Als Kern­ele­ment zur Veri­fi­zie­rung sieht die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie 2011/62/EU vor, dass jede Packung mit einem soge­nann­ten Indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals (Uni­que Iden­ti­fier) zu ver­se­hen ist. Um die Iden­ti­fi­ka­ti­on des indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals auf den Arz­nei­mit­tel­pa­ckun­gen sicher­zu­stel­len, sind in die­ser Spe­zi­fi­ka­ti­on die Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers wie­der­ge­ge­ben und mit den not­wen­di­gen tech­ni­schen Details ergänzt.

Die aktu­el­le Ver­si­on 2.04a vom 12. Dezem­ber 2018 ist um die aktu­el­len Vor­ga­ben der dele­gier­ten Ver­ord­nung Nr. (EU) 2016/161 ergänzt, und ent­spricht den der­zeit bekann­ten Vor­ga­ben der Behör­den.

Wahl­frei­heit zwi­schen PPN und NTIN

Die phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­ler haben die Wahl zwi­schen zwei Vari­an­ten, wie sie die Daten in den Data Matrix Code dru­cken. Zur Aus­wahl ste­hen die Vor­ga­ben der IFA, unter Ver­wen­dung der Phar­ma­cy-Pro­duct-Num­ber (PPN) als welt­weit ein­deu­ti­ge Kenn­zeich­nung der PZN, und die Vor­ga­ben der GS1 Ger­ma­ny, unter Nut­zung der  Natio­nal-Trade-Item-Num­ber (NTIN) als welt­weit ein­deu­ti­ge Kenn­zeich­nung der PZN.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen zu den in secur­Ph­arm ver­wend­ba­ren Codie­rungs­sys­te­men fin­den Sie auf den Sei­ten der:

Weg zu einer „Exemp­ti­on from Bar­co­ding“ in Indi­en

Wie erlan­gen in Indi­en her­ge­stell­te seria­li­sie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel eine kor­rek­te Codie­rung gemäß dele­gier­ter Ver­ord­nung? Infos zu Vor­ge­hens­wei­se und Ansprech­part­ner gibt es hier.

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