Pharmazeutische Großhandlungen überprüfen seit dem 9. Februar 2019 die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals bei Arzneimittelpackungen, die sich in ihrem physischen Besitz befinden, durch einen Scan des Data Matrix Code und den dadurch ausgelösten Abgleich mit dem securPharm-System. Mindestens müssen sie Arzneimittel überprüfen,
Zusätzlich ausbuchen müssen Großhändler das individuelle Erkennungsmerkmal bei Arzneimitteln,
Zur Information der Akteure hat securPharm e. V. ein Schreiben an alle pharmazeutische Großhändler erstellt und versendet.
Die EU-Kommission führt die Pflichten der einzelnen Beteiligten bei der Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie im Schreiben vom 18. Oktober 2018 auf.
Großhändler binden sich über das Apothekensystem an das securPharm-System an. Betreiber des Apothekensystems ist die NGDA – Netzwerkgesellschaft deutscher Apotheker mbH. Informationen zu den technischen und vertraglichen Spezifikationen sind über das Serviceportal der NGDA verfügbar. Mehr zur NGDA unter www.ngda.de.
Die Checkliste gibt einen ersten Überblick zur Anbindung an das securPharm-System und wichtige Themen zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie.
Ab dem 19. Mai 2025 erhalten alle Behörden, die bereits Zugang zum securPharm-System haben, Zugang zu einem weiteren Modul: dem Nationalen Alert Management System (NAMS).
Viele System-Handlungen können mithilfe sogenannter Behördenberichte nachvollzogen werden, jedoch ist dies nicht in allen Fällen möglich. Besonders bei erkannten Fehlalarmen kann die Alarmbearbeitung ein wichtiges …
Die EU-Kommission hat am am 22. Januar 2020 ein Aide Memoire zur Inspektion von Großhändlern hinsichtlich der Umsetzung von Fälschungschutzrichtlinie und Delegierter Verordnung herausgegeben.…
Praxisbeispiele und bebilderte Hinweise sind im Dokument Hinweise zum Erstöffnungsschutz und zum Data Matrix Code zusammengefasst.…
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Unsere Übersicht hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Dieser kann Ihnen dann weiterhelfen. Behörden wenden sich bitte direkt an den securPharm e.V.
Kontakt aufnehmenEs gibt doch kaum Fälschungen in der
legalen Lieferkette.
Bislang gibt es nur selten gefälschte Arzneimittel in der legalen Lieferkette. Die Verfügbarkeit gut
gemachter Fälschungen erhöht aber die Gefahr. Das Schutzsystem ist deshalb präventiv
eingeführt worden, um das hohe Sicherheitsniveau im legalen Arzneimittelhandel zu wahren und
weiter zu verbessern.
securPharm e. V. ist die deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln und
verantwortlich für den Betrieb des Systems zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln. Der Verein
wurde zur Umsetzung der EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 2016/161 von ABDA, BAH, BPI, PHAGRO und dem vfa gegründet. Zu den Gründungs-
mitgliedern zählen außerdem die Avoxa – Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH und die IFA
– Informationsstelle für Arzneimittel GmbH. securPharm arbeitet als nicht-gewinnorientierte Or-
ganisation. securPharm ist der deutsche Baustein des EU-weiten Netzwerks EMVS gegen Arznei-
mittelfälschungen.
Verifizierende Stellen schließen sich über den Apothekenserver an das securPharm-System an. Die
technische Umsetzung erfolgt über den Softwarepartner. Betreiber des Apothekenservers ist die
Netzgesellschaft deutscher Apotheker mbH (NGDA), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Avoxa.
Die NGDA ist für die Legitimation und die Anbindung der Teilnehmer (Apotheker, Großhändler,
Gesundheitseinrichtungen) verantwortlich.
An das Apothekensystem schließen sich alle Akteure an, die von der Fälschungsschutzrichtlinie
betroffen und nicht pharmazeutische Unternehmen sind, insbesondere öffentliche Apotheken,
Krankenhäuser und pharmazeutische Großhändler.
Die Fälschungsschutzrichtlinie schreibt seit dem 9. Februar 2019 zwei neue Sicherheitsmerkmale
auf der Verpackung verschreibungspflichtiger Arzneimittel vor. Ein Erstöffnungsschutz (Anti-
tampering Device), an dem erkennbar ist, ob eine Packung schon einmal geöffnet wurde, soll ge-
währleisten, dass der Inhalt der Packung echt ist. Ein individuelles Erkennungsmerkmal (Unique
Identifier) soll jede Packung eindeutig identifizierbar machen.
Das individuelle Erkennungsmerkmal ist ein Data Matrix Code, in dem die individuelle Seriennum-
mer, der Produktcode, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum enthalten sind. Zusätzlich
stehen diese Angaben auch in Klarschrift auf der Packung.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 6
Verifizierungspflichtige Arzneimittel, die seit dem 9. Februar 2019 vom Hersteller für den Verkehr
freigegeben werden, dürfen nur noch nach erfolgreicher Echtheitsprüfung abgegeben werden.
Arzneimittel, die vor dem Stichtag für den Verkehr freigegeben worden sind, dürfen bis Ende ihres
Verfalldatums ohne die Sicherheitsmerkmale und entsprechend ohne Echtheitsprüfung abgege-
ben werden.
Grundsätzlich gelten die neuen Vorgaben für alle verschreibungspflichtigen Human-Arzneimittel
mit Ausnahme der auf der sogenannten White List (Anhang I zur delegierten Verordnung) aufge-
führten Arzneimittel. Die White List ist eine Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und
Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen. In dieser Liste sind 14
Produktkategorien enthalten, darunter Homöopathika, Allergenextrakte, Kontrastmittel und
Lösungen für die parenterale Ernährung. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen die
Sicherheitsmerkmale nicht tragen. Ausnahmen sind die in der Black List (Anhang II zur delegierten
Verordnung) aufgeführten Arzneimittel. Die Black List ist eine Liste der nicht verschreibungs-
pflichtigen Arzneimittel und Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale tragen müssen.
Enthalten ist bislang nur Omeprazol in zwei verschiedenen Stärken.
Laut EU-Kommission ist das Aufbringen eines Data Matrix Codes auf OTC-Packungen zulässig, so-
fern der Data Matrix Code keine Seriennummer enthält, gleichwohl können Produktcode, Verfall-
datum und Chargenbezeichnung maschinenlesbar enthalten sein. Eine freiwillige Teilnahme an
der Arzneimittelauthentifizierung ist nicht möglich.
Mit Verlautbarung vom 11. April 2017 haben PEI und BfArM (BAnz AT 26.04.2017 B3.) klargestellt,
dass OTC-Packungen auf freiwilliger Basis einen Erstöffnungsschutz tragen dürfen.
Der pharmazeutische Hersteller versieht im Produktionsprozess jede Packung eines verifizierungs-
pflichtigen Arzneimittels mit einer individuellen Seriennummer. Diese Seriennummer wird zusam-
men mit Produktcode (als PPN oder NTIN ummantelte PZN), Chargenbezeichnung und Verfall-
datum im Data Matrix Code (und auch klarschriftlich) auf die Packung aufgebracht. Gleichzeitig
werden diese Angaben in das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie hochgeladen.
Zur Echtheitsprüfung einer Packung wird der Data Matrix Code der Packung von der
Verifizierenden Stelle gescannt. Dies löst eine Überprüfung von Seriennummer und Produktcode
gegenüber der Datenbank der pharmazeutischen Industrie aus. Die Verifikationsanfragen werden
dabei anonymisiert über den Apothekenserver weitergeleitet. Der in dieser Datenbank vermerkte
Status einer Packung wird der Verifizierenden Stelle zurückgemeldet. Wird die Packung nach
positiver Rückmeldung abgegeben, wird der Status auf „abgegeben“ gesetzt. Sollte nun eine
zweite Packung mit identischer Serien- und Produktnummer verifiziert werden, fällt auf, dass
diese bereits abgegeben wurde.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 7
Die deutschen Stakeholder haben sich für ein System entschieden, welches aus verteilten Daten-
banken für Apotheken und pharmazeutische Unternehmer besteht. Mit der Ausgestaltung eines
Zwei-Server-Modells wird ein besonderer Schutz sensibler Daten gewährleistet, denn Daten für
die Prüfprozesse (Verifikation und Statusänderung) werden nur anonymisiert ausgetauscht. Die
Teilsysteme werden außerdem von unterschiedlichen Gesellschaften betrieben. Das Datenbank-
system für pharmazeutische Unternehmer wird von ACS PharmaProtect GmbH, einer Gesellschaft
der Pharmaverbände, betrieben. An das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie
werden alle pharmazeutischen Unternehmer angeschlossen, deren Produkte der Verifizierungs-
pflicht unterliegen. Der Apothekenserver wird von der Netzgesellschaft Deutscher Apotheker
mbH (NGDA) betrieben.
Der pharmazeutische Unternehmer erzeugt an einem Ende der Lieferkette – beim Verpacken des
Medikaments – ein Sicherheitsmerkmal, während am anderen Ende der Kette – vor Abgabe an
den Patienten in der Apotheke – dieses Sicherheitsmerkmal verifiziert und die Seriennummer aus-
gebucht wird.
Zweidimensionale Barcodes können viele Daten aufnehmen (z.B. zu Produktcode inkl. PZN noch
die Seriennummer, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum) und diese mit sehr geringem
Platzbedarf abbilden.
Parallelimporte tragen im deutschen Markt eine deutsche Codierung. Parallelimporteure müssen
das individuelle Erkennungsmerkmal des Produktes, das sie unter eigenem Namen in Verkehr
bringen, aus dem System des ursprünglichen Marktes prüfen und ausbuchen. Sie nehmen dann
die Position als pharmazeutischer Unternehmer ein und erzeugen ein neues individuelles Erken-
nungsmerkmal, das sie in das securPharm-System hochladen.
Mit ausländischen Packungen ist wie mit deutschen Packungen umzugehen. Der Scan des Data
Matrix Codes löst eine Verifizierungsanfrage aus, die über den europäischen Hub an das jeweilige
nationale System weitergeleitet wird, in dem die Packungsdaten gespeichert sind. Man bezeich-
net den Vorgang auch als IMT (Intermarket Transaktion). Verifizieren Sie beispielsweise ins
spanische System hochgeladenen Packungsdaten, wird die Verifizierungsanfrage über den euro-
päischen Hub an das spanische nationale Verifikationssystem weitergeleitet. Individualimporte
aus einem europäischen Land, in dem das Medikament nicht verifizierungspflichtig ist, fallen auch
in Deutschland nicht unter die Verifizierungspflicht.
Bei der Verifikation oder Ausbuchung einer Packung, wird eine Anfrage an das Apothekensystem
(AP-System) gesendet. Dabei werden N-ID (also die pseudonymisierte Benutzerkennung/APO-
Nummer), der Zeitstempel, die Aktion/ der Vorgang und die im Data Matrix Code enthaltenden
Packungsdaten (PC, SN, LOT, EXP) übermittelt. Auf diese Daten hat nur die NGDA Zugriff. Aus dem
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 8
APS wird die Anfrage an die Datenbank der pharmazeutischen Industrie (PU-System)
weitergeleitet. Die Identität einer Verifizierenden Stelle bleibt dem PU-System jedoch verborgen,
denn alle Anfragen werden anonymisiert unter einer speziellen NGDA-Nutzer-ID weitergeleitet.
Persönliche Daten werden nicht an das PU-System übermittelt. Die Abfrage dient ausschließlich
dem Abgleich zwischen der ausgelesenen Information (Sicherheitsmerkmale der Packung) und der
im System hinterlegten Daten für die jeweilige Packung. Durch den Datenaustausch kann die
Echtheit des Arzneimittels überprüft werden.
Jede Anfrage an die Datenbanken wird gespeichert. Dies ermöglicht es den zuständigen Aufsichts-
behörden, einen Fälschungsverdachtsfall und die Einhaltung der Delegierten Verordnung zu
untersuchen.
Der europäische Hub wird benötigt, um grenzüberschreitende Warenströme zu ermöglichen. Er
vernetzt die Verifikationssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten miteinander, so dass jede mit
den Sicherheitsmerkmalen versehene Arzneimittelpackung in jeder Apotheke in Europa überprüft
werden kann. Außerdem laden pharmazeutischen Unternehmen über den europäischen Hub (EU-
Hub) die Packungsdaten in das jeweilige nationale System. Betreiber des EU-Hubs ist die EMVO,
die European Medicines Verification Organisation. Mehr zur EMVO unter https://emvo-
medicines.eu/
An den europäischen Hub angeschlossen sind die Systeme zur Echtheitsprüfung der EU-Mitglied-
staaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen, Nordirland und die Schweiz. Die Systeme von
Italien und Griechenland kommen erst 2025 hinzu. Diese haben vom Gesetzgeber eine Über-
gangsfrist eingeräumt bekommen, weil in diesen Ländern vor Inkrafttreten der Delegierten Ver-
ordnung bereits System zur Überprüfung von Arzneimitteln existierten, die an die europäischen
Vorgaben angepasst werden müssen.
Die European Medicines Verification Organisation (EMVO) betreibt den EU-Hub, über den die ein-
zelnen Ländersysteme die Packungsdaten austauschen. Zwischen EMVO und securPharm wurde
eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, um das securPharm-System mit dem EU Hub zu
verbinden und so in das europäische Fälschungsschutzsystem zu integrieren.
Das European Medicines Verification System (EMVS) ist das europaweite Fälschungsschutzsystem.
Es besteht aus zwei Komponenten. Eine Komponente bilden die nationalen Organisationen zur
Umsetzung der Delegierten Verordnung (NMVOs) mit den entsprechenden nationalen Systemen
(NMVS).
Die zweite Komponente des EMVS wird durch den europäischen Hub gebildet. Dieser Hub ge-
währleistet als Router (Verbindungsstelle) den Austausch der Daten aus den nationalen Daten-
speichern und wird außerdem zum Upload von Packungsdaten durch die pharmazeutischen Un-
ternehmer genutzt.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 9
Mit dem neuen Fälschungsschutz aus individuellem Erkennungsmerkmal und Erstöffnungsschutz
werden Fälschungen leichter erkennbar. Das individuelle Erkennungsmerkmal macht jede
Packung zum Unikat, so dass Fälschungen unattraktiver werden und das Entdeckungsrisiko hoch
ist.
Exis-
tiert eine Liste zu aufgedeckten Fälschungen?
securPharm unterstützt die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Aufklärung von Fälschungs-
verdachtsfällen, in dem es Berichte aus dem securPharm-System, die sogenannten Prüfpfade ein-
zelner Packungen, zur Verfügung stellt. Über die Ermittlungen der Behörden erhält securPharm in
der Regel keine Informationen. Informationen zu Fälschungen sind daher bei den zuständigen
Aufsichtsbehörden zu erfragen.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 10
2. Fragen zur Anbindung an das securPharm-System
Für die Nutzung des securPharm-Systems wird neben den technischen Voraussetzungen (Hard-
und Software, Internetverbindung) ein Zugang zum Apothekenserver des securPharm-Systems in
Form eines elektronischen Zertifikats (N-ID) benötigt. Um eine unberechtigte Nutzung des Sys-
tems zu verhindern, durchläuft ein Nutzer vor dem Systemzugang einen Legitimationsprozess. Die
Legitimation wird in regelmäßigen Abständen überprüft und der Nutzer erneut legitimiert. Dies
geschieht für Verifizierende Stelle über das NGDA-Portal.
Das NGDA Portal stellt Zugänge für verschiedene Zielgruppen zur Verfügung. Verantwortliche
einer Betriebsstätte können über das NGDA Portal u.a. die Zertifikate einer oder mehrerer
Betriebsstätten verwalten. Jede Betriebsstätte erhält im N-Ident-Verfahren eine eigene N-ID. Die
Kontaktdaten der jeweiligen Betriebsstätte sollten (u.a. E-Mail-Adresse) stets aktuell gehalten
werden. Bei der Registrierung im NGDA Portal werden Benutzername und Passwort festgelegt.
Das Portal ist erreichbar unter www.ngda.de.
Die N-ID ist die im Rahmen des N-Ident-Prozesses geprüfte elektronische Identität einer einzelnen
Betriebsstätte. Sie dient dem Zugang zu digitalen Diensten und Systemen ohne zusätzliche Regist-
rierung und ist zwingende Voraussetzung zur Teilnahme am securPharm-System. Hinter der N-ID
steht ein Zertifikat, welches eine Laufzeit von 24 Monaten hat.
Bei der Registrierung und Legitimation einer Betriebsstätte im NGDA Portal kann ein N-ID Zertifi-
kat erwerben werden. Mit dem Zertifikat erhält ein Nutzer eine Kombination aus Benutzername,
die N-ID und Passwort. Wurde das Zertifikat für die einzelne Betriebsstätte erneuert, wird ein
neues Passwort für das Zertifikat erteilt, der Benutzername (N-ID) für die Betriebsstätte bleibt
jedoch gleich.
Für den Fall, dass das Passwort vergessen sein sollte, erhält man auf der Seite der NGDA ein neues
Passwort. Dazu muss der Benutzername und die hinterlegte E-Mail-Adresse angegeben werden.
Hilfestellungen dazu gibt es unter www.ngda.de.
Für die Anmeldung in der securPharm GUI wird die N-ID und das Passwort aus dem ersten PIN-
Brief benötigt, welcher per Post zugegangen ist. Bei einer Zertifikatsverlängerung erhalten Nutzer
ein neues Passwort, das Passwort aus dem ersten PIN-Brief dient aber weiterhin als Zugang in der
GUI.
Für den Fall, dass das Passwort vergessen sein sollte, erhält man auf der Seite der NGDA ein neues
Passwort. Dazu muss der Benutzername und die hinterlegte E-Mail-Adresse angegeben werden.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 11
Das Passwort wird an die im NGDA Portal für diese Betriebsstätte hinterlegte E-Mail-Adresse ge-
sandt. Daher ist es wichtig, die im NGDA Portal hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten.
Die securPharm-GUI ist zu erreichen unter: https://securpharm-gui.ngda.de/ .
Die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus Fälschungsschutzrichtlinie
und Delegierter Verordnung, zu der auch die Anbindung an securPharm über den Apotheken-
server gehört, trägt die Verifizierende Stelle.
Die Kosten sind bei der NGDA zu erfragen.
Das N-Ident-Anmeldeverfahren unterteilt sich in drei Stufen. Zunächst muss ein Account auf
https://ngda.de/ angelegt werden. Anschließend muss jede Betriebsstätte, für die eine N-ID benö-
tigt wird, im Account angelegt werden. Zuletzt bedarf es einer Prüfung der Zugangsberechtigung.
Dafür müssen die entsprechenden Unterlagen der NGDA zur Prüfung vorgelegt werden, indem die
geforderten Dokumente hochgeladen werden. Sind die Dokumente erfolgreich geprüft worden,
so kann die N-ID für die Betriebsstätte erworben werden. Nach Zahlungseingang wird das Zertifi-
kat erstellt. Die PIN für den Download wird per Post an die Betriebsstätte geschickt. Anschließend
lässt sich das Zertifikat herunterladen und einbinden.
Die NGDA empfiehlt, für den oben beschriebenen Prozess der Legitimation einen Zeitraum von 4
Wochen vor der Eröffnung einer Betriebsstätte einzuplanen.
Die Relegitimation ist im Zusammenhang mit der Zertifikatserneuerung alle 24 Monate erforder-
lich, um die weiter bestehende Berechtigung zur Nutzung der digitalen Dienste nachzuweisen. Für
weitere Infos, etwa welche Dokumente für die Relegitimation benötigt werden, bitte an die NGDA
wenden.
Das Zertifikat hat eine Laufzeit von 24 Monaten, welche mit dem ersten Download beginnt. Da
der Prozess der Relegitimation und Zertifikatserneuerung etwas Zeit in Anspruch nimmt, emp-
fiehlt die NGDA die Zertifikatserneuerung frühzeitig anzustoßen. Das Zertifikat kann bis zu drei
Monate im Voraus angefordert und aktiviert werden (Herunterladen und einbinden), ohne dass
der Verifizierenden Stelle Nachteile entstehen.
Erst nach dem ersten Herunterladen wird das Zertifikat auch als aktiv im NGDA Portal angezeigt.
Die NGDA informiert rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates per E-Mail, sodass der
Bestellprozess frühzeitig angestoßen werden kann. Um eine Erinnerung zu erhalten, müssen die
Kontaktdaten im NGDA Portal für die jeweilige Betriebsstätte aktuell gehalten werden.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 12
Für Inhaber mehrerer Betriebsstätten (z.B. Filialen oder Niederlassungen) ist eine einmalige
Anmeldung im NGDA Portal ausreichend. Jede Betriebsstätte muss legitimiert werden und
benötigt ein eigenes elektronisches Zertifikat. Achten Sie bitte darauf, die mit der jeweiligen
Betriebsstätte verbundenen Kontaktdaten (u.a. E-Mail-Adresse) stets aktuell zu halten.
Der aktuelle Inhaber kündigt das Zertifikat der Betriebsstätte unter Angabe des Kün-
digungstermins. Die Kündigung erfolgt über eine E-Mail an kuendigung@ngda.de unter Angabe
der Betriebsstättennummer, der vollständigen Anschrift und des Kündigungszeitpunktes.
Beachten Sie, dass die E-Mail nach Möglichkeit von der gleichen Adresse gesendet wird wie die E-
Mail-Adresse des N-Ident Accountinhabers. Ein Mitarbeitender der NGDA wird nach Eingang der
Kündigung diese noch einmal prüfen und dann alle notwendigen Schritte in die Wege leiten.
Das existierende N-ID-Zertifikat kann nicht übernommen werden. Die Registrierung für eine be-
stehende Betriebsstätte kann auf zwei Arten stattfinden:
» Der neue Inhaber hat noch keine Betriebsstätte bei der NGDA angemeldet.
In diesem Fall ist die Registrierung eines N-Ident Accounts inklusive Anlage der Betriebsstätte not-
wendig.
» Der neue Inhaber hat bereits eine oder mehrere Betriebsstätten.
In diesem Fall muss innerhalb des NGDA Portals eine neue Betriebsstätte angelegt werden.
Für den Erwerb des N-ID Zertifikates erhält die Verifizierende Stelle einen Brief mit einem
Passwort (PIN). Gemeinsam mit der entsprechenden N-ID (z.B. APOxxxxxxx) wird diese PIN zum
Herunterladen und Entpacken des Zertifikates benötigt. Erst nach dem ersten Herunterladen wird
das Zertifikat auch im NGDA Portal als aktiv angezeigt.
Die Zugangsdaten sollten sicher verwahrt werden, da sie neben der Zertifikatserneuerung u.a.
auch für die Weboberfläche des securPharm-Apothekenservers (www.securpharm-gui.ngda.de/)
benötigt werden.
Die NGDA hat folgende Hinweise zum Download des N-ID-Zertifikats veröffentlicht:
» Der Download des Zertifikates ist dreimal möglich, Fehlversuche aufgrund einer Falscheingabe
der N-ID (APO-Nummer) oder fehlerhafte PIN-Eingabe werden nicht gezählt. Die Schreibweise der
N-ID mit Groß- oder Kleinbuchstaben ist unerheblich.
» Zertifikat-Downloads werden nicht gesperrt, wenn ein Teilnehmer dreimal die falsche PIN
eingibt.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 13
» Wenn eine PIN unklar ist (Verwechslungsmöglichkeit von „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“), kann die
richtige PIN durch Ausprobieren ermittelt werden.
» Der NGDA sind die jeweiligen PINs unbekannt, sie kann daher leider keine Hilfestellung geben.
» Bitte beachten Sie, dass auch eine evtl. vorhandene Sicherheitsinfrastruktur – wie zum Beispiel
eine Firewall – den Download verhindern kann.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 14
3. Fragen zu securPharm im Arbeitsalltag
Die IFA-Datenbank bzw. der ABDA-Artikelstamm ist um eine entsprechende Information erweitert
worden. Das Warenwirtschaftssystem sollte, sofern es auf den ABDA-Artikelstamm zurückgreift,
erkennen, ob es sich um ein verifizierungspflichtiges Produkt handelt.
Nein, keinesfalls. securPharm basiert auf dem Prinzip der getrennten Datenbanken für pharma-
zeutische Unternehmer und Verifizierende Stellen. Der Apothekenserver, mit dem Ihre Software
in Verbindung steht, anonymisiert jede Transaktion, so dass niemand erfährt, wo das Arzneimittel
abgegeben wurde.
Scannen Sie den Strichcode („Code 39“). Das Warenwirtschaftssystem wird, sofern es auf die IFA-
Daten oder den ABDA-Artikelstamm zurückgreift, mitteilen, ob diese Packung einen Data Matrix
Code tragen muss oder ob es sich um eine Bestandsware handelt, die vor dem 9. Februar 2019 in
Verkehr gebracht wurde.
Nein, denn im bisherigen PZN Strichcode ist lediglich die PZN in maschinenlesbarer Form codiert.
Nur im Data Matrix Code ist neben der PZN auch die Seriennummer der Packung enthalten, mit
der die Verifikation/Echtheitsprüfung gegenüber der Datenbank stattfindet. Außerdem wird ne-
ben dem Produktcode, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum im Data Matrix Code über-
mittelt, sodass diese künftig elektronisch im Warenwirtschaftssystem erfasst werden können. Mit
der Einführung des Data Matrix Codes besteht außerdem keine Verpflichtung mehr, den Code 39
auf der Packung aufzubringen.
Neben dem Data Matrix Code muss auf verifizierungspflichtigen Packungen neben den Elementen
PZN, Chargenbezeichnung und Verfalldatum zusätzlich der Produktcode und die Seriennummer in
Klarschrift aufgebracht sein. Ausgenommen von der Regelung sind besonders kleine Packungen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website der IFA.
Wenn Sie den Strichcode scannen, prüft ihr Warenwirtschaftssystem, sofern es auf den ABDA-
Artikelstamm zurückgreift, ob es sich um ein verifizierungspflichtiges Produkt handelt und weist
sie in diesem Fall darauf hin, dass Sie den Data Matrix Code scannen müssen.
Der Data Matrix Code enthält den Produktcode, welcher wiederum die PZN enthält, sowie eine
packungsindividuelle Seriennummer, Chargenbezeichnung und Verfalldatum.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 15
Nein. Pharmazeutische Unternehmer können die Reihenfolge der Datenelemente frei wählen, so-
lange die erforderlichen Datenelemente Produktcode, Seriennummer, Chargennummer und Ver-
falldatum enthalten sind. Wenn es die Abmessungen der Verpackung zulassen, befinden sich die
vom Menschen lesbaren Datenelemente neben dem Data Matrix Code.
Wenn mehrere Data Matrix Codes auf einer Packung vorhanden sind, steht neben dem Data
Matrix Code für die Echtheitsprüfung die Kennzeichnung PPN.
Nein. Der Data Matrix Code einer Packung kann beliebig oft durch einen Scan verifiziert werden.
Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie die Packung nur verifizieren und nicht aus dem System aus-
buchen, d.h. das individuelle Erkennungsmerkmal deaktivieren. Sollte Ihnen dieser Fehler jedoch
trotzdem unterlaufen, können Sie ihn innerhalb von 10 Tagen beheben. Die Delegierte Verord-
nung sieht vor, dass Packungen, deren Status auf „abgegeben“ gesetzt wurde und die den Kon-
trollbereich der Apotheke nicht verlassen haben, innerhalb von 10 Tagen in derselben Betriebs-
stätte wieder zurückgebucht werden dürfen.
Ja, das Aufbringen des Data Matrix Codes sowie der Klarschriftinformation in weißer Schrift auf
schwarzem Grund ist zulässig. Ein geeigneter und richtig eingestellter Scanner ist in der Lage, alle
zugelassenen Darstellungsformen zu lesen.
Nein, die Packung darf nicht ausgebucht werden, da dies systemseitig automatisch zum Zeitpunkt
des Verfalls geschieht. Ansonsten wird ein Alarm generiert. Wird eine verifizierungspflichtige
Packung vor Ablauf des Verfalldatums vernichtet, so ist diese auszubuchen.
Bestandsware bezeichnet Ware, die schon vor dem 9. Februar 2019 vom Hersteller für den Ver-
kehr freigegeben worden ist, aber Sicherheitsmerkmale trägt, die zu Testzwecken aufgebracht
worden sind. Diese können unter Umständen Fehlalarme im System hervorrufen. Der Anteil an
codierter Bestandsware ist bereits deutlich gesunken, sodass das Problem seltener auftreten
dürfte. Gemäß delegierter Verordnung ist diese Ware grundsätzlich abgabefähig, sofern keine an-
deren Gründe dagegen sprechen.
Nein. Nach Vorgaben aus der Delegierten Verordnung darf securPharm e. V. Protokolle mit Pa-
ckungsdaten aus dem securPharm-System nur an Behörden herausgegeben.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 16
Die Verifizierung dient der Überprüfung des Packungsstatus, dabei werden die ausgelesenen oder
manuell eingegebenen Packungsdaten mit den im System hinterlegten Packungsdaten abgegli-
chen. Eine Anzeige spiegelt den Status der Packung wider. Eine Packung kann beliebig oft verifi-
ziert werden.
Die Ausbuchung (Abgabe) beschreibt die Statusänderung eines individuellen Erkennungsmerkmals
von „abgabefähig“ bzw. „aktiv“ auf „abgegeben“ bzw. „inaktiv“. Die Ausbuchung deaktiviert somit
das individuelle Erkennungsmerkmal.
Die NGDA hat einen Scannertest entwickelt, mithilfe dessen die Einstellung aller Scanner geprüft
werden sollte. Die Konfiguration der Scanner ist wichtig, da nur so die Daten beim Scannen kor-
rekt ausgelesen und übermittelt werden.
Bei falsch konfigurierten Scannern beobachtet man häufig, dass die Spracheinstellung Alarme aus-
löst. Oftmals ist beispielsweise eine englische Spracheinstellung voreingestellt, sodass beim Ausle-
sen Y und Z vertauscht wird. Daneben können durch nicht korrekt eingestellte Scanner Fehler bei
der Übermittlung von Groß- und Kleinschreibung entstehen. Falsch ausgelesene inverse Codes
(weiß auf dunklem Grund) stellen ebenfalls eine häufige Fehlerquelle dar, die durch die Konfigura-
tion des Scanners vermieden werden kann.
Um sicherzustellen, dass die Scanner in Ihrer Betriebsstätte den Data Matrix Code korrekt ausle-
sen können, testen Sie bitte alle Scanner (u.a. Wareneingang und HV). Stellen Sie Auffälligkeiten
fest oder haben Sie Fragen zur Konfiguration des Scanners, können die Hersteller oder Lieferanten
der Scanner Hilfestellung geben.
Den Scannertest erhalten Sie unter: www.securPharm.de, www.ngda.de oder in der securPharm-
GUI.
Die Delegierte Verordnung legt fest, dass die Antwortzeit des Systems bei mindestens 95 % der
Abfragen unter 300 Millisekunden liegen muss.
Die Leistung des Datenspeichers muss es Verifizierenden Stellen ermöglichen, ihre Tätigkeit ohne
wesentliche Zeitverzögerung auszuführen. Die Antwortzeit aus Sicht der Verifizierenden Stelle
wird jedoch auch von der Internetverbindung zwischen einer verifizierenden Stelle und dem
Apothekensystem sowie der internen Infrastruktur in der verifizierenden Stelle beeinflusst, so
dass die Gesamtdauer der Anfrage die 300 Millisekunden überschreiten kann
Dauert eine Rückmeldung unverhältnismäßig lange, kann e die Verfügbarkeit des securPharm-
Systems auf www.securpharm-status.de/ überprüft werden.
Die Rückbuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbuchung und endet exakt nach 10 Ka-
lendertagen zur selben Uhrzeit.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 17
Eine Rückbuchung muss innerhalb der 10-Tage Rückbuchungsfrist erfolgen und darf auch nur
dann durchgeführt werden, wenn die Packung den Kontrollbereich der Verifizierenden Stelle nicht
verlassen hat. =st der Status der Packung einmal auf „gestohlen“ oder „zerstört“ gesetzt, ist eine
Rückbuchung nicht mehr möglich. Die NGDA hat keinen Einfluss auf die Rückbuchung und kann
die Packung nicht reaktivieren oder den Zeitraum zum Fristablauf verlängern.
Nein, der Status „zerstört“ oder „gestohlen“ kann nicht zurückgesetzt werden. Die Packung darf
nicht mehr in den Verkaufsbestand aufgenommen werden.
Deaktivieren Sie die Packung nicht, wenn Sie sie zur Entsorgung an den pharmazeutischen Groß-
händler oder Unternehmer zurückgeben, es sei denn Sie werden explizit dazu aufgefordert.
Setzen Sie den Status einer Packung nur auf „Zerstört“, wenn Sie sie selbst entsorgen.
Ist das Verfalldatum erreicht, darf vor der Entsorgung keine Ausbuchung erfolgen. Wird die Pa-
ckung dennoch vor der Entsorgung ausgebucht, entsteht ein Alarm. Eine Verifikation zur Überprü-
fung des Status ist weiterhin gefahrlos möglich. Das securPharm-System antwortet dann mit dem
Hinweis, dass das Verfalldatum überschritten ist und die Packung nicht abgegeben werden darf.
Wenn die Packung in der Verifizierenden Stelle so beschädigt wurde, dass sie nicht mehr
abgegeben werden kann, muss der Code vor der Entsorgung aus dem System ausgebucht werden.
Den Betriebsstatus der securPharm-Teilsysteme lässt sich unter www.securpharm-status.de
nachvollziehen.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 18
4. Umgang mit Alarmen
Ein Alarm oder ein Alert ist eine Warnmeldung. Diese Meldung informiert über eine mögliche Fäl-
schung im System. Je nach Art des Alarmes werden unterschiedliche Akteure innerhalb des
securPharm-Systems benachrichtigt. Dabei unterliegen sensible Daten einem besonderen Schutz.
Das Auftreten einer Warnmeldung sagt zunächst nichts über den Verursacher aus. Außerdem
steckt nicht hinter jedem Alarm eine Fälschung – auch technische Fehler, unvollständig
hochgeladene Packungsdaten, Probleme mit der Codierung, falsch eingestellte Scanner oder
eigene Handhabungsfehler (z.B. eine doppelte Ausbuchung einer Packung) können ursächlich
sein.
In einer Verifizierenden Stelle kann ein Alarm sowohl beim Verifizieren als auch bei der
Statusänderung einer Packung (bspw. Ausbuchen) generiert werden.
Beim Verifikations-Prozess findet ein Daten-Abgleich statt. Die Packungsdaten der Ihnen vorlie-
genden Packung werden mit den Daten, die im securPharm-System hinterlegt sind, auf Überein-
stimmung geprüft. Eine Verifikation kann durch den Scanner oder durch die manuelle Eingabe der
Packungsdaten erfolgen. Liest der Scanner die Daten nicht korrekt aus, oder ein Tippfehler
schleicht sich ein, kann die Packung nicht im System gefunden werden. Dies löst einen Alarm aus,
denn es wird eine verifizierungspflichtige Packung verarbeitet, deren Identität der legalen Liefer-
kette unbekannt ist.
Bei einer Statusänderung wird der bestehende Packungsstatus geändert, beispielsweise von „ab-
gabefähig“ (aktiv) auf „abgegeben“ (inaktiv). =st der gewollte Packungsstatus jedoch vor der Ände-
rung bereits gesetzt, führt der Versuch der Änderung zu einem Alarm. In der Praxis zeigt sich die-
ser Alarm häufig als doppelter Ausbuchungsversuch. Ursächlich kann ein Handhabungsfehler sein,
bspw. ein versehentliches Ausbuchen im Wareneingang und dann ein erneutes Ausbuchen bei
Abgabe an den Patienten. Aus Systemsicht deutet ein solcher Vorgang auf eine mögliche Fäl-
schung hin, denn es besteht die Gefahr, dass es sich um eine Kopie einer originalen Packung
handelt.
Der Scanner ist ein wichtiges Werkzeug zur Erfassung der Packungsinformationen. Er erleichtert
und beschleunigt die Bearbeitung bei der Abgabe von Packungen und verhindert Falscheingaben
bei der manuellen Erfassung.
Ist der Scanner jedoch nicht richtig konfiguriert, werden die Packungsdaten falsch ausgelesen und
übermittelt. Dies kann zu einem Alarm führen, weil die ausgelesenen Daten nicht mit den im Sys-
tem hinterlegten Daten übereinstimmen. Häufig sieht man dieses Fehlerbild, wenn die Groß- und
Kleinschreibung nicht richtig ausgelesen wird oder der Scanner Y und Z vertauscht (Spracheinstel-
lung). Ebenso entstehen in der Praxis häufig Fehler, wenn Trennzeichen überlesen werden oder
ein inverser Data Matrix Code (weiß auf dunklem Grund) auf der Packung aufgebracht ist.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 19
Um zu prüfen, ob ein Scanner richtig eingestellt ist, testen Sie bitte jeden Ihrer Scanner. Der Test
ist mit dem Scannertest der NGDA möglich. Die aktuelle Version des Scannertests erhalten Sie
unter: www.securPharm.de, www.ngda.de oder in der securPharm-GUI.
Bei der manuellen Eingabe über die securPharm GUI muss ein genaues Augenmerk auf die exakte
Eingabe der Packungsdaten gelegt werden. Insbesondere besteht die Gefahr der Verwechslung
bei „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“. Eine falsche Eingabe führt unweigerlich zu einem Alarm, da die
abgefragten Daten nicht im System hinterlegt sind.
Wird eine bereits ausgebuchte Packung erneut ausgebucht, wird im securPharm-System ein
Alarm ausgelöst. Jede Packung ist über die hinterlegten Daten (Produktcode, Seriennummer,
Charge, Verfall) identifizierbar. Wird eine Packung mehrmals ausgebucht, deutet dies auf eine Fäl-
schung hin, denn es gibt nur eine einzige Originalpackung mit dieser Datenkombination im legalen
Arzneimittelmarkt.
Unsicherheit unmittelbar vor der Abgabe dahingehend, ob eine Packung schon ausgebucht wor-
den ist oder nicht, kann leicht entstehen. In dem Fall sollte die Packung aber nicht zur Sicherheit
noch einmal ausgebucht werden, denn wenn sie bereits ausgebucht war, entsteht ein Alarm. An-
stelle dessen sollte der Status der Packung erst überprüft werden (Verifizierung). Bei der Verifizie-
rung einer dem System bekannten Packung wird grundsätzlich kein Alarm ausgelöst. Generell ist
zu empfehlen, die Prozesse zu überprüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen, um das Auftreten
doppelter Ausbuchungsversuche zu vermeiden.
Haben Sie versehentlich die Packung doppelt ausgebucht, können Sie diesen Vorgang unter gewis-
sen Voraussetzungen (u.a. zeitliche Frist) heilen.
Bei jedem Verifikationsvorgang und jeder Statusänderung einer Packung findet eine Kommunika-
tion zwischen dem Apothekenserver und der Datenbank der pharmazeutischen Industrie statt.
Die Identität der Verifizierenden Stelle bleibt der Datenbank der pharmazeutischen Industrie
jedoch verborgen. Dies gilt auch im Fall des Auftretens eines Alarmes. Das Datenbanksystem der
pharmazeutischen Industrie und der pharmazeutische Unternehmer, zu dem die alarmauslösende
Packung gehört, erhalten daher keine Information darüber, in welcher Stelle der Alarm ausgelöst
wurde.
Entsteht ein Alarm, wird der zuständige pharmazeutische Unternehmer informiert. Dort kann der
Alarm eingestuft werden. Je nach Bewertung erfolgt eine automatische Weiterleitung des Alar-
mes durch das securPharm-System an das BfArM zur weiteren Bearbeitung des Alarmes. Das
BfArM agiert als Kontakt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 20
Der zuständige pharmazeutische Unternehmer erhält neben den Packungsdaten (Seriennummer,
Produktcode, Chargennummer, Verfalldatum), die zugeordnete Alarmbezeichnung, ein individu-
elles Kennzeichen des Alarmvorfalls (Alarm-ID), die Uhrzeit der Alarmentstehung und die dyna-
misch pseudonymisierte Kennung der Alarm auslösenden Stelle.
Kommt es zu einer automatischen oder manuellen Eskalation durch eine Verifizierende Stelle
oder den pharmazeutischen Unternehmer, so werden die Daten beider Datenbanken (PU- und
AP-System) in einem Bericht zusammengeführt. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat Zugriff auf
diesen Bericht, der auch Prüfpfad genannt wird.
Der Prüfpfad enthält alle Informationen zu einer Packung. Das heißt, neben den Packungsdaten,
alle Transaktionen (u.a. Verifikationen und Statusänderungen) und Alarminformationen, die zuge-
hörigen Zeitpunkte sowie die entsprechenden de-pseudonymisierten Systemnutzer. Nur die Be-
hörden erhalten die Möglichkeit, die jeweilige Verifizierende Stelle zu identifizieren.
Ein Alarm wird immer direkt bei Entstehung in der Software angezeigt, das heißt bei einem fehler-
haften Verifikationsvorgang oder einer nicht gelungenen Statusänderung. Je nach Softwarehaus
unterscheidet sich die Darstellung der „roten Ampel“. Oftmals wird ein Warnfenster geöffnet.
Auch der Umfang der Informationsanzeige zu dem Alarm unterscheidet sich je nach Software-
haus.
Historische Alarme können von vielen Softwareherstellern anhand eines automatisch geführten
Protokolls in der Software/Warenwirtschaft angezeigt werden. Beachten Sie zudem die
securPharm-GUI.
Bei Fragen zur Darstellung und dem Funktionsumfang der Softwareprodukte, wenden Sie sich
bitte direkt an Ihren Softwarehersteller.
Neben der Darstellung in der Apothekensoftware/Warenwirtschaft besteht die Möglichkeit die
graphische Benutzeroberfläche des Apothekenservers (securPharm-GUI der NGDA) zu nutzen. Mit
der darin enthaltenen Funktion des „Alarm-Monitorings“ erhält die jeweilige Betriebsstätte =nfor-
mationen zu von ihr ausgelösten Alarmmeldungen. Über die Warenwirtschaft hinaus bietet die
GUI Informationen zum Alarmstatus (Angelegt, De- und Eskaliert), die Alarm-ID, sowie einen Kom-
mentar, den ein pharmazeutischer Unternehmer bei der Einstufung eines Alarms hinterlassen
kann. Außerdem können Sie die Alarme nach unterschiedlichen Kriterien filtern. Hilfestellungen
zur Benutzung der Benutzeroberfläche erhalten Sie im GUI Hilfsdokument.
Die securPharm-GUI ist unter folgendem Link verfügbar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Beachten Sie, dass die angezeigten Fehlercodes in der Warenwirtschaft von denen in der GUI ab-
weichen können. Eine Tabelle der Fehlercodes finden Sie im Hilfsdokument zur GUI.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 21
Grundsätzlich gilt, dass eine Packung, deren Verifizierung negativ ist, nicht abgegeben werden
darf und separiert werden muss. Um den Verdacht einer Fälschung zu erhärten oder zu entkräf-
ten, muss eine Fehleranalyse durchgeführt werden. Daher ist es unabdingbar, dass sich
Verifizierende Stellen aktiv mit den in ihrer Betriebsstätte aufgetretenen Fehlermeldungen
auseinandersetzen und den Ursachen auf den Grund gehen. Parallel kann der zuständige
pharmazeutische Unternehmer eine Untersuchung anstrengen.
Das Ergebnis der Analyse des pharmazeutischen Unternehmers (Alarmstatus und ggfs. Kommen-
tar) ist über das Alarm Monitoring in der securPharm-GUI (https://securpharm-gui.ngda.de/) an-
hand des Alarmstatus überprüfbar. Gibt es parallel durch die Analyse in der Verifizierenden Stelle
keine guten Gründe für die Annahme, dass ein technischer Fehler oder eigene Handhabungsfehler
(z.B. versehentliche Ausbuchung im Wareneingang) ausschlaggebend für den Alarm ist, so ist die
Packung weiterhin zu separieren und die behördlichen Meldewege sind einzuhalten.
Wird der Verdacht einer Fälschung durch die Fehleranalyse entkräftet und liegen keinerlei weitere
Hinweise auf eine Fälschung vor, so kann die Packung wieder abgabefähig sein. Beachten Sie, dass
nur „abgabefähige“ (aktive) Packungen ausgebucht und abgeben werden können. Vergewissern
Sie sich also über den Packungsstatus, indem Sie die Packung scannen (verifizieren) und nehmen
Sie erst im Anschluss die Packung wieder in den Verkaufsbestand auf.
Nach dem Auftreten eines Alarms kann der Alarm innerhalb eines Zeitfensters von sieben Kalen-
dertagen vom zuständigen pharmazeutischen Unternehmer bewertet werden. Stellt dieser inner-
halb des Zeitfensters fest, dass es sich um einen Fehlalarm handelt, wird er als solcher eingestuft
und damit deeskaliert. Wird kein Grund für einen Fehlalarm festgestellt, muss der Alarm als po-
tenzieller Fälschungsverdachtsfall eingestuft und damit eskaliert werden. Erfolgt innerhalb der
Frist keine Bewertung, wird der Alarm ebenfalls automatisch eskaliert.
Beachten Sie, dass der pharmazeutische Unternehmer nur bei selbstverursachten oder ihm sicher
bekannten Fehlern (bspw. fehlender Datenupload, falsches Verfalldatum hochgeladen, falsch be-
druckte Packung, usw.) eine Deeskalation vornehmen kann. Umso wichtiger ist es, dass Sie in der
Verifizierenden Stelle auf Fehlersuche gehen, die Scanner-Einstellung überprüfen und
gegebenenfalls die Prozesse anpassen.
Kommt es zu einer Eskalation wird die Alarmmeldung vom securPharm-System an das BfArM wei-
tergeleitet. Das BfArM agiert als Kontakt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
Bitte beachten Sie etwaige Meldepflichten, die unabhängig von der Bewertung durch den phar-
mazeutischen Unternehmer bestehen.
Ausschlaggebend für die Wiederaufnahme in den Verkaufsbestand ist der Packungsstatus, der
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 22
Erstöffnungsschutz und die Einschätzung der Verifizierenden Stelle.
Gibt es nach erfolgter sorgfältiger Analyse gute Gründe für die Annahme, dass ein technischer
Fehler oder eigene Handhabungsfehler (z.B. versehentliche Ausbuchung im Wareneingang)
ausschlaggebend für den Alarm waren und keinerlei weitere Hinweise auf eine Fälschung
vorliegen, so lässt sich der Verdacht einer Fälschung auch ohne die Prüfung des pharmazeutischen
Unternehmers entkräften. Hierbei kann sowohl die manuelle Verifikation, die Transaktions-
übersicht in der Software, als auch das Alarm-Monitoring in der securPharm-GUI hilfreich sein.
(https://securpharm-gui.ngda.de/).
Neben der Fehleranalyse und der Einschätzung der Verifizierenden Stelle zum
Fälschungsverdachtsfall, ist der Packungsstatus im securPharm-System für die Einschätzung der
Abgabefähigkeit relevant. Nur Packungen, die den Status „abgabefähig“ innehaben, dürfen in den
Verkaufsbestand aufgenommen werden.
Der Status des Alarms drückt aus, ob ein Alarm auf einen tatsächlichen Fälschungsverdachtsfall
hindeuten könnte, oder ob ein Fehlalarm ausgelöst wurde. Der Status der Packung bestimmt, ob
die Packung „abgabefähig“ (aktiv) ist oder nicht, wobei andere Faktoren die Abgabefähigkeit trotz
aktivem Status einschränken können. Packungsstatus und Alarmstatus lassen sich über die
Software sowie die securPharm-GUI überprüfen.
Die securPharm-GUI ist die Weboberfläche des securPharm-Apothekenservers der NGDA. GUI
steht für Graphical User Interface (graphische Benutzeroberfläche). Über die GUI kann eine
Verifizierende Stelle auf die folgenden Funktionen zugreifen:
a) Manuelle Verifikation und Ausbuchung von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln
Die Option ermöglicht Ihnen die manuelle Verifikation von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln
sowie die Möglichkeit den Status der Packung zu ändern. Diese Funktion ist insbesondere bei Stö-
rungen in der Warenwirtschaft praktisch.
b) Alarm-Monitoring
Durch das Alarm-Monitoring System erhalten Sie eine Übersicht zu angefallenen Alarmen in Ihrer
Betriebsstätte und Informationen zur Bewertung des Alarms. Mithilfe einer Such- und
Sortierfunktion lassen sich einzelne Alarme herausfiltern. Diese Informationen können hilfreich
sein, um Alarme aufzuklären, Fehlerquellen zu detektieren und zu vermeiden.
Die securPharm-GUI ist unter folgendem Link verfügbar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Beachten Sie hierzu auch die GUI Alarm-Monitoring Dokumentation, die sie in der GUI unter dem
Reiter: „:ilfe“ erhalten.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 23
Viele Softwarehäuser bieten die Möglichkeit an, mithilfe ihrer Software die bisherigen Handlun-
gen im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (Statusüberprüfung und -änderung) nach-
zuvollziehen. Diese Überprüfung geschieht über ein Protokoll oder Log File. Bei Fragen hierzu kon-
taktieren Sie bitte Ihren Softwarehersteller.
Nachdem ein Alarm im System aufgetreten ist, kann dieser Alarm durch den zuständigen pharma-
zeutischen Unternehmer innerhalb eines Zeitfensters von sieben Kalendertagen bewertet wer-
den. Das Ergebnis ist in der securPharm-GUI im jeweiligen Alarmstatus einsehbar. Stellt der phar-
mazeutische Unternehmer innerhalb dieses Zeitfensters fest, dass es sich um einen Fehlalarm
handelt, wird er als solcher eingestuft und damit deeskaliert. Mit der Deeskalation entfällt die au-
tomatische Meldung durch das System. Wird kein Grund für einen Fehlalarm festgestellt, muss
der Alarm als potenzieller Fälschungsverdachtsfall eingestuft und damit eskaliert werden. Erfolgt
innerhalb der Frist keine Bewertung, wird der Alarm ebenfalls automatisch eskaliert.
Kommt es zu einer Eskalation wird die Alarmmeldung vom securPharm-System an das BfArM wei-
tergeleitet. Das BfArM agiert als Kontakt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
Beachten Sie in diesem Kontext, dass zuständige Aufsichtsbehörden ein Recht auf alle Informatio-
nen haben, die zur Prüfung der Einhaltung der Delegierten Verordnung notwendig sind. Entfällt
eine Meldung durch die Verifizierende Stelle oder das securPharm-System, so können sich
Aufsichtsbehörden dennoch alle Informationen (u.a. Transaktionen und Alarme) zu dieser
Packung anzeigen lassen.
Ein Alarm könnte immer auf eine Fälschung hinweisen. Handeln Sie deshalb unverzüglich. Unter-
suchen Sie die Packung und den Alarm, nutzen Sie dazu alle Ihnen zur Verfügung stehenden Infor-
mationen (u.a. Bewertung des Alarmstatus durch den zuständigen Unternehmer, manuelle Ein-
gabe und Scannertest oder die Transaktionshistorie in der Software sofern verfügbar). Zu den
Meldefristen und -wegen bitte die jeweilige Gesetzgebung konsultieren.
Zuständige Aufsichtsbehörden haben ein Recht auf alle Informationen, die zur Prüfung der Einhal-
tung der Delegierten Verordnung notwendig sind. Dazu gehören Informationen zu Alarmen, aber
auch die Transaktionshistorie einer Packung, darunter Verifizierungen und Ausbuchungen. Um die
Informationen aus dem Datenspeicher zu erhalten, erfolgt durch securPharm eine De-pseudony-
misierung der verursachenden Stelle gegenüber der Behörde. Die Identität der Verifizierenden
Stelle bleibt gegenüber der Datenbank der pharmazeutischen Industrie weiterhin verborgen.
Bislang erfolgt der Zugriff der Aufsichtsbehörden durch die einzelne Abfrage der sogenannten
Prüfpfade und der Alarm-ID über die securPharm Geschäftsstelle.
30.06.2021 Version 1 erstellt von securPharm e. V. 24
In Zukunft ist dieser Prozess automatisiert und Behörden haben unmittelbaren Zugang. Potenzi-
elle Verstöße gegen die Fälschungsschutzrichtlinie können dadurch noch leichter und umfassen-
der nachverfolgt werden. Die jeweiligen Verbände der Nutzergruppen werden darüber im Vorfeld
informieren.
Neben der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, trägt jeder einzelne Nutzer dazu bei, das hohe
Sicherheitsniveau im legalen Arzneimittelhandel zu wahren.
Damit das Fälschungsschutzsystem funktioniert, müssen auftretenden Alarme registriert und ein-
geordnet werden. Dabei ist die zentrale Frage, ob der Alarm auf eine Fälschung oder einen Fehl-
alarm hindeutet.
Gehen Sie also auf Ursachenforschung und machen Sie sich noch vertrauter mit dem securPharm-
System: „Was bedeutet der Fehlercode, der beim Scan oder der Statusänderung der Packung er-
scheint?“; „Wie erkenne ich eine doppelt ausgebuchte Packung“; „=st der Scanner korrekt einge-
stellt?“; „Welche Alarme deuten auf einen unvollständigen Datenupload hin?“; „Was ist die
securPharm-GU=?“, „Wer hilft mir bei Problemen und Fragen?“
4.20: Meldet das securPharm-System einen Fälschungsverdachtsfall an die Aufsichtsbehörde?
Alarme werden grundsätzlich im securPharm-System gespeichert, sodass sie dort für eine Bear-
beitung durch die Behörden bereit stehen. Behörden, die einen von den Marktteilnehmern ge-
meldeten Fälschungsverdachtsfall mit den Daten aus dem securPharm-System untersuchen
möchten, müssen zurzeit noch bei securPharm anfragen, um die entsprechenden Prüfpfade zu
erhalten. Nach der geplanten Anbindung der Behörden an das securPharm-System werden diese
dann einen direkten Zugriff auf die Daten aus dem System haben.
Es ist außerdem geplant, dass das securPharm-System das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) automatisch informiert, sobald im System ein Alarm eskaliert wurde.
Das BfArM koordiniert dann in Absprache mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Fälle, trägt diese
in eine eigene behördliche Fälschungsdatenbank ein und informiert die für den pharmazeutischen
Unternehmer zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Meldung durch das securPharm-System ist eine zusätzliche Meldung, die nicht die bisherigen
Meldepflichten der Marktakteure ersetzt. Es gelten weiterhin die bisherigen Meldepflichten bei
einem begründeten Fälschungsverdacht.
In der Verfassung vom 15. Dezember 2022pdf, 112,27 kB
In der Verfassung vom 20. Januar 2020pdf, 662,50 kB