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Arz­nei­mit­tel-Spen­den in die Ukrai­ne

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit, Abtei­lung 1 (Arz­nei­mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te, Bio­tech­no­lo­gie) infor­miert mit Schrei­ben vom 11. Mai 2022 dar­über, dass es ver­tret­bar sei, Arz­nei­mit­teln ohne Deak­ti­vie­rung des indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals (durch die phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­ler) in die Ukrai­ne zu spen­den. Das Vor­ge­hen sei mit den Lan­des­be­hör­den abge­stimmt. Das BMG emp­fiehlt die Infor­ma­ti­on der zustän­di­gen Behör­de, da die­ses Vor­ge­hen nicht […]

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit, Abtei­lung 1 (Arz­nei­mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te, Bio­tech­no­lo­gie) infor­miert mit Schrei­ben vom 11. Mai 2022 dar­über, dass es ver­tret­bar sei, Arz­nei­mit­teln ohne Deak­ti­vie­rung des indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals (durch die phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­ler) in die Ukrai­ne zu spen­den. Das Vor­ge­hen sei mit den Lan­des­be­hör­den abge­stimmt. Das BMG emp­fiehlt die Infor­ma­ti­on der zustän­di­gen Behör­de, da die­ses Vor­ge­hen nicht mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2016/161 über­ein­stim­me.

Bei Fra­gen bit­te an das BMG, Abtei­lung 1 oder an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de wen­den.

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