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Rolle im System

Pharmazeutische Großhandlungen überprüfen seit dem 9. Februar 2019 die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals bei Arzneimittelpackungen, die sich in ihrem physischen Besitz befinden, durch einen Scan des Data Matrix Code und den dadurch ausgelösten Abgleich mit dem securPharm-System. Mindestens müssen sie Arzneimittel überprüfen,

  • die von Apotheken oder einer anderen pharmazeutischen Großhandlung zurückgegeben werden.
  • die sie von einer anderen Großhandlung erhalten, bei der es sich weder um den Hersteller handelt noch um den Großhändler mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen noch um einen Großhändler, der vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen durch einen schriftlichen Vertrag benannt wurde, um die unter seine Genehmigung für das Inverkehrbringen fallenden Arzneimittel in seinem Namen zu lagern und zu vertreiben.

 

Zusätzlich ausbuchen müssen Großhändler das individuelle Erkennungsmerkmal bei Arzneimitteln,

  • die außerhalb der EU vertrieben werden sollen.
  • die an den Großhändler zurückgegeben wurden und nicht in den verkaufsfähigen Bestand aufgenommen werden können, z. B. bei Retouren aufgrund eines Rückrufs.
  • die zur Vernichtung bestimmt sind.
  • die von der Behörde zur Probe angefordert werden.
  • die nach § 6 Absatz 1a des Arzneimittelhandelsverordnung an Personen geliefert werden, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt und befugt sind, aber nicht in einer Gesundheitseinrichtung oder Apotheke tätig sind sowie an Tierärzte, Zahnärzte, die Bundeswehr, die Polizei, an Regierungseinrichtungen, an Universitäten oder andere Hochschuleinrichtungen.

Zur Information der Akteure hat securPharm e. V. ein Schreiben an alle pharmazeutische Großhändler erstellt und versendet.

Die EU-Kommission führt die Pflichten der einzelnen Beteiligten bei der Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie im Schreiben vom 18. Oktober 2018 auf.