Team of Research Scientists Working With Personal Computer, Analysing Test Trial New Generation Drug Data. They Work in a Modern Laboratory/ Medical Center.

Phar­ma­un­ter­neh­men

Rolle im System | Systemzugang | Neuigkeiten | FAQs | Downloads Rolle im System Pharmazeutische Unternehmen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Portfolio haben, müssen diese ab 9. Februar 2019 mit Sicherheitsmerkmalen ausstatten, damit diese vor der Abgabe an den Patienten auf ihre Echtheit überprüft werden können. Ohne diese Sicherheitsmerkmale sind verschreibungspflichtige...

Rol­le im Sys­tem | Sys­tem­zu­gang | Neu­ig­kei­ten | FAQs | Down­loads

Rol­le im Sys­tem

Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men, die ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel im Port­fo­lio haben, müs­sen die­se ab 9. Febru­ar 2019 mit Sicher­heits­merk­ma­len aus­stat­ten, damit die­se vor der Abga­be an den Pati­en­ten auf ihre Echt­heit über­prüft wer­den kön­nen. Ohne die­se Sicher­heits­merk­ma­le sind ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel, die ab die­sem Stich­tag vom Her­stel­ler für den Ver­kehr frei­ge­ge­ben wer­den, nicht mehr ver­kehrs­fä­hig. Damit ihre Pro­duk­te der gesetz­lich gefor­der­ten Echt­heits­prü­fung unter­zo­gen wer­den kön­nen, müs­sen sich phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men an das natio­na­le Sys­tem zur Echt­heits­prü­fung anschlie­ßen. Die­ses wird in Deutsch­land von secur­Ph­arm e. V. auf­ge­baut. Der Anschluss an das secur­Ph­arm-Sys­tem für phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men erfolgt über die ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH, den Betrei­ber des Daten­bank­sys­tems der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie.

Die EU-Kom­mis­si­on führt die Pflich­ten der ein­zel­nen Betei­lig­ten bei der Umset­zung der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie im Schrei­ben vom 18. Okto­ber 2018 auf.

Sys­tem­zu­gang

ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH als Betrei­ber des Daten­bank­sys­tems der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie ist für die ver­trag­li­che und tech­ni­sche Anbin­dung phar­ma­zeu­ti­scher Unter­neh­men zustän­dig, deren Pro­duk­te im deut­schen Markt von der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie betrof­fe­nen sind. Unter­neh­men, die sich an das secur­Ph­arm-Sys­tem zur Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln anbin­den möch­ten, soll­ten sich daher direkt an ACS Phar­ma­Pro­tect wen­den.

Eine Check­lis­te gibt einen ers­ten Über­blick zu den erfor­der­li­chen Daten und Ver­trä­gen.

Mitteilungen

Alarm­be­ar­bei­tung als wich­ti­ges Puz­zle­teil: Unter­stüt­zung für die behörd­li­che Auf­klä­rung

Ab dem 19. Mai 2025 erhal­ten alle Behör­den, die bereits Zugang zum secur­Ph­arm-Sys­tem haben, Zugang zu einem wei­te­ren Modul: dem Natio­na­len Alert Manage­ment Sys­tem (NAMS).

Vie­le Sys­tem-Hand­lun­gen kön­nen mit­hil­fe soge­nann­ter Behör­den­be­rich­te nach­voll­zo­gen wer­den, jedoch ist dies nicht in allen Fäl­len mög­lich. Beson­ders bei erkann­ten Fehl­alar­men kann die Alarm­be­ar­bei­tung ein wich­ti­ges …

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Arz­nei­mit­tel-Spen­den in die Ukrai­ne

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit, Abtei­lung 1 (Arz­nei­mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te, Bio­tech­no­lo­gie) infor­miert mit Schrei­ben vom 11. Mai 2022 dar­über, dass es ver­tret­bar sei, Arz­nei­mit­teln ohne Deak­ti­vie­rung des indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals (durch die phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­ler) in die Ukrai­ne zu spen­den. Das Vor­ge­hen sei mit den Lan­des­be­hör­den abge­stimmt. Das BMG emp­fiehlt die Infor­ma­ti­on der zustän­di­gen …

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Check­lis­te für den Sys­tem­zu­gang

In der Check­lis­te sind Infor­ma­tio­nen und Vor­aus­set­zun­gen für den Zugang zum secur­Ph­arm-Sys­tem zusam­men­stellt.…

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Emp­feh­lun­gen

Die Emp­feh­lung vom 3. April 2020 bezieht sich auf den Umgang mit Anfra­gen von Apo­the­kern zu ein­zel­nen Codes.…

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Inspek­tio­nen

Die EU-Kom­mis­si­on hat am am 20. Juni 2019 ein Aide Memoi­re zur Inspek­ti­on von phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men hin­sicht­lich der Umset­zung von Fäl­schung­schutz­richt­li­nie und Dele­gier­ter Ver­ord­nung her­aus­ge­ge­ben.…

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Weg zu einer „Exemp­ti­on from Bar­co­ding“ in Indi­en

Wie erlan­gen in Indi­en her­ge­stell­te seria­li­sie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel eine kor­rek­te Codie­rung gemäß dele­gier­ter Ver­ord­nung? Infos zu Vor­ge­hens­wei­se und Ansprech­part­ner gibt es hier.…

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Ansprechpartner finden

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Unsere Übersicht hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Dieser kann Ihnen dann weiterhelfen. Behörden wenden sich bitte direkt an den securPharm e.V.

Kontakt aufnehmen

Fragen und Antworten

Wer ist secur­Ph­arm e.V.?

secur­Ph­arm e. V. ist die deut­sche Orga­ni­sa­ti­on für die Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln und
ver­ant­wort­lich für den Betrieb des Sys­tems zur Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln gemäß den
Vor­ga­ben von Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie und Dele­gier­ter Ver­ord­nung. Der Ver­ein wird getra­gen
von ABDA, BAH, BPI, PHAGRO und dem vfa. secur­Ph­arm e. V. ist der deut­sche Bau­stein des EU-
wei­ten Netz­werks EMVS gegen Arz­nei­mit­tel­fäl­schun­gen.

Wie bin­den sich phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men an das secur­Ph­arm-Sys­tem an?

Die ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS) betreibt das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen
Indus­trie (PU-Sys­tem). Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men (Mar­ke­ting aut­ho­ri­sa­ti­on hol­der: MAH),
die Arz­nei­mit­tel in den deut­schen Markt brin­gen, wel­che gemäß dele­gier­ter Ver­ord­nung (EU) Nr.
2021/161 die neu­en Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen müs­sen, schlie­ßen sich über ACS an secur­Ph­arm
an. Bei Inter­es­se wen­den Sie sich bit­te direkt an info@pharmaprotect.de.

Wer ist die ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS)?

Die ACS ist die Betrei­ber­ge­sell­schaft des Daten­bank­sys­tems der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie (PU-
Sys­tem) und damit Teil des von secur­Ph­arm e.V. ver­ant­wor­te­ten Daten­spei­cher- und -
Daten­ab­ruf­sys­tems, wel­ches von der dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU) 2016/161 zur Umset­zung der
Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie gefor­dert wird. Gesell­schaf­ter der ACS sind die Phar­ma­ver­bän­de BAH,
BPI, Pro Gene­ri­ka und vfa.

Wel­che Daten müs­sen phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer an die Infor­ma­ti­ons­stel­le für
Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten - IFA GmbH mel­den?

Für eine erfolg­rei­che Veri­fi­ka­ti­ons­prü­fung ist es not­wen­dig, dass das phar­ma­zeu­ti­sche
Unternehmen/Anbieter an die Infor­ma­ti­ons­stel­le für Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten - IFA GmbH pro von der
Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie betrof­fe­ne PZN die bei­den sog. Veri­fi­ka­ti­ons­kenn­zei­chen Veri­fi­zie­rung
im Pflicht­be­trieb ab Hoch­la­de­da­tum und Veri­fi­zie­rung im Pflicht­be­trieb ab Ver­fall­da­tum mel­det
(sie­he auch www.ifaffm.de). Dabei sind die IFA-Mel­de­schluss­ter­mi­ne zu beach­ten. Mit einer

31.03.2021, Ver­si­on 4 erstellt von secur­Ph­arm e. V. 5

kor­rek­ten und voll­stän­di­gen Mel­dung schafft der Phar­ma­zeu­ti­sche Unternehmer/Anbieter eine
(wei­te­re) not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung, dass veri­fi­ka­ti­ons­pflich­ti­ge Ware als sol­che erkannt, die
Veri­fi­ka­ti­ons­prü­fung erfolg­reich durch­ge­führt und Bestands­wa­re unge­hin­dert abge­ge­ben wird.
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur IFA-Mel­dung fin­den Sie in den FAQs der IFA

4. Gel­tungs­be­reich

War­um brau­che ich einen Ver­trag mit der ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS)?

Im Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie (PU-Sys­tem) wer­den die im Eigen­tum der
phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ver­blei­ben­den kom­plet­ten Packungs­da­ten für den deut­schen
Markt gespei­chert und für die Veri­fi­ka­ti­on in der Apo­the­ke vor­ge­hal­ten. Jedes phar­ma­zeu­ti­sche
Unter­neh­men, das veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel auf den deut­schen Markt bringt, muss
sei­ne packungs­be­zo­ge­nen Daten über den EU-Hub hoch­la­den.

Wer ist Ver­trags­part­ner der ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS)?

Für jedes phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men, das ein Arz­nei­mit­tel im Port­fo­lio hat, wel­ches gemäß
dele­gier­ter Ver­ord­nung (EU) Nr. 2016/161 die neu­en Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen muss, ist eine
Anbin­dung an das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie (PU-Sys­tem) not­wen­dig.
Bit­te wen­den Sie sich bezüg­lich der Anbin­dung direkt an die ACS (info@pharmaprotect.de).

Eine Ver­bands­mit­glied­schaft ist dafür kei­ne Vor­aus­set­zung. Der Ver­trags­part­ner der ACS gibt die
maxi­mal 5-stel­li­ge IFA-Anbie­ter­num­mer (-Adress­num­mer) als MAH ID im Rah­men des
Stamm­da­ten­u­ploads über den EU-HUB an. Dies wird im EMVS Mas­ter Data Gui­de erläu­tert, den
die EMVO zur Ver­fü­gung stellt.

Kann ich gemein­sam mit mei­nem Toch­ter­un­ter­neh­men einen Ver­trag mit ACS Phar­ma-Pro­tect GmbH (ACS) schlie­ßen?

Nein, das ist nicht mög­lich, wenn das Toch­ter­un­ter­neh­men in eige­ner Ver­ant­wor­tung in Deutsch­land Arz­nei­mit­tel in Ver­kehr bringt. Die ACS schließt mit jedem phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ein­zeln einen Ver­trag ab.

Kann ich als Lohn­her­stel­ler (CMO) einen Ver­trag mit ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS) schlie­ßen?

ACS schließt nur mit den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men, die ihre Arz­nei­mit­tel in Deutsch­land in
Ver­kehr brin­gen, einen Ver­trag ab. Unter­neh­men, die aus­schließ­lich als Lohn­her­stel­ler agie­ren,
kön­nen daher kei­nen Ver­trag mit ACS schlie­ßen. Jedoch kön­nen und müs­sen die CMOs von ihren
Auf­trag­ge­bern in den Seria­li­sie­rungs­pro­zess ein­be­zo­gen wer­den. Spre­chen Sie daher als CMO
Ihren Auf­trag­ge­ber an.

Wer trägt die Ver­ant­wor­tung für die Anbin­dung an das secur­Ph­arm-Sys­tem?

Die Ver­ant­wor­tung für die Umset­zung der Pro­zes­se im phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men sowie für die Anbin­dung an das secur­Ph­arm-Sys­tem und den EU-Hub trägt der phar­ma­zeu­ti­sche
Unter­neh­mer.

Was kos­tet die Teil­nah­me an secur­Ph­arm e. V. und wie set­zen sich die­se Kos­ten
zusam­men?

ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS) hat ein Gebüh­ren­mo­dell ent­wi­ckelt, das auch die Belan­ge der
klei­nen und mit­tel­stän­di­gen Unter­neh­men berück­sich­tigt. Das Gebüh­ren­mo­dell basiert auf einer
ein­ma­li­gen Erst­ein­rich­tungs­ge­bühr und einer Gebühr, die sich auf Grund­la­ge des jähr­li­chen
Umsat­zes und Absat­zes der veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel des jewei­li­gen Unter­neh­mens
errech­net. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie von ACS (info@pharmaprotect.de).

Wie kom­men die Daten in das ACS-PU-Sys­tem?

Die ACS schließt mit den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men einen Ver­trag. Im Rah­men der
Stamm­da­ten­u­ploads und Pro­dukt­da­ten­u­ploads über den EU Hub über­nimmt das ACS-PU-Sys­tem
die bereit­ge­stell­ten Daten.

Was müs­sen phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer tun, bevor Sie sich an ACS Phar­ma­Pro­tect
GmbH (ACS) anbin­den kön­nen?

Die Dele­gier­te Ver­ord­nung (EU) 2016/161 sieht eine Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung für phar­ma­zeu­ti­sche
Unter­neh­men vor, bevor sie sich an die natio­na­le Daten­bank anbin­den kön­nen. ACS ist daher
ver­pflich­tet, jeden Nut­zer auf sei­ne Iden­ti­tät, Rol­le und Legi­ti­mi­tät zu prü­fen. Im Rah­men der
Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung fragt die ACS die not­wen­di­gen Unter­la­gen an.
Die ACS schließt mit jedem phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ein­zeln einen Ver­trag ab.

Gibt es wei­te­re Ver­trä­ge, die phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer schlie­ßen müs­sen?

Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men müs­sen zur Nut­zung des gesam­ten euro­päi­schen
Veri­fi­ka­ti­ons­sys­tems einen Ver­trag mit dem Betrei­ber des EU Hubs schlie­ßen. Dies ist unab­hän­gig
davon, ob sie nur in einem oder in meh­re­ren EU-Mit­glieds­staa­ten ihre Arz­nei­mit­tel in Ver­kehr
brin­gen. Betrei­ber des EU Hubs ist die Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Orga­ni­sa­ti­on (EMVO).
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen sind unter www.emvo-medicines.eu erhält­lich.
Soll­ten Unter­neh­men in wei­te­ren EU-Mit­glieds­staa­ten betrof­fe­ne Arz­nei­mit­tel in Ver­kehr brin­gen,
dann benö­ti­gen die­se Unter­neh­men einen Ver­trag mit der jewei­li­gen natio­na­len Orga­ni­sa­ti­on, der
soge­nann­ten Natio­nal Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Orga­ni­sa­ti­on (NMVO), für das Daten­spei­cher- und -
abruf­sys­tem. Eine Über­sicht aller NMVO fin­det sich unter https://emvo-
medicines.eu/mission/emvs/#countries

Benö­ti­ge ich einen Ver­trag mit ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH (ACS), wenn ich einen Ver­trag
mit der EMVO geschlos­sen habe?

Ein Ver­trag mit ACS ist trotz­dem not­wen­dig, denn im PU-Sys­tem wer­den die Seri­en­num­mern, die
von dem phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer über den EU Hub hoch­ge­la­den wer­den, gespei­chert
und für die Veri­fi­zie­rung und Aus­bu­chung in Deutsch­land vor­ge­hal­ten. Der Auf­bau und die
Wei­ter­ent­wick­lung des EMVO Sys­tems finan­ziert sich zudem aus den Gel­dern, die der
phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer an die natio­na­len Veri­fi­zie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen zahlt.

Was ist ein Alert im secur­Ph­arm-Sys­tem?

Wenn bei einem Daten­satz einer Arz­nei­mit­tel­pa­ckung die Über­ein­stim­mung mit dem Daten­satz,
der im PU-Sys­tem hin­ter­legt wur­de, nicht bestä­tigt wer­den kann, mel­det das secur­Ph­arm-Sys­tem
einen soge­nann­ten Alert. Bei jedem Alert muss geklärt wer­den, ob es sich um einen Fehl­alarm,
bedingt durch z. B. Hand­ha­bungs­feh­ler oder tech­ni­sche Feh­ler, oder aber um einen
Fäl­schungs­ver­dachts­fall han­delt.

Wie kön­nen Alerts zuge­ord­net wer­den?

Jeder Alert ist mit einer euro­pa­weit ein­heit­li­chen Alert-ID gekenn­zeich­net, unter der die
betrof­fe­nen Akteu­re den Sta­tus der Qua­li­fi­zie­rung des Kon­flikts ein­se­hen kön­nen. Die Alert-ID
beginnt mit der Län­der­ken­nung des Lan­des, in dem er erzeugt wur­de (Bei­spiel: DE-d83c3187-
3107-4de0-bc52-77a0e452574f).

Wel­che Alerts wer­den erzeugt?

Die grund­le­gen­de Defi­ni­ti­on eines Alerts ist in der DVO in Arti­kel 36 Bucht­sta­be b gere­gelt.
Dar­über hin­aus hat die EMVO die Alerts in ver­schie­de­ne Level ein­ge­teilt. Dies ist in der EMVO URS
Part IV defi­niert und für Inter­mar­ket-Trans­ak­tio­nen in der „IMT Desi­gn­no­te“ der EMVO
ersicht­lich.
Eine ver­ein­fach­te Über­sicht zu den Level 5 Alerts (poten­zi­ell behör­den­re­le­vant) befin­det sich in
der fol­gen­den Tabel­le:
Return­code
HUB
Descrip­ti­on HUB Return­code PUS Descrip­ti­on PUS
Pack Iden­ti­fier
#A2 Batch not found LOT_03 Fai­led to find a batch (or seri­al
num­ber) for the given data.
#A3 Pack not found PC_02 Unknown seri­al num­ber.
#A52 Expiry date mis­match LOT_12 Expiry date does not match the date
held in the NMVS.
#A68 Batch num­ber mis­match LOT_13 The batch ID does not match the
seri­al num­ber in the NMVS.
Pack Sta­te
#A7 Pack alre­a­dy in reques­ted
sta­te
PCK_19 Pro­per­ty is alre­a­dy set on pack.
#A24 Sta­tus chan­ge could not be
per­for­med
PCK_06,
PCK_22, PCK_27
PCK_06: Actu­al pack sta­tus does­n’t
match the undo tran­sac­tion (set and
undo sta­tus must be equi­va­lent).
PCK_22: Pack is alre­a­dy inac­ti­ve.
PCK_27: Sta­tus chan­ge could not be
per­for­med.

31.03.2021, Ver­si­on 4 erstellt von secur­Ph­arm e. V. 9

Wo kann der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer das Ergeb­nis sei­ner Unter­su­chung eines Alerts ver­mer­ken, damit die­se Infor­ma­ti­on der veri­fi­zie­ren­den Stel­le zur Ver­fü­gung steht?

Im Alert-Manage­ment-Sys­tem des PU-Sys­tems z.B. in der Alert Detail­an­sicht des betref­fen­den
Alerts.

Wie kann ein phar­ma­zeu­ti­scher Unter­neh­mer das Alert-Manage­ment-Sys­tem der ACS nut­zen?

Um das Alert Manage­ment-Sys­tem zu nut­zen, muss der im PU-Sys­tem benann­te Admi­nis­tra­tor
dem Nut­zer eine bestimm­te Rol­le mit Rech­ten zuwei­sen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Nut­zung des
Tools fin­den sich im Hand­buch für das PU-Sys­tem. Eine Nut­zung des Alert-Manage­ment-Sys­tems
ist für den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer nicht ver­pflich­tend.

Wie wird ein Alert erzeugt?

Alerts kön­nen von allen Nut­zer­grup­pen aus­ge­löst wer­den. Bei die­sem Bei­spiel dafür, wie ein Alert
erzeugt wird, han­delt es sich um einen durch eine veri­fi­zie­ren­de Stel­le in Deutsch­land aus­ge­lös­ten
Alert.
1. Die Arz­nei­mit­tel­pa­ckung wird durch die Apo­the­ke (oder eine ande­re veri­fi­zie­ren­de Stel­le)
gescannt und die Anfra­ge (z.B. Veri­fi­ka­ti­on oder Aus­bu­chung) wird an das Apo­the­ken-Sys­tem (AP-
Sys­tem) gelei­tet.
2. Das AP-Sys­tem lei­tet die Anfra­ge anony­mi­siert an das PU-Sys­tem wei­ter.
3. Das PU-Sys­tem führt die Über­prü­fung der Anfra­ge durch.
4. Tritt eine Auf­fäl­lig­keit auf, erzeugt das PU-Sys­tem eine ein­deu­ti­ge Alert-ID und lei­tet die­se
gemein­sam mit dem Sca­n­er­geb­nis zurück an das AP-Sys­tem. Zeit­gleich wird der zuge­hö­ri­ge Alert
an den EU-Hub wei­ter­ge­lei­tet und im PU-Sys­tem gespei­chert.
5. Das AP-Sys­tem gibt das Sca­n­er­geb­nis an die veri­fi­zie­ren­de Stel­le zurück (ggf. inkl. Alert-ID).
Im Fal­le eines posi­ti­ven Prüf­ergeb­nis­ses wird die veri­fi­zie­ren­de Stel­le über das posi­ti­ve Ergeb­nis
(Sca­n­er­geb­nis) infor­miert.

Wer klärt, ob es sich bei dem Alert um einen Fehl­alarm oder um einen
Fäl­schungs­ver­dachts­fall han­delt?

Der betrof­fe­ne phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer muss klä­ren, ob es sich um einen Fehl­alarm oder
um einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall han­delt, soweit ihm das mög­lich ist. Das Ergeb­nis der
Unter­su­chung kann er im Alert-Manage­ment-Sys­tem, z.B. in der Detail­an­sicht der betref­fen­den
Alerts ver­mer­ken.

Wel­che Fehl­alar­me kann der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer auf­klä­ren?

Der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer kann auf­klä­ren:
• Feh­ler bei der Bedruckung (z. B. Druck­qua­li­tät, Codie­rung)
• Feh­ler beim Hoch­la­den der Daten
Im bes­ten Fall bezieht er die­se Prü­fung in die Qua­li­täts­si­che­rung mit ein, bevor er ein Arz­nei­mit­tel in Ver­kehr bringt.

Was kann der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer nach Auf­tre­ten eines Alerts im Alert-
Manage­ment-Sys­tem tun?

Wie wird ein Alert bear­bei­tet?
Erkennt das PU-Sys­tem ein auf­fäl­li­ges Ereig­nis, wird die Alert-ID des erzeug­ten Alerts sowohl
an das AP-Sys­tem als auch den EU Hub wei­ter­ge­ge­ben.
Sofern der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer das Alert-Manage­ment- Sys­tem nicht nutzt, wird
der Alert auto­ma­tisch und umge­hend an das Behör­den­por­tal wei­ter­ge­lei­tet.
Nutzt er jedoch die­se Zusatz­funk­ti­on der ACS, sind fol­gen­de Schrit­te mög­lich:
1) Die Alerts kön­nen inner­halb einer Frist von sie­ben Kalen­der­ta­gen bewer­tet wer­den. Hier­zu
kann der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer Infor­ma­tio­nen im Alert-Manage­ment-Sys­tem
ein­se­hen.
2) Ist ein Alert unbe­grün­det (bspw. tech­ni­scher Feh­ler) kann der Alert durch den
phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer im PU-Sys­tem de-eska­liert (nach Behe­bung des tech­ni­schen
Feh­lers) wer­den. Andern­falls kann der Alert durch den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer im
PU-Sys­tem eska­liert wer­den.
Hin­weis: Wird ein Alert nicht inner­halb von sie­ben Tagen bear­bei­tet, wird er auto­ma­tisch
eska­liert.
Ganz unab­hän­gig davon gel­ten für phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer die übli­chen gesetz­li­chen
Mel­de­pflich­ten.

Was wird vom phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer im Rah­men der Alert-Bear­bei­tung
erwar­tet?

Der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer kann im Regel­fall nur prü­fen, ob ein Alert durch inter­ne Feh­ler
ent­stan­den ist (z.B. feh­len­der Char­gen-Upload, fal­sches Ver­fall­da­tum hoch­ge­la­den, falsch
bedruck­te Packung, usw.). Wenn die­ses der Fall ist, kann der Alert über das Alert-Manage­ment
Sys­tem der ACS vom phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer dees­ka­liert wer­den (Nut­zung des Tools
sie­he 6.5). Solan­ge die­ser Feh­ler – sofern mög­lich – nicht beho­ben ist, bleibt die Packung für die
veri­fi­zie­ren­de Stel­le nicht abga­be­fä­hig. Die Behe­bung (bspw. nach­träg­li­cher Daten­u­pload) soll daher so schnell wie mög­lich erfol­gen, min­des­tens jedoch inner­halb der Frist von sie­ben Kalen­der­ta­gen (sie­he 6.9).
Im Fal­le des Alert Typs „A68 - NMVS_FE_LOT_13“ (Die Char­gen-ID stimmt nicht mit der Seri­en­num­mer im NMVS über­ein) kann der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer den Alert dees­ka­lie­ren, sofern der Feh­ler in der Char­gen­num­mer z.B. auf­grund von fal­scher Groß- und Klein­schrei­bung ent­stan­den ist. Der Uni­que Iden­ti­fier (Pro­dukt Code (GTIN/NTIN/PPN) und Seri­en­num­mer) ist bei die­sem Alert Typ kor­rekt. Ist die Char­ge dem phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer jedoch unbe­kannt, so emp­fiehlt es sich die­sen Alert zu eskalieren.Sollte sich der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer ent­schei­den, das Alert-Manage­ment Sys­tem für die manu­el­le Bear­bei­tung der Alar­me zu nut­zen, sind die Ein­tra­gung eines mög­lichst aus­sa­ge­kräf­ti­gen
Kom­men­ta­res erbe­ten. Der Kom­men­tar ist ein wich­ti­ger Bau­stein in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den
ande­ren Sys­tem­teil­neh­mern (z.B. End­stel­len). Die Ein­sicht zu die­sem Kom­men­tar ist unab­hän­gig
von dem durch den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer manu­ell gesetz­ten Sta­tus („Eska­liert“ oder
„De-eska­liert“) mög­lich und hilft mög­li­cher­wei­se der aus­lö­sen­den Stel­le bei der Feh­ler­ana­ly­se.

Kann der Markt­ak­teur, bei dem der Alert auf­ge­tre­ten ist, das Ergeb­nis der Qua­li­fi­zie­rung des phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mers sehen?

Der Markt­ak­teur kann das Ergeb­nis der Qua­li­fi­zie­rung über eine von der NGDA zur Ver­fü­gung gestell­te Benut­zer­ober­flä­che (NGDA-GUI) unter https://securpharm-gui.ngda.de/ nach­se­hen. Wird der Alert nach der Unter­su­chung durch den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer als Fehl­alarm ein­ge­stuft, ergibt sich dar­aus kei­ne Mel­de­pflicht. Wird der Alert durch den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer als Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­ge­stuft, ergibt sich dar­aus eine Mel­de­pflicht für das phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men an die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de. Aus der Ein­stu­fung als Fäl­schungs­ver­dacht ergibt sich auch die Mel­de­pflicht der veri­fi­zie­ren­den Stel­le. Steht das Unter­su­chungs­er­geb­nis z. B. bereits nach drei Tagen fest, dann muss die Frist von sie­ben Kalen­der­ta­gen für die Mel­dung nicht abge­war­tet wer­den. Soll­ten aber zusätz­lich zur nega­ti­ven Veri­fi­ka­ti­on durch das secur­Ph­arm-Sys­tem wei­te­re Indi­zi­en auf einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall hin­deu­ten, besteht eine unmit­tel­ba­re Ver­pflich­tung zur Mel­dung an die zustän­di­ge Auf­sicht.

Wie lan­ge darf die Qua­li­fi­zie­rung des Alerts dau­ern?

Nur der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer, der das Alert- Manage­ment-Sys­tem nutzt, hat sie­ben
Kalen­der­ta­ge Zeit, um einen Alert als Fehl­alarm oder als Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­zu­ord­nen.
Wenn ein phar­ma­zeu­ti­scher Unter­neh­mer das Alert-Manage­ment-Sys­tem nicht nutzt, dann wird
ein Alert sofort und auto­ma­tisch eska­liert.

Was pas­siert, falls der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer kei­ne Qua­li­fi­zie­rung des Alerts
vor­neh­men soll­te?

Bei den Unter­neh­men, die das Alert-Manage­ment-Sys­tem nicht nut­zen, wer­den die Alerts sofort
und auto­ma­tisch eska­liert.
Bei den Unter­neh­men, die das Alert-Manage­ment--Sys­tem nut­zen, wird erst nach Ablauf der Frist
von sie­ben Kalen­der­ta­gen der Alert auto­ma­tisch als Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­ge­ord­net. Das
secur­Ph­arm-Sys­tem mel­det in die­sen Fäl­len an das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und
Medi­zin­pro­duk­te. Die Mel­de­pflich­ten der Markt­ak­teu­re blei­ben davon unbe­rührt.

Gel­ten die glei­chen Bestim­mun­gen für Par­al­lel­im­por­teu­re?

Ja.

Was bedeu­tet die Sta­tus­mel­dung „Packung inak­tiv“ in der veri­fi­zie­ren­den Stel­le?

Gemäß Dele­gier­ter Ver­ord­nung besteht die Mög­lich­keit, den Sta­tus einer aus­ge­buch­ten Packung
zu veri­fi­zie­ren. Die­se Funk­ti­on dient dem Apo­the­ker dazu, den Sta­tus einer Packung zu
über­prü­fen, z.B. wenn er über­prü­fen möch­te, ob die Packung durch ihn bereits
abgegeben/ausgebucht wur­de. Die kon­kre­te Dar­stel­lung des Ergeb­nis­ses vari­iert mit der
ein­ge­setz­ten Soft­ware. Da durch eine sol­che Veri­fi­zie­rung kein Alert aus­ge­löst wird, fin­den Sie
somit auch kei­ne Alert-ID im Alert-Manage­ment Sys­tem- und ent­spre­chend kei­ne -
Packungs­his­to­rie zu die­sem Vor­gang.

6.16.: Seit 1. Dezem­ber 2020 ist die secur­Ph­arm-GUI für veri­fi­zie­ren­de Stel­len um zusätz­li­che
Tools erwei­tert wor­den. Wel­che sind das?
Die NGDA hat die secur­Ph­arm-GUI um ein Alert-Moni­to­ring-Tool ergänzt. Veri­fi­zie­ren­de Stel­len
(Groß­han­del, Apo­the­ke) kön­nen sich über Details und den Bear­bei­tungs­sta­tus eines Alerts durch
den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer infor­mie­ren. Sofern der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer den
Alert bereits bear­bei­tet hat, kann die veri­fi­zie­ren­de Stel­le dort den Sta­tus und den vom
phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ein­ge­ge­be­ne Kom­men­tar ein­se­hen. In Pla­nung ist wei­ter­hin,
dass auch die veri­fi­zie­ren­de Stel­le selbst Kom­men­ta­re zu dem Alert für den phar­ma­zeu­ti­schen
Unter­neh­mer hin­ter­le­gen kann. Mit die­sem Schritt soll mit­tel­fris­tig eine Dia­log­mög­lich­keit
zwi­schen den Betei­lig­ten bereit­ge­stellt wer­den.

Wel­che Arz­nei­mit­tel sind von der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie betrof­fen?

Von der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie sind Arz­nei­mit­tel betrof­fen, die ver­schrei­bungs­pflich­tig sind
und nicht unter die Aus­nah­me­re­ge­lung gemäß Anhang I der dele­gier­ten Ver­ord­nung (EU)
2016/161 fal­len sowie OTC-Arz­nei­mit­tel, die unter Anhang II der dele­gier­ten Ver­ord­nung gelis­tet
sind. Es gilt zu beach­ten, dass OTC-Arz­nei­mit­tel in Deutsch­land in ande­ren EU-Län­dern
ver­schrei­bungs­pflich­tig sein kön­nen.

Dür­fen Arz­nei­mit­tel, die weder ver­schrei­bungs­pflich­tig sind noch auf der Black List ste­hen,
das indi­vi­du­el­le Sicher­heits­merk­mal tra­gen?

Nein. Das Auf­brin­gen eines Data Matrix Codes auf der Packung von Arz­nei­mit­teln, die nicht die
Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen, ist nur erlaubt, wenn der Data Matrix Code weder das indi­vi­du­el­le
Sicher­heits­merk­mal ent­hält noch dem Zwe­cke der Iden­ti­fi­zie­rung des Arz­nei­mit­tels dient und
solan­ge die Vor­ga­ben der EU-Richt­li­nie 2001/83/EG Titel V erfüllt sind. Nach der­zei­ti­gem Infor-
mati­ons­stand ist dies erfüllt, wenn in dem Data Matrix Code kei­ne Seri­en­num­mer ent­hal­ten ist.

Dür­fen Arz­nei­mit­tel, die weder ver­schrei­bungs­pflich­tig sind noch auf der Black List ste­hen,
frei­wil­lig die Vor­rich­tung gegen Mani­pu­la­ti­on tra­gen?

Ja. Dies haben das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) und das Paul-
Ehr­lich-Insti­tut (PEI) am 11. April 2017 in einer gemein­sa­men Bekannt­ma­chung ver­kün­det.
https://www.pei.de/SharedDocs/bekanntmachungen/2017/banz-vorabveroeffentlichung-
bekanntmachung-pei-bfarm-anti-tampering-device.html. Das Deut­sche Insti­tut für Nor­mung hat
für die Vor­rich­tung gegen Mani­pu­la­ti­on die Norm DIN EN 16679:2015-03 ver­ab­schie­det.

Gel­ten die Sicher­heits­merk­ma­le auch für Arz­nei­mit­tel, die für For­schungs- und Ent­wick-
lungs­zwe­cke her­ge­stellt wer­den?

Nein, sie gel­ten nicht für Arz­nei­mit­tel, die für For­schungs- und Ent­wick­lungs­zwe­cke her­ge­stellt
wer­den und noch nicht über eine Markt­zu­las­sung ver­fü­gen.

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Wie wird mit Ärz­te­mus­tern ver­fah­ren?

Auch Ärz­te­mus­ter gemäß Arti­kel 96 der Richt­li­nie 2001/83/EG müs­sen laut der dele­gier­ten
Ver­ord­nung (EU) 2016/161 (Arti­kel 2 und 41) die Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen. Der phar­ma­zeu-
tische Unter­neh­mer erzeugt die Seri­en­num­mer wäh­rend des Ver­pa­ckungs­pro­zes­ses und lädt sie
über den EU-HUB in das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie von ACS. Bevor die
Packung an den Arzt abge­ge­ben wird, deak­ti­viert der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer die
Seri­en­num­mer mit dem Sta­tus „Ärz­te­mus­ter“. So stellt er sicher, dass die­se Packung nicht an
ande­rer Stel­le abge­ge­ben wer­den kann. Als Ärz­te­mus­ter kön­nen Packun­gen aus der Pro­duk­ti­on
der Han­dels­wa­re ent­nom­men wer­den, die dann mit der ent­spre­chen­den Kenn­zeich­nung für
Ärz­te­mus­ter ver­se­hen wer­den. Die PZN des betref­fen­den Pro­duk­tes bleibt erhal­ten. Alter­na­tiv
kön­nen spe­zi­fi­sche Packun­gen mit einer eigens dafür zuge­teil­ten PZN, aus­schließ­lich zur
Ver­wen­dung als Ärz­te­mus­ter, her­ge­stellt wer­den. Die Bean­tra­gung einer PZN mit dem
geson­der­ten Arti­kel­typ „Ärz­te­mus­ter gemäß AMG“ ist bei der Infor­ma­ti­ons­stel­le für
Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten GmbH (IFA) mög­lich. Grund­sätz­lich wird emp­foh­len, die PZN auch in Klar­schrift
auf die Ärz­te­mus­ter­pa­ckung auf­zu­brin­gen, da dies die Hand­ha­bung und Doku­men­ta­ti­on in der
Arzt­pra­xis erleich­tert.

Gel­ten die Bestim­mun­gen auch für Tier­arz­nei­mit­tel?

Nein, die Bestim­mun­gen gel­ten nur für Human­arz­nei­mit­tel. Ansprech­part­ner für Fra­gen zu
Tier­arz­nei­mit­teln oder bei einem Fäl­schungs­ver­dacht von Tier­arz­nei­mit­tel sind das Bun­des­amt für
Ver­brau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cher­heit (BVL) oder die Bezugs­quel­le, d.h. der Tier­arzt oder
die Apo­the­ke.

Codie­rung

Wer erzeugt Seri­en­num­mern (SN)?

Wel­che Rege­lun­gen gel­ten dafür?
Die Erzeu­gung der Seri­en­num­mer liegt in der Hand jedes ein­zel­nen phar­ma­zeu­ti­schen
Unter­neh­mers. Dabei sind aller­dings Anfor­de­run­gen zu beach­ten, die in den secur­Ph­arm
Codier­re­geln „Regeln zur Codie­rung veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ger Arz­nei­mit­tel im deut­schen Markt“
dar­ge­legt sind. Das Doku­ment kann auf der secur­Ph­arm-Web­site unter:
https://www.securpharm.de/codierung/ ein­ge­se­hen oder her­un­ter­ge­la­den wer­den.

Woher wis­sen die Soft­ware­sys­te­me von Groß­han­del, Apo­the­ke und Kran­ken­haus, dass es
sich um ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Arz­nei­mit­tel han­delt?

Die Veri­fi­zie­rungs­pflicht eines Pro­dukts muss vom phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer bei der
Neu­aus­bie­tung bei der Infor­ma­ti­ons­stel­le für Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten GmbH (IFA) gemel­det wer­den.
Dazu gilt es, die Bestim­mun­gen und die Redak­ti­ons­ter­mi­ne der IFA GmbH zu beach­ten, damit die

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Kenn­zeich­nung recht­zei­tig zur Wei­ter­ga­be an die Soft­ware-Infor­ma­ti­ons­sys­te­me zur Ver­fü­gung
steht (sie­he auch 3.1).

Ist die Rei­hen­fol­ge der Anga­ben im Data Matrix Code vor­ge­schrie­ben, und wie kann durch
eine bestimm­te Anord­nung Platz gespart wer­den?

Die Rei­hen­fol­ge der Daten­ele­men­te ist belie­big. Mit­tels der Daten­be­zeich­ner ist die Inter­pre­ta­ti­on
des Daten­strings ein­deu­tig. Wird ein Daten­ele­ment mit varia­bler Län­ge als letz­tes Ele­ment im
Daten­string geführt, so kann ein Trenn­zei­chen ein­ge­spart wer­den (nach den Spe­zi­fi­ka­tio­nen der
GS1 kann nach Daten­ele­men­ten mit fes­ter Län­ge das Trenn­zei­chen ohne­hin ent­fal­len).

Was unter­schei­det die ver­schie­de­nen Pro­dukt-Num­mer-Vari­an­ten?

Die in Deutsch­land für Arz­nei­mit­tel­pa­ckun­gen erfor­der­li­che PZN kann sowohl mit der NTIN als
auch mit der PPN umman­telt wer­den. Bei­de Pro­dukt-Num­mer-Vari­an­ten kön­nen unge­hin­dert
ein­ge­setzt wer­den. Zu beach­ten sind die unter­schied­li­chen Daten­be­zeich­ner sowie die
Unter­schie­de in der Syn­tax (Hea­der, Tren­ner). Die Benut­zung der PPN (IFA GmbH) ist gene­rell
kos­ten­frei. Hin­sicht­lich der Nut­zung einer NTIN ist sich an GS1 Ger­ma­ny zu wen­den. (Tech­nisch
betrach­tet ent­spricht eine NTIN der GTIN.)

Muss neben dem Data Matrix Code auch der PZN-Strich­code (Code 39) auf­ge­druckt
wer­den?

Seit dem 09.02.2019 ist es erlaubt, die PZN aus­schließ­lich im Data Matrix Code (DMC)
maschi­nen­les­bar dar­zu­stel­len. Wird der Code 39 weg­ge­las­sen, so ist die PZN den­noch in
Klar­schrift mit dem Kurz­be­zeich­ner „PZN: “ auf­zu­brin­gen.

Sind meh­re­re Codes auf einer Packung mög­lich?

Die Dele­gier­te Ver­ord­nung lässt es zu, wei­te­re ein- oder zwei­di­men­sio­na­le Codes auf die
Ver­pa­ckung auf­zu­brin­gen, sofern die­se nicht zur Veri­fi­zie­rung der Arz­nei­mit­tel­pa­ckung ver­wen­det
wer­den. Soll­ten meh­re­re Codes auf einer Packung auf­ge­bracht sein, ist es gemäß den
secur­Ph­arm-Codier­re­geln Ver­si­on 2.04a erfor­der­lich, das Emblem PPN direkt neben dem zu
veri­fi­zie­ren­den Data Matrix Code auf­zu­brin­gen.

Wo fin­de ich Infor­ma­tio­nen zum Erst­öff­nungs­schutz (Anti-tam­pe­ring Device)?

Der Erst­öff­nungs­schutz ist eine Vor­rich­tung gegen Mani­pu­la­ti­on, durch die das erst­ma­li­ge Öff­nen
einer Packung ersicht­lich ist (Tam­per Veri­fi­ca­ti­on). Über die unter­schied­li­chen Optio­nen infor­miert
die inter­na­tio­na­le Stan­dard EN ISO 21g76:2020, der den bis­he­ri­gen euro­päi­schen Stan­dard DIN EN
16679:2015-03 ersetzt.

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6. Umgang mit Alar­men

Was ist im Umgang mit Retou­ren zu beach­ten?

Laut Dele­gier­ter Ver­ord­nung wird für Arz­nei­mit­tel, die von End­nut­zern zurück­ge­ge­ben wer­den,
ein höhe­res Fäl­schungs­ri­si­ko ange­nom­men. Daher ist eine Über­prü­fung der Packung über die
gesam­te Lie­fer­ket­te vor­ge­schrie­ben. Rück­ga­ben kön­nen aus unter­schied­li­chen Grün­den, z.B.
Lie­fer­schä­den oder abge­lau­fe­nes Ver­fall­da­tum (sie­he Fra­ge 9.1.), erfol­gen. Die Packun­gen lie­gen
dem­entspre­chend sowohl mit dem Sta­tus „Aktiv“ als auch dem Sta­tus „Inak­tiv“ vor. Im Fal­le von
Retou­ren emp­fiehlt sich daher eine Veri­fi­ka­ti­on der Packung, um den Sta­tus der Packung zu
über­prü­fen, bevor eine noch „Akti­ve“ Packung z.B. als „Zer­stört“ inak­ti­viert wird.

8. Rück­ruf

Was ist bei einem Rück­ruf zu beach­ten?

8.1: Was ist bei einem Rück­ruf zu beach­ten?

Muss eine Char­ge zurück­ge­ru­fen wer­den, ist die­ses auch durch den „Recall“ der Char­ge im Sys­tem
über den Zugang zum EU Hub durch­zu­füh­ren (sie­he Arti­kel 40 lit. a) Dele­gier­te Ver­ord­nung (EU)
2016/161). Mit dem Set­zen des „Recall“-Status zu einer Char­ge im Sys­tem wer­den alle Packun­gen
die­ser Char­ge zusätz­lich zu dem schon vor­han­de­nen Sta­tus mit „Zurück­ge­ru­fen“ ver­se­hen. Die­ser
Sta­tus führt zu einer Inak­ti­vie­rung der Packung, die­ser wird bei der Dekom­mis­sio­nie­rung in einer
abge­ben­den Stel­le zurück­ge­mel­det, was eine Abga­be an den Pati­en­ten ver­hin­dert. Der pU hat
dabei dar­auf zu ach­ten, dass der im Sys­tem durch­ge­führ­te Sta­tus­wech­sel vor der tat­säch­li­chen
Ver­öf­fent­li­chung des Rück­rufs in der Fach­pres­se durch­ge­führt wird, damit die gan­ze Lie­fer­ket­te
auto­ma­tisch bei dem Ver­such einer Veri­fi­zie­rung oder Dekom­mis­sio­nie­rung über den neu­en
Sta­tus der Packung infor­miert wird.

9. Sta­tus­än­de­run­gen
9.1. Eine FMD-pflich­ti­ge Packung erreicht ihr Ver­fall­da­tum. Was muss ich tun?
Sobald eine Packung ihr Ver­fall­da­tum erreicht, wird das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal die­ser
Packung auto­ma­tisch im secur­Ph­arm-Sys­tem deak­ti­viert. Daher ist es wich­tig, dass Markt­ak­teu­re
indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­ma­le abge­lau­fe­ner Packun­gen nicht zusätz­lich zu deak­ti­vie­ren
ver­su­chen (z.B. Set­zen auf „Zer­stört“). Es sind kei­ne zusätz­li­chen Sta­tus­än­de­run­gen im
secur­Ph­arm-Sys­tem not­wen­dig. Mög­li­che sons­ti­ge Pflich­ten (z.B. Doku­men­ta­ti­on der Ent­sor­gung)
blei­ben davon unbe­rührt.
Eine Über­prü­fung der Echt­heit des indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals (Veri­fi­ka­ti­on) der Packung
ist aber wei­ter­hin mög­lich: Das secur­Ph­arm-Sys­tem ant­wor­tet dann mit dem Hin­weis, dass das
Ver­fall­da­tum über­schrit­ten ist und die Packung nicht abge­ge­ben wer­den darf. Mit der Packung ist
ent­spre­chend der bestehen­den Vor­ga­ben zu ver­fah­ren.

Downloads & Links

Empfehlung zum Umgang mit Anfragen von Apothekern

In der Verfassung vom 03. April 2020pdf, 576,81 kB

FAQs (deutsch)

In der Verfassung vom 31. März 2021pdf, 263,33 kB

FAQs (englisch)

In der Verfassung vom 31. März 2021pdf, 263,33 kB

Checkliste für den Systemzugang (deutsch)

In der Verfassung vom 29. April 2022pdf, 139,92 kB

Checkliste für den Systemzugang (englisch)

In der Verfassung vom 29. April 2022pdf, 139,92 kB

Aide Memoire der EU-Kommission für Inspektionen

In der Verfassung vom 20. Juni 2019pdf, 713,25 kB

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