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Alarm­be­ar­bei­tung als wich­ti­ges Puz­zle­teil: Unter­stüt­zung für die behörd­li­che Auf­klä­rung

Ab dem 19. Mai 2025 erhal­ten alle Behör­den, die bereits Zugang zum secur­Ph­arm-Sys­tem haben, Zugang zu einem wei­te­ren Modul: dem Natio­na­len Alert Manage­ment Sys­tem (NAMS).

Vie­le Sys­tem-Hand­lun­gen kön­nen mit­hil­fe soge­nann­ter Behör­den­be­rich­te nach­voll­zo­gen wer­den, jedoch ist dies nicht in allen Fäl­len mög­lich. Beson­ders bei erkann­ten Fehl­alar­men kann die Alarm­be­ar­bei­tung ein wich­ti­ges Puz­zle­teil sein, das zur Auf­klä­rung bei­trägt. Das NAMS dient dabei dazu, dass die von einem Alarm betrof­fe­nen Akteu­re wei­te­re Details zu einem Alarm ein­se­hen und die­sen bewer­ten kön­nen. Dabei bie­tet es die Mög­lich­keit, dass sich die betrof­fe­nen Akteu­re unter­ein­an­der aus­tau­schen, wobei die Anony­mi­tät der veri­fi­zie­ren­den Stel­le, z.B. einer öffent­li­chen Apo­the­ke oder eines phar­ma­zeu­ti­schen Groß­händ­lers, durch das Sys­tem gewahrt bleibt und eine Offen­le­gung nur auf frei­wil­li­ger Basis und fall­wei­se erfolgt.

Die Nut­zung des NAMS ist sowohl für die phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men als auch für die Veri­fi­zie­ren­den Stel­len frei­wil­lig. Den­noch: Auch wenn kei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung besteht, wird die Nut­zung von secur­Ph­arm drin­gend emp­foh­len. Mit der Alarm­be­ar­bei­tung trägt jeder Nut­zer zusätz­lich zur Sicher­heit bei.

Die Bereit­stel­lung der Alar­me für die Behör­den ist dabei der nächs­te kon­se­quen­te Schritt nach der Klar­stel­lung zur nicht vor­han­de­nen Sta­bi­li­sie­rungs­pha­se in Deutsch­land (sie­he LINK).  Die Behör­den erhal­ten daher ab dem 19. Mai 2025 lesen­den Zugriff auf die Alar­me im secur­Ph­arm-Sys­tem.

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