eine veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Packung ver­ar­bei­tet, deren Iden­ti­tät der lega­len Lie­fer-
ket­te unbe­kannt ist.
Bei einer Sta­tus­än­de­rung wird der bestehen­de Packungs­sta­tus geän­dert, bei­spiels­wei­se von „ab-
gabe­fä­hig“ (aktiv) auf „abge­ge­ben“ (inak­tiv). =st der gewoll­te Packungs­sta­tus jedoch vor der Ände-
rung bereits gesetzt, führt der Ver­such der Ände­rung zu einem Alarm. In der Pra­xis zeigt sich die-
ser Alarm häu­fig als dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­such. Ursäch­lich kann ein Hand­ha­bungs­feh­ler sein,
bspw. ein ver­se­hent­li­ches Aus­bu­chen im Waren­ein­gang und dann ein erneu­tes Aus­bu­chen bei
Abga­be an den Pati­en­ten. Aus Sys­tem­sicht deu­tet ein sol­cher Vor­gang auf eine mög­li­che Fäl-
schung hin, denn es besteht die Gefahr, dass es sich um eine Kopie einer ori­gi­na­len Packung
han­delt.

Wel­che Rol­le spielt mein Scan­ner?

Der Scan­ner ist ein wich­ti­ges Werk­zeug zur Erfas­sung der Packungs­in­for­ma­tio­nen. Er erleich­tert
und beschleu­nigt die Bear­bei­tung bei der Abga­be von Packun­gen und ver­hin­dert Falsch­ein­ga­ben
bei der manu­el­len Erfas­sung.
Ist der Scan­ner jedoch nicht rich­tig kon­fi­gu­riert, wer­den die Packungs­da­ten falsch aus­ge­le­sen und
über­mit­telt. Dies kann zu einem Alarm füh­ren, weil die aus­ge­le­se­nen Daten nicht mit den im Sys-
tem hin­ter­leg­ten Daten über­ein­stim­men. Häu­fig sieht man die­ses Feh­ler­bild, wenn die Groß- und
Klein­schrei­bung nicht rich­tig aus­ge­le­sen wird oder der Scan­ner Y und Z ver­tauscht (Sprach­einstel-
lung). Eben­so ent­ste­hen in der Pra­xis häu­fig Feh­ler, wenn Trenn­zei­chen über­le­sen wer­den oder
ein inver­ser Data Matrix Code (weiß auf dunk­lem Grund) auf der Packung auf­ge­bracht ist.

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Um zu prü­fen, ob ein Scan­ner rich­tig ein­ge­stellt ist, tes­ten Sie bit­te jeden Ihrer Scan­ner. Der Test
ist mit dem Scan­ner­test der NGDA mög­lich. Die aktu­el­le Ver­si­on des Scan­ner­tests erhal­ten Sie
unter: www.securPharm.de, www.ngda.de oder in der secur­Ph­arm-GUI.

Was muss bei einer manu­el­len Ein­ga­be beach­tet wer­den?

Bei der manu­el­len Ein­ga­be über die secur­Ph­arm GUI muss ein genau­es Augen­merk auf die exak­te
Ein­ga­be der Packungs­da­ten gelegt wer­den. Ins­be­son­de­re besteht die Gefahr der Ver­wechs­lung
bei „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“. Eine fal­sche Ein­ga­be führt unwei­ger­lich zu einem Alarm, da die
abge­frag­ten Daten nicht im Sys­tem hin­ter­legt sind.

Was ist ein dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­such?

Wird eine bereits aus­ge­buch­te Packung erneut aus­ge­bucht, wird im secur­Ph­arm-Sys­tem ein
Alarm aus­ge­löst. Jede Packung ist über die hin­ter­leg­ten Daten (Pro­dukt­code, Seri­en­num­mer,
Char­ge, Ver­fall) iden­ti­fi­zier­bar. Wird eine Packung mehr­mals aus­ge­bucht, deu­tet dies auf eine Fäl-
schung hin, denn es gibt nur eine ein­zi­ge Ori­gi­nal­pa­ckung mit die­ser Daten­kom­bi­na­ti­on im lega­len
Arz­nei­mit­tel­markt.
Unsi­cher­heit unmit­tel­bar vor der Abga­be dahin­ge­hend, ob eine Packung schon aus­ge­bucht wor-
den ist oder nicht, kann leicht ent­ste­hen. In dem Fall soll­te die Packung aber nicht zur Sicher­heit
noch ein­mal aus­ge­bucht wer­den, denn wenn sie bereits aus­ge­bucht war, ent­steht ein Alarm. An-
stel­le des­sen soll­te der Sta­tus der Packung erst über­prüft wer­den (Veri­fi­zie­rung). Bei der Veri­fi­zie-
rung einer dem Sys­tem bekann­ten Packung wird grund­sätz­lich kein Alarm aus­ge­löst. Gene­rell ist
zu emp­feh­len, die Pro­zes­se zu über­prü­fen und ggfs. Anpas­sun­gen vor­neh­men, um das Auf­tre­ten
dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­su­che zu ver­mei­den.
Haben Sie ver­se­hent­lich die Packung dop­pelt aus­ge­bucht, kön­nen Sie die­sen Vor­gang unter gewis-
sen Vor­aus­set­zun­gen (u.a. zeit­li­che Frist) hei­len.

Wer wird über den Alarm infor­miert?

Bei jedem Veri­fi­ka­ti­ons­vor­gang und jeder Sta­tus­än­de­rung einer Packung fin­det eine Kom­mu­ni­ka-
tion zwi­schen dem Apo­the­ken­ser­ver und der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie statt.
Die Iden­ti­tät der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le bleibt der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie
jedoch ver­bor­gen. Dies gilt auch im Fall des Auf­tre­tens eines Alar­mes. Das Daten­bank­sys­tem der
phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie und der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer, zu dem die alarm­aus­lö­sen­de
Packung gehört, erhal­ten daher kei­ne Infor­ma­ti­on dar­über, in wel­cher Stel­le der Alarm aus­ge­löst
wur­de.
Ent­steht ein Alarm, wird der zustän­di­ge phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer infor­miert. Dort kann der
Alarm ein­ge­stuft wer­den. Je nach Bewer­tung erfolgt eine auto­ma­ti­sche Wei­ter­lei­tung des Alar-
mes durch das secur­Ph­arm-Sys­tem an das BfArM zur wei­te­ren Bear­bei­tung des Alar­mes. Das
BfArM agiert als Kon­takt zur Gesamt­heit der Auf­sichts­be­hör­den.

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Wel­che Infor­ma­tio­nen wer­den bei einem Alarm über­mit­telt?

Der zustän­di­ge phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer erhält neben den Packungs­da­ten (Seri­en­num­mer,
Pro­dukt­code, Char­gen­num­mer, Ver­fall­da­tum), die zuge­ord­ne­te Alarm­be­zeich­nung, ein indi­vi­du-
elles Kenn­zei­chen des Alarm­vor­falls (Alarm-ID), die Uhr­zeit der Alarm­ent­ste­hung und die dyna-
misch pseud­ony­mi­sier­te Ken­nung der Alarm aus­lö­sen­den Stel­le.
Kommt es zu einer auto­ma­ti­schen oder manu­el­len Eska­la­ti­on durch eine Veri­fi­zie­ren­de Stel­le
oder den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer, so wer­den die Daten bei­der Daten­ban­ken (PU- und
AP-Sys­tem) in einem Bericht zusam­men­ge­führt. Die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de hat Zugriff auf
die­sen Bericht, der auch Prüf­pfad genannt wird.
Der Prüf­pfad ent­hält alle Infor­ma­tio­nen zu einer Packung. Das heißt, neben den Packungs­da­ten,
alle Trans­ak­tio­nen (u.a. Veri­fi­ka­tio­nen und Sta­tus­än­de­run­gen) und Alarm­in­for­ma­tio­nen, die zuge-
höri­gen Zeit­punk­te sowie die ent­spre­chen­den de-pseud­ony­mi­sier­ten Sys­tem­nut­zer. Nur die Be-
hör­den erhal­ten die Mög­lich­keit, die jewei­li­ge Veri­fi­zie­ren­de Stel­le zu iden­ti­fi­zie­ren.

Wie wird der Alarm in der Software/Warenwirtschaft ange­zeigt?

Ein Alarm wird immer direkt bei Ent­ste­hung in der Soft­ware ange­zeigt, das heißt bei einem feh­ler-
haf­ten Veri­fi­ka­ti­ons­vor­gang oder einer nicht gelun­ge­nen Sta­tus­än­de­rung. Je nach Soft­ware­haus
unter­schei­det sich die Dar­stel­lung der „roten Ampel“. Oft­mals wird ein Warn­fens­ter geöff­net.
Auch der Umfang der Infor­ma­ti­ons­an­zei­ge zu dem Alarm unter­schei­det sich je nach Soft­ware-
haus.
His­to­ri­sche Alar­me kön­nen von vie­len Soft­ware­her­stel­lern anhand eines auto­ma­tisch geführ­ten
Pro­to­kolls in der Software/Warenwirtschaft ange­zeigt wer­den. Beach­ten Sie zudem die
secur­Ph­arm-GUI.
Bei Fra­gen zur Dar­stel­lung und dem Funk­ti­ons­um­fang der Soft­ware­pro­duk­te, wen­den Sie sich
bit­te direkt an Ihren Soft­ware­her­stel­ler.

Wo erhal­te ich wei­te­re Infor­ma­tio­nen über einen Alarm?

Neben der Dar­stel­lung in der Apothekensoftware/Warenwirtschaft besteht die Mög­lich­keit die
gra­phi­sche Benut­zer­ober­flä­che des Apo­the­ken­ser­vers (secur­Ph­arm-GUI der NGDA) zu nut­zen. Mit
der dar­in ent­hal­te­nen Funk­ti­on des „Alarm-Moni­to­rings“ erhält die jewei­li­ge Betriebs­stät­te =nfor-
matio­nen zu von ihr aus­ge­lös­ten Alarm­mel­dun­gen. Über die Waren­wirt­schaft hin­aus bie­tet die
GUI Infor­ma­tio­nen zum Alarm­sta­tus (Ange­legt, De- und Eska­liert), die Alarm-ID, sowie einen Kom-
men­tar, den ein phar­ma­zeu­ti­scher Unter­neh­mer bei der Ein­stu­fung eines Alarms hin­ter­las­sen
kann. Außer­dem kön­nen Sie die Alar­me nach unter­schied­li­chen Kri­te­ri­en fil­tern. Hil­fe­stel­lun­gen
zur Benut­zung der Benut­zer­ober­flä­che erhal­ten Sie im GUI Hilfs­do­ku­ment.
Die secur­Ph­arm-GUI ist unter fol­gen­dem Link ver­füg­bar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Beach­ten Sie, dass die ange­zeig­ten Feh­ler­codes in der Waren­wirt­schaft von denen in der GUI ab-
wei­chen kön­nen. Eine Tabel­le der Feh­ler­codes fin­den Sie im Hilfs­do­ku­ment zur GUI.

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Wie ist der Umgang mit Packun­gen, deren Echt­heit nicht erfolg­reich über­prüft wer­den
konn­te oder eine Sta­tus­än­de­rung nicht erfolg­reich ist?

Grund­sätz­lich gilt, dass eine Packung, deren Veri­fi­zie­rung nega­tiv ist, nicht abge­ge­ben wer­den
darf und sepa­riert wer­den muss. Um den Ver­dacht einer Fäl­schung zu erhär­ten oder zu ent­kräf-
ten, muss eine Feh­ler­ana­ly­se durch­ge­führt wer­den. Daher ist es unab­ding­bar, dass sich
Veri­fi­zie­ren­de Stel­len aktiv mit den in ihrer Betriebs­stät­te auf­ge­tre­te­nen Feh­ler­mel­dun­gen
aus­ein­an­der­set­zen und den Ursa­chen auf den Grund gehen. Par­al­lel kann der zustän­di­ge
phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer eine Unter­su­chung anstren­gen.
Das Ergeb­nis der Ana­ly­se des phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mers (Alarm­sta­tus und ggfs. Kom­men-
tar) ist über das Alarm Moni­to­ring in der secur­Ph­arm-GUI (https://securpharm-gui.ngda.de/) an-
hand des Alarm­sta­tus über­prüf­bar. Gibt es par­al­lel durch die Ana­ly­se in der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le
kei­ne guten Grün­de für die Annah­me, dass ein tech­ni­scher Feh­ler oder eige­ne Hand­ha­bungs­feh­ler
(z.B. ver­se­hent­li­che Aus­bu­chung im Waren­ein­gang) aus­schlag­ge­bend für den Alarm ist, so ist die
Packung wei­ter­hin zu sepa­rie­ren und die behörd­li­chen Mel­de­we­ge sind ein­zu­hal­ten.
Wird der Ver­dacht einer Fäl­schung durch die Feh­ler­ana­ly­se ent­kräf­tet und lie­gen kei­ner­lei wei­te­re
Hin­wei­se auf eine Fäl­schung vor, so kann die Packung wie­der abga­be­fä­hig sein. Beach­ten Sie, dass
nur „abga­be­fä­hi­ge“ (akti­ve) Packun­gen aus­ge­bucht und abge­ben wer­den kön­nen. Ver­ge­wis­sern
Sie sich also über den Packungs­sta­tus, indem Sie die Packung scan­nen (veri­fi­zie­ren) und neh­men
Sie erst im Anschluss die Packung wie­der in den Ver­kaufs­be­stand auf.

Wie läuft die Prü­fung eines Alarms beim zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ab?

Nach dem Auf­tre­ten eines Alarms kann der Alarm inner­halb eines Zeit­fens­ters von sie­ben Kalen-
der­ta­gen vom zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer bewer­tet wer­den. Stellt die­ser inner-
halb des Zeit­fens­ters fest, dass es sich um einen Fehl­alarm han­delt, wird er als sol­cher ein­ge­stuft
und damit dees­ka­liert. Wird kein Grund für einen Fehl­alarm fest­ge­stellt, muss der Alarm als po-
ten­zi­el­ler Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­ge­stuft und damit eska­liert wer­den. Erfolgt inner­halb der
Frist kei­ne Bewer­tung, wird der Alarm eben­falls auto­ma­tisch eska­liert.
Beach­ten Sie, dass der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer nur bei selbst­ver­ur­sach­ten oder ihm sicher
bekann­ten Feh­lern (bspw. feh­len­der Daten­u­pload, fal­sches Ver­fall­da­tum hoch­ge­la­den, falsch be-
druck­te Packung, usw.) eine Dees­ka­la­ti­on vor­neh­men kann. Umso wich­ti­ger ist es, dass Sie in der
Veri­fi­zie­ren­den Stel­le auf Feh­ler­su­che gehen, die Scan­ner-Ein­stel­lung über­prü­fen und
gege­be­nen­falls die Pro­zes­se anpas­sen.
Kommt es zu einer Eska­la­ti­on wird die Alarm­mel­dung vom secur­Ph­arm-Sys­tem an das BfArM wei-
ter­ge­lei­tet. Das BfArM agiert als Kon­takt zur Gesamt­heit der Auf­sichts­be­hör­den.
Bit­te beach­ten Sie etwa­ige Mel­de­pflich­ten, die unab­hän­gig von der Bewer­tung durch den phar-
mazeu­ti­schen Unter­neh­mer bestehen.

Darf eine Packung, die einen Alarm aus­ge­löst hat, wie­der in den Ver­kaufs­be­stand genom­men
wer­den, bevor die Prü­fung durch den zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer abge­schlos­sen
ist?

Aus­schlag­ge­bend für die Wie­der­auf­nah­me in den Ver­kaufs­be­stand ist der Packungs­sta­tus, der

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Erst­öff­nungs­schutz und die Ein­schät­zung der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le.
Gibt es nach erfolg­ter sorg­fäl­ti­ger Ana­ly­se gute Grün­de für die Annah­me, dass ein tech­ni­scher
Feh­ler oder eige­ne Hand­ha­bungs­feh­ler (z.B. ver­se­hent­li­che Aus­bu­chung im Waren­ein­gang)
aus­schlag­ge­bend für den Alarm waren und kei­ner­lei wei­te­re Hin­wei­se auf eine Fäl­schung
vor­lie­gen, so lässt sich der Ver­dacht einer Fäl­schung auch ohne die Prü­fung des phar­ma­zeu­ti­schen
Unter­neh­mers ent­kräf­ten. Hier­bei kann sowohl die manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on, die Trans­ak­ti­ons-
über­sicht in der Soft­ware, als auch das Alarm-Moni­to­ring in der secur­Ph­arm-GUI hilf­reich sein.
(https://securpharm-gui.ngda.de/).
Neben der Feh­ler­ana­ly­se und der Ein­schät­zung der Veri­fi­zie­ren­den Stel­le zum
Fäl­schungs­ver­dachts­fall, ist der Packungs­sta­tus im secur­Ph­arm-Sys­tem für die Ein­schät­zung der
Abga­be­fä­hig­keit rele­vant. Nur Packun­gen, die den Sta­tus „abga­be­fä­hig“ inne­ha­ben, dür­fen in den
Ver­kaufs­be­stand auf­ge­nom­men wer­den.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Alarm­sta­tus und Packungs­sta­tus?

Der Sta­tus des Alarms drückt aus, ob ein Alarm auf einen tat­säch­li­chen Fäl­schungs­ver­dachts­fall
hin­deu­ten könn­te, oder ob ein Fehl­alarm aus­ge­löst wur­de. Der Sta­tus der Packung bestimmt, ob
die Packung „abga­be­fä­hig“ (aktiv) ist oder nicht, wobei ande­re Fak­to­ren die Abga­be­fä­hig­keit trotz
akti­vem Sta­tus ein­schrän­ken kön­nen. Packungs­sta­tus und Alarm­sta­tus las­sen sich über die
Soft­ware sowie die secur­Ph­arm-GUI über­prü­fen.

Was ist die secur­Ph­arm-GUI?

Die secur­Ph­arm-GUI ist die Web­ober­flä­che des secur­Ph­arm-Apo­the­ken­ser­vers der NGDA. GUI
steht für Gra­phi­cal User Inter­face (gra­phi­sche Benut­zer­ober­flä­che). Über die GUI kann eine
Veri­fi­zie­ren­de Stel­le auf die fol­gen­den Funk­tio­nen zugrei­fen:
a) Manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on und Aus­bu­chung von veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln
Die Opti­on ermög­licht Ihnen die manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on von veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln
sowie die Mög­lich­keit den Sta­tus der Packung zu ändern. Die­se Funk­ti­on ist ins­be­son­de­re bei Stö-
run­gen in der Waren­wirt­schaft prak­tisch.
b) Alarm-Moni­to­ring
Durch das Alarm-Moni­to­ring Sys­tem erhal­ten Sie eine Über­sicht zu ange­fal­le­nen Alar­men in Ihrer
Betriebs­stät­te und Infor­ma­tio­nen zur Bewer­tung des Alarms. Mit­hil­fe einer Such- und
Sor­tier­funk­ti­on las­sen sich ein­zel­ne Alar­me her­aus­fil­tern. Die­se Infor­ma­tio­nen kön­nen hilf­reich
sein, um Alar­me auf­zu­klä­ren, Feh­ler­quel­len zu detek­tie­ren und zu ver­mei­den.
Die secur­Ph­arm-GUI ist unter fol­gen­dem Link ver­füg­bar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Beach­ten Sie hier­zu auch die GUI Alarm-Moni­to­ring Doku­men­ta­ti­on, die sie in der GUI unter dem
Rei­ter: „:ilfe“ erhal­ten.

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Wo kann ich alle Trans­ak­tio­nen (Veri­fi­ka­tio­nen und Sta­tus­än­de­run­gen) mei­ner Betriebs­stät­te
abru­fen?

Vie­le Soft­ware­häu­ser bie­ten die Mög­lich­keit an, mit­hil­fe ihrer Soft­ware die bis­he­ri­gen Hand­lun-
gen im Zusam­men­hang mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (Sta­tus­über­prü­fung und -ände­rung) nach-
zuvoll­zie­hen. Die­se Über­prü­fung geschieht über ein Pro­to­koll oder Log File. Bei Fra­gen hier­zu kon-
tak­tie­ren Sie bit­te Ihren Soft­ware­her­stel­ler.

Wann wird ein Fäl­schungs­ver­dachts­fall durch das secur­Ph­arm-Sys­tem an die Behör­den gemel-
det?

Nach­dem ein Alarm im Sys­tem auf­ge­tre­ten ist, kann die­ser Alarm durch den zustän­di­gen phar­ma-
zeu­ti­schen Unter­neh­mer inner­halb eines Zeit­fens­ters von sie­ben Kalen­der­ta­gen bewer­tet wer-
den. Das Ergeb­nis ist in der secur­Ph­arm-GUI im jewei­li­gen Alarm­sta­tus ein­seh­bar. Stellt der phar-
mazeu­ti­sche Unter­neh­mer inner­halb die­ses Zeit­fens­ters fest, dass es sich um einen Fehl­alarm
han­delt, wird er als sol­cher ein­ge­stuft und damit dees­ka­liert. Mit der Dees­ka­la­ti­on ent­fällt die au-
toma­ti­sche Mel­dung durch das Sys­tem. Wird kein Grund für einen Fehl­alarm fest­ge­stellt, muss
der Alarm als poten­zi­el­ler Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­ge­stuft und damit eska­liert wer­den. Erfolgt
inner­halb der Frist kei­ne Bewer­tung, wird der Alarm eben­falls auto­ma­tisch eska­liert.
Kommt es zu einer Eska­la­ti­on wird die Alarm­mel­dung vom secur­Ph­arm-Sys­tem an das BfArM wei-
ter­ge­lei­tet. Das BfArM agiert als Kon­takt zur Gesamt­heit der Auf­sichts­be­hör­den.
Beach­ten Sie in die­sem Kon­text, dass zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­den ein Recht auf alle Infor­ma­tio-
nen haben, die zur Prü­fung der Ein­hal­tung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung not­wen­dig sind. Ent­fällt
eine Mel­dung durch die Veri­fi­zie­ren­de Stel­le oder das secur­Ph­arm-Sys­tem, so kön­nen sich
Auf­sichts­be­hör­den den­noch alle Infor­ma­tio­nen (u.a. Trans­ak­tio­nen und Alar­me) zu die­ser
Packung anzei­gen las­sen.

Wann muss ich einen Alarm an die Behör­den mel­den?

Ein Alarm könn­te immer auf eine Fäl­schung hin­wei­sen. Han­deln Sie des­halb unver­züg­lich. Unter-
suchen Sie die Packung und den Alarm, nut­zen Sie dazu alle Ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Infor-
matio­nen (u.a. Bewer­tung des Alarm­sta­tus durch den zustän­di­gen Unter­neh­mer, manu­el­le Ein-
gabe und Scan­ner­test oder die Trans­ak­ti­ons­his­to­rie in der Soft­ware sofern ver­füg­bar). Zu den
Mel­de­fris­ten und -wegen bit­te die jewei­li­ge Gesetz­ge­bung kon­sul­tie­ren.

Auf wel­che Infor­ma­tio­nen hat die Behör­de Zugriff?

Zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­den haben ein Recht auf alle Infor­ma­tio­nen, die zur Prü­fung der Einhal-
tung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung not­wen­dig sind. Dazu gehö­ren Infor­ma­tio­nen zu Alar­men, aber
auch die Trans­ak­ti­ons­his­to­rie einer Packung, dar­un­ter Veri­fi­zie­run­gen und Aus­bu­chun­gen. Um die
Infor­ma­tio­nen aus dem Daten­spei­cher zu erhal­ten, erfolgt durch secur­Ph­arm eine De-pseud­o­ny-
misie­rung der ver­ur­sa­chen­den Stel­le gegen­über der Behör­de. Die Iden­ti­tät der Veri­fi­zie­ren­den
Stel­le bleibt gegen­über der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie wei­ter­hin ver­bor­gen.
Bis­lang erfolgt der Zugriff der Auf­sichts­be­hör­den durch die ein­zel­ne Abfra­ge der soge­nann­ten
Prüf­pfa­de und der Alarm-ID über die secur­Ph­arm Geschäfts­stel­le.

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In Zukunft ist die­ser Pro­zess auto­ma­ti­siert und Behör­den haben unmit­tel­ba­ren Zugang. Poten­zi-
elle Ver­stö­ße gegen die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie kön­nen dadurch noch leich­ter und umfas­sen-
der nach­ver­folgt wer­den. Die jewei­li­gen Ver­bän­de der Nut­zer­grup­pen wer­den dar­über im Vor­feld
infor­mie­ren.

War­um soll­te man sich mit den secur­Ph­arm-Sys­tem und den Alar­men aus­ein­an­der­set­zen?

Neben der Erfül­lung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben, trägt jeder ein­zel­ne Nut­zer dazu bei, das hohe
Sicher­heits­ni­veau im lega­len Arz­nei­mit­tel­han­del zu wah­ren.
Damit das Fäl­schungs­schutz­sys­tem funk­tio­niert, müs­sen auf­tre­ten­den Alar­me regis­triert und ein-
geord­net wer­den. Dabei ist die zen­tra­le Fra­ge, ob der Alarm auf eine Fäl­schung oder einen Fehl-
alarm hin­deu­tet.
Gehen Sie also auf Ursa­chen­for­schung und machen Sie sich noch ver­trau­ter mit dem secur­Ph­arm-
Sys­tem: „Was bedeu­tet der Feh­ler­code, der beim Scan oder der Sta­tus­än­de­rung der Packung er-
scheint?“; „Wie erken­ne ich eine dop­pelt aus­ge­buch­te Packung“; „=st der Scan­ner kor­rekt ein­ge-
stellt?“; „Wel­che Alar­me deu­ten auf einen unvoll­stän­di­gen Daten­u­pload hin?“; „Was ist die
secur­Ph­arm-GU=?“, „Wer hilft mir bei Pro­ble­men und Fra­gen?“

Mel­det das secur­Ph­arm-Sys­tem einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall an die Auf­sichts­be­hör­de?

4.20: Mel­det das secur­Ph­arm-Sys­tem einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall an die Auf­sichts­be­hör­de?
Alar­me wer­den grund­sätz­lich im secur­Ph­arm-Sys­tem gespei­chert, sodass sie dort für eine Bear-
bei­tung durch die Behör­den bereit ste­hen. Behör­den, die einen von den Markt­teil­neh­mern ge-
mel­de­ten Fäl­schungs­ver­dachts­fall mit den Daten aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem unter­su­chen
möch­ten, müs­sen zur­zeit noch bei secur­Ph­arm anfra­gen, um die ent­spre­chen­den Prüf­pfa­de zu
erhal­ten. Nach der geplan­ten Anbin­dung der Behör­den an das secur­Ph­arm-Sys­tem wer­den die­se
dann einen direk­ten Zugriff auf die Daten aus dem Sys­tem haben.
Es ist außer­dem geplant, dass das secur­Ph­arm-Sys­tem das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und
Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) auto­ma­tisch infor­miert, sobald im Sys­tem ein Alarm eska­liert wur­de.
Das BfArM koor­di­niert dann in Abspra­che mit dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) die Fäl­le, trägt die­se
in eine eige­ne behörd­li­che Fäl­schungs­da­ten­bank ein und infor­miert die für den phar­ma­zeu­ti­schen
Unter­neh­mer zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de.
Die Mel­dung durch das secur­Ph­arm-Sys­tem ist eine zusätz­li­che Mel­dung, die nicht die bis­he­ri­gen
Mel­de­pflich­ten der Markt­ak­teu­re ersetzt. Es gel­ten wei­ter­hin die bis­he­ri­gen Mel­de­pflich­ten bei
einem begrün­de­ten Fäl­schungs­ver­dacht.

Downloads & Links

Checkliste für den Systemzugang

In der Verfassung vom 15. Dezember 2022pdf, 112,27 kB

Aide Memoire der EU-Kommission für Inspektionen

In der Verfassung vom 20. Januar 2020pdf, 662,50 kB

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