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Pharmazeutische Unternehmen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Portfolio haben, müssen diese ab 9. Februar 2019 mit Sicherheitsmerkmalen ausstatten, damit diese vor der Abgabe an den Patienten auf ihre Echtheit überprüft werden können. Ohne diese Sicherheitsmerkmale sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ab diesem Stichtag vom Hersteller für den Verkehr freigegeben werden, nicht mehr verkehrsfähig. Damit ihre Produkte der gesetzlich geforderten Echtheitsprüfung unterzogen werden können, müssen sich pharmazeutische Unternehmen an das nationale System zur Echtheitsprüfung anschließen. Dieses wird in Deutschland von securPharm e. V. aufgebaut. Der Anschluss an das securPharm-System für pharmazeutische Unternehmen erfolgt über die ACS PharmaProtect GmbH, den Betreiber des Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie.
Die EU-Kommission führt die Pflichten der einzelnen Beteiligten bei der Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie im Schreiben vom 18. Oktober 2018 auf.
ACS PharmaProtect GmbH als Betreiber des Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie ist für die vertragliche und technische Anbindung pharmazeutischer Unternehmen zuständig, deren Produkte im deutschen Markt von der Fälschungsschutzrichtlinie betroffenen sind. Unternehmen, die sich an das securPharm-System zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln anbinden möchten, sollten sich daher direkt an ACS PharmaProtect wenden.
Eine Checkliste gibt einen ersten Überblick zu den erforderlichen Daten und Verträgen.
Ab dem 19. Mai 2025 erhalten alle Behörden, die bereits Zugang zum securPharm-System haben, Zugang zu einem weiteren Modul: dem Nationalen Alert Management System (NAMS).
Viele System-Handlungen können mithilfe sogenannter Behördenberichte nachvollzogen werden, jedoch ist dies nicht in allen Fällen möglich. Besonders bei erkannten Fehlalarmen kann die Alarmbearbeitung ein wichtiges …
Das Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung 1 (Arzneimittel, Medizinprodukte, Biotechnologie) informiert mit Schreiben vom 11. Mai 2022 darüber, dass es vertretbar sei, Arzneimitteln ohne Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals (durch die pharmazeutischen Hersteller) in die Ukraine zu spenden. Das Vorgehen sei mit den Landesbehörden abgestimmt. Das BMG empfiehlt die Information der zuständigen …
In der Checkliste sind Informationen und Voraussetzungen für den Zugang zum securPharm-System zusammenstellt.…
Die Empfehlung vom 3. April 2020 bezieht sich auf den Umgang mit Anfragen von Apothekern zu einzelnen Codes.…
Die EU-Kommission hat am am 20. Juni 2019 ein Aide Memoire zur Inspektion von pharmazeutischen Unternehmen hinsichtlich der Umsetzung von Fälschungschutzrichtlinie und Delegierter Verordnung herausgegeben.…
Wie erlangen in Indien hergestellte serialisierungspflichtige Arzneimittel eine korrekte Codierung gemäß delegierter Verordnung? Infos zu Vorgehensweise und Ansprechpartner gibt es hier.…
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Unsere Übersicht hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Dieser kann Ihnen dann weiterhelfen. Behörden wenden sich bitte direkt an den securPharm e.V.
Kontakt aufnehmensecurPharm e. V. ist die deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln und
verantwortlich für den Betrieb des Systems zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln gemäß den
Vorgaben von Fälschungsschutzrichtlinie und Delegierter Verordnung. Der Verein wird getragen
von ABDA, BAH, BPI, PHAGRO und dem vfa. securPharm e. V. ist der deutsche Baustein des EU-
weiten Netzwerks EMVS gegen Arzneimittelfälschungen.
Die ACS PharmaProtect GmbH (ACS) betreibt das Datenbanksystem der pharmazeutischen
Industrie (PU-System). Pharmazeutische Unternehmen (Marketing authorisation holder: MAH),
die Arzneimittel in den deutschen Markt bringen, welche gemäß delegierter Verordnung (EU) Nr.
2021/161 die neuen Sicherheitsmerkmale tragen müssen, schließen sich über ACS an securPharm
an. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an info@pharmaprotect.de.
Die ACS ist die Betreibergesellschaft des Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie (PU-
System) und damit Teil des von securPharm e.V. verantworteten Datenspeicher- und -
Datenabrufsystems, welches von der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 zur Umsetzung der
Fälschungsschutzrichtlinie gefordert wird. Gesellschafter der ACS sind die Pharmaverbände BAH,
BPI, Pro Generika und vfa.
Für eine erfolgreiche Verifikationsprüfung ist es notwendig, dass das pharmazeutische
Unternehmen/Anbieter an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten - IFA GmbH pro von der
Fälschungsschutzrichtlinie betroffene PZN die beiden sog. Verifikationskennzeichen Verifizierung
im Pflichtbetrieb ab Hochladedatum und Verifizierung im Pflichtbetrieb ab Verfalldatum meldet
(siehe auch www.ifaffm.de). Dabei sind die IFA-Meldeschlusstermine zu beachten. Mit einer
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korrekten und vollständigen Meldung schafft der Pharmazeutische Unternehmer/Anbieter eine
(weitere) notwendige Voraussetzung, dass verifikationspflichtige Ware als solche erkannt, die
Verifikationsprüfung erfolgreich durchgeführt und Bestandsware ungehindert abgegeben wird.
Weitere Informationen zur IFA-Meldung finden Sie in den FAQs der IFA
4. Geltungsbereich
Im Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie (PU-System) werden die im Eigentum der
pharmazeutischen Unternehmer verbleibenden kompletten Packungsdaten für den deutschen
Markt gespeichert und für die Verifikation in der Apotheke vorgehalten. Jedes pharmazeutische
Unternehmen, das verifizierungspflichtige Arzneimittel auf den deutschen Markt bringt, muss
seine packungsbezogenen Daten über den EU-Hub hochladen.
Für jedes pharmazeutische Unternehmen, das ein Arzneimittel im Portfolio hat, welches gemäß
delegierter Verordnung (EU) Nr. 2016/161 die neuen Sicherheitsmerkmale tragen muss, ist eine
Anbindung an das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie (PU-System) notwendig.
Bitte wenden Sie sich bezüglich der Anbindung direkt an die ACS (info@pharmaprotect.de).
Eine Verbandsmitgliedschaft ist dafür keine Voraussetzung. Der Vertragspartner der ACS gibt die
maximal 5-stellige IFA-Anbieternummer (-Adressnummer) als MAH ID im Rahmen des
Stammdatenuploads über den EU-HUB an. Dies wird im EMVS Master Data Guide erläutert, den
die EMVO zur Verfügung stellt.
Nein, das ist nicht möglich, wenn das Tochterunternehmen in eigener Verantwortung in Deutschland Arzneimittel in Verkehr bringt. Die ACS schließt mit jedem pharmazeutischen Unternehmer einzeln einen Vertrag ab.
ACS schließt nur mit den pharmazeutischen Unternehmen, die ihre Arzneimittel in Deutschland in
Verkehr bringen, einen Vertrag ab. Unternehmen, die ausschließlich als Lohnhersteller agieren,
können daher keinen Vertrag mit ACS schließen. Jedoch können und müssen die CMOs von ihren
Auftraggebern in den Serialisierungsprozess einbezogen werden. Sprechen Sie daher als CMO
Ihren Auftraggeber an.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Prozesse im pharmazeutischen Unternehmen sowie für die Anbindung an das securPharm-System und den EU-Hub trägt der pharmazeutische
Unternehmer.
ACS PharmaProtect GmbH (ACS) hat ein Gebührenmodell entwickelt, das auch die Belange der
kleinen und mittelständigen Unternehmen berücksichtigt. Das Gebührenmodell basiert auf einer
einmaligen Ersteinrichtungsgebühr und einer Gebühr, die sich auf Grundlage des jährlichen
Umsatzes und Absatzes der verifizierungspflichtigen Arzneimittel des jeweiligen Unternehmens
errechnet. Weitere Informationen erhalten Sie von ACS (info@pharmaprotect.de).
Die ACS schließt mit den pharmazeutischen Unternehmen einen Vertrag. Im Rahmen der
Stammdatenuploads und Produktdatenuploads über den EU Hub übernimmt das ACS-PU-System
die bereitgestellten Daten.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 sieht eine Legitimationsprüfung für pharmazeutische
Unternehmen vor, bevor sie sich an die nationale Datenbank anbinden können. ACS ist daher
verpflichtet, jeden Nutzer auf seine Identität, Rolle und Legitimität zu prüfen. Im Rahmen der
Legitimationsprüfung fragt die ACS die notwendigen Unterlagen an.
Die ACS schließt mit jedem pharmazeutischen Unternehmer einzeln einen Vertrag ab.
Pharmazeutische Unternehmen müssen zur Nutzung des gesamten europäischen
Verifikationssystems einen Vertrag mit dem Betreiber des EU Hubs schließen. Dies ist unabhängig
davon, ob sie nur in einem oder in mehreren EU-Mitgliedsstaaten ihre Arzneimittel in Verkehr
bringen. Betreiber des EU Hubs ist die European Medicines Verification Organisation (EMVO).
Weitere Informationen sind unter www.emvo-medicines.eu erhältlich.
Sollten Unternehmen in weiteren EU-Mitgliedsstaaten betroffene Arzneimittel in Verkehr bringen,
dann benötigen diese Unternehmen einen Vertrag mit der jeweiligen nationalen Organisation, der
sogenannten National Medicines Verification Organisation (NMVO), für das Datenspeicher- und -
abrufsystem. Eine Übersicht aller NMVO findet sich unter https://emvo-
medicines.eu/mission/emvs/#countries
Ein Vertrag mit ACS ist trotzdem notwendig, denn im PU-System werden die Seriennummern, die
von dem pharmazeutischen Unternehmer über den EU Hub hochgeladen werden, gespeichert
und für die Verifizierung und Ausbuchung in Deutschland vorgehalten. Der Aufbau und die
Weiterentwicklung des EMVO Systems finanziert sich zudem aus den Geldern, die der
pharmazeutische Unternehmer an die nationalen Verifizierungsorganisationen zahlt.
Wenn bei einem Datensatz einer Arzneimittelpackung die Übereinstimmung mit dem Datensatz,
der im PU-System hinterlegt wurde, nicht bestätigt werden kann, meldet das securPharm-System
einen sogenannten Alert. Bei jedem Alert muss geklärt werden, ob es sich um einen Fehlalarm,
bedingt durch z. B. Handhabungsfehler oder technische Fehler, oder aber um einen
Fälschungsverdachtsfall handelt.
Jeder Alert ist mit einer europaweit einheitlichen Alert-ID gekennzeichnet, unter der die
betroffenen Akteure den Status der Qualifizierung des Konflikts einsehen können. Die Alert-ID
beginnt mit der Länderkennung des Landes, in dem er erzeugt wurde (Beispiel: DE-d83c3187-
3107-4de0-bc52-77a0e452574f).
Die grundlegende Definition eines Alerts ist in der DVO in Artikel 36 Buchtstabe b geregelt.
Darüber hinaus hat die EMVO die Alerts in verschiedene Level eingeteilt. Dies ist in der EMVO URS
Part IV definiert und für Intermarket-Transaktionen in der „IMT Designnote“ der EMVO
ersichtlich.
Eine vereinfachte Übersicht zu den Level 5 Alerts (potenziell behördenrelevant) befindet sich in
der folgenden Tabelle:
Returncode
HUB
Description HUB Returncode PUS Description PUS
Pack Identifier
#A2 Batch not found LOT_03 Failed to find a batch (or serial
number) for the given data.
#A3 Pack not found PC_02 Unknown serial number.
#A52 Expiry date mismatch LOT_12 Expiry date does not match the date
held in the NMVS.
#A68 Batch number mismatch LOT_13 The batch ID does not match the
serial number in the NMVS.
Pack State
#A7 Pack already in requested
state
PCK_19 Property is already set on pack.
#A24 Status change could not be
performed
PCK_06,
PCK_22, PCK_27
PCK_06: Actual pack status doesn’t
match the undo transaction (set and
undo status must be equivalent).
PCK_22: Pack is already inactive.
PCK_27: Status change could not be
performed.
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Im Alert-Management-System des PU-Systems z.B. in der Alert Detailansicht des betreffenden
Alerts.
Um das Alert Management-System zu nutzen, muss der im PU-System benannte Administrator
dem Nutzer eine bestimmte Rolle mit Rechten zuweisen. Weitere Informationen zur Nutzung des
Tools finden sich im Handbuch für das PU-System. Eine Nutzung des Alert-Management-Systems
ist für den pharmazeutischen Unternehmer nicht verpflichtend.
Alerts können von allen Nutzergruppen ausgelöst werden. Bei diesem Beispiel dafür, wie ein Alert
erzeugt wird, handelt es sich um einen durch eine verifizierende Stelle in Deutschland ausgelösten
Alert.
1. Die Arzneimittelpackung wird durch die Apotheke (oder eine andere verifizierende Stelle)
gescannt und die Anfrage (z.B. Verifikation oder Ausbuchung) wird an das Apotheken-System (AP-
System) geleitet.
2. Das AP-System leitet die Anfrage anonymisiert an das PU-System weiter.
3. Das PU-System führt die Überprüfung der Anfrage durch.
4. Tritt eine Auffälligkeit auf, erzeugt das PU-System eine eindeutige Alert-ID und leitet diese
gemeinsam mit dem Scanergebnis zurück an das AP-System. Zeitgleich wird der zugehörige Alert
an den EU-Hub weitergeleitet und im PU-System gespeichert.
5. Das AP-System gibt das Scanergebnis an die verifizierende Stelle zurück (ggf. inkl. Alert-ID).
Im Falle eines positiven Prüfergebnisses wird die verifizierende Stelle über das positive Ergebnis
(Scanergebnis) informiert.
Der betroffene pharmazeutische Unternehmer muss klären, ob es sich um einen Fehlalarm oder
um einen Fälschungsverdachtsfall handelt, soweit ihm das möglich ist. Das Ergebnis der
Untersuchung kann er im Alert-Management-System, z.B. in der Detailansicht der betreffenden
Alerts vermerken.
Der pharmazeutische Unternehmer kann aufklären:
• Fehler bei der Bedruckung (z. B. Druckqualität, Codierung)
• Fehler beim Hochladen der Daten
Im besten Fall bezieht er diese Prüfung in die Qualitätssicherung mit ein, bevor er ein Arzneimittel in Verkehr bringt.
Wie wird ein Alert bearbeitet?
Erkennt das PU-System ein auffälliges Ereignis, wird die Alert-ID des erzeugten Alerts sowohl
an das AP-System als auch den EU Hub weitergegeben.
Sofern der pharmazeutische Unternehmer das Alert-Management- System nicht nutzt, wird
der Alert automatisch und umgehend an das Behördenportal weitergeleitet.
Nutzt er jedoch diese Zusatzfunktion der ACS, sind folgende Schritte möglich:
1) Die Alerts können innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen bewertet werden. Hierzu
kann der pharmazeutische Unternehmer Informationen im Alert-Management-System
einsehen.
2) Ist ein Alert unbegründet (bspw. technischer Fehler) kann der Alert durch den
pharmazeutischen Unternehmer im PU-System de-eskaliert (nach Behebung des technischen
Fehlers) werden. Andernfalls kann der Alert durch den pharmazeutischen Unternehmer im
PU-System eskaliert werden.
Hinweis: Wird ein Alert nicht innerhalb von sieben Tagen bearbeitet, wird er automatisch
eskaliert.
Ganz unabhängig davon gelten für pharmazeutische Unternehmer die üblichen gesetzlichen
Meldepflichten.
Der pharmazeutische Unternehmer kann im Regelfall nur prüfen, ob ein Alert durch interne Fehler
entstanden ist (z.B. fehlender Chargen-Upload, falsches Verfalldatum hochgeladen, falsch
bedruckte Packung, usw.). Wenn dieses der Fall ist, kann der Alert über das Alert-Management
System der ACS vom pharmazeutischen Unternehmer deeskaliert werden (Nutzung des Tools
siehe 6.5). Solange dieser Fehler – sofern möglich – nicht behoben ist, bleibt die Packung für die
verifizierende Stelle nicht abgabefähig. Die Behebung (bspw. nachträglicher Datenupload) soll daher so schnell wie möglich erfolgen, mindestens jedoch innerhalb der Frist von sieben Kalendertagen (siehe 6.9).
Im Falle des Alert Typs „A68 - NMVS_FE_LOT_13“ (Die Chargen-ID stimmt nicht mit der Seriennummer im NMVS überein) kann der pharmazeutische Unternehmer den Alert deeskalieren, sofern der Fehler in der Chargennummer z.B. aufgrund von falscher Groß- und Kleinschreibung entstanden ist. Der Unique Identifier (Produkt Code (GTIN/NTIN/PPN) und Seriennummer) ist bei diesem Alert Typ korrekt. Ist die Charge dem pharmazeutischen Unternehmer jedoch unbekannt, so empfiehlt es sich diesen Alert zu eskalieren.Sollte sich der pharmazeutische Unternehmer entscheiden, das Alert-Management System für die manuelle Bearbeitung der Alarme zu nutzen, sind die Eintragung eines möglichst aussagekräftigen
Kommentares erbeten. Der Kommentar ist ein wichtiger Baustein in der Kommunikation mit den
anderen Systemteilnehmern (z.B. Endstellen). Die Einsicht zu diesem Kommentar ist unabhängig
von dem durch den pharmazeutischen Unternehmer manuell gesetzten Status („Eskaliert“ oder
„De-eskaliert“) möglich und hilft möglicherweise der auslösenden Stelle bei der Fehleranalyse.
Der Marktakteur kann das Ergebnis der Qualifizierung über eine von der NGDA zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche (NGDA-GUI) unter https://securpharm-gui.ngda.de/ nachsehen. Wird der Alert nach der Untersuchung durch den pharmazeutischen Unternehmer als Fehlalarm eingestuft, ergibt sich daraus keine Meldepflicht. Wird der Alert durch den pharmazeutischen Unternehmer als Fälschungsverdachtsfall eingestuft, ergibt sich daraus eine Meldepflicht für das pharmazeutische Unternehmen an die zuständige Aufsichtsbehörde. Aus der Einstufung als Fälschungsverdacht ergibt sich auch die Meldepflicht der verifizierenden Stelle. Steht das Untersuchungsergebnis z. B. bereits nach drei Tagen fest, dann muss die Frist von sieben Kalendertagen für die Meldung nicht abgewartet werden. Sollten aber zusätzlich zur negativen Verifikation durch das securPharm-System weitere Indizien auf einen Fälschungsverdachtsfall hindeuten, besteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Meldung an die zuständige Aufsicht.
Nur der pharmazeutische Unternehmer, der das Alert- Management-System nutzt, hat sieben
Kalendertage Zeit, um einen Alert als Fehlalarm oder als Fälschungsverdachtsfall einzuordnen.
Wenn ein pharmazeutischer Unternehmer das Alert-Management-System nicht nutzt, dann wird
ein Alert sofort und automatisch eskaliert.
Bei den Unternehmen, die das Alert-Management-System nicht nutzen, werden die Alerts sofort
und automatisch eskaliert.
Bei den Unternehmen, die das Alert-Management--System nutzen, wird erst nach Ablauf der Frist
von sieben Kalendertagen der Alert automatisch als Fälschungsverdachtsfall eingeordnet. Das
securPharm-System meldet in diesen Fällen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Die Meldepflichten der Marktakteure bleiben davon unberührt.
Ja.
Gemäß Delegierter Verordnung besteht die Möglichkeit, den Status einer ausgebuchten Packung
zu verifizieren. Diese Funktion dient dem Apotheker dazu, den Status einer Packung zu
überprüfen, z.B. wenn er überprüfen möchte, ob die Packung durch ihn bereits
abgegeben/ausgebucht wurde. Die konkrete Darstellung des Ergebnisses variiert mit der
eingesetzten Software. Da durch eine solche Verifizierung kein Alert ausgelöst wird, finden Sie
somit auch keine Alert-ID im Alert-Management System- und entsprechend keine -
Packungshistorie zu diesem Vorgang.
6.16.: Seit 1. Dezember 2020 ist die securPharm-GUI für verifizierende Stellen um zusätzliche
Tools erweitert worden. Welche sind das?
Die NGDA hat die securPharm-GUI um ein Alert-Monitoring-Tool ergänzt. Verifizierende Stellen
(Großhandel, Apotheke) können sich über Details und den Bearbeitungsstatus eines Alerts durch
den pharmazeutischen Unternehmer informieren. Sofern der pharmazeutische Unternehmer den
Alert bereits bearbeitet hat, kann die verifizierende Stelle dort den Status und den vom
pharmazeutischen Unternehmer eingegebene Kommentar einsehen. In Planung ist weiterhin,
dass auch die verifizierende Stelle selbst Kommentare zu dem Alert für den pharmazeutischen
Unternehmer hinterlegen kann. Mit diesem Schritt soll mittelfristig eine Dialogmöglichkeit
zwischen den Beteiligten bereitgestellt werden.
Von der Fälschungsschutzrichtlinie sind Arzneimittel betroffen, die verschreibungspflichtig sind
und nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Anhang I der delegierten Verordnung (EU)
2016/161 fallen sowie OTC-Arzneimittel, die unter Anhang II der delegierten Verordnung gelistet
sind. Es gilt zu beachten, dass OTC-Arzneimittel in Deutschland in anderen EU-Ländern
verschreibungspflichtig sein können.
Nein. Das Aufbringen eines Data Matrix Codes auf der Packung von Arzneimitteln, die nicht die
Sicherheitsmerkmale tragen, ist nur erlaubt, wenn der Data Matrix Code weder das individuelle
Sicherheitsmerkmal enthält noch dem Zwecke der Identifizierung des Arzneimittels dient und
solange die Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/83/EG Titel V erfüllt sind. Nach derzeitigem Infor-
mationsstand ist dies erfüllt, wenn in dem Data Matrix Code keine Seriennummer enthalten ist.
Ja. Dies haben das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-
Ehrlich-Institut (PEI) am 11. April 2017 in einer gemeinsamen Bekanntmachung verkündet.
https://www.pei.de/SharedDocs/bekanntmachungen/2017/banz-vorabveroeffentlichung-
bekanntmachung-pei-bfarm-anti-tampering-device.html. Das Deutsche Institut für Normung hat
für die Vorrichtung gegen Manipulation die Norm DIN EN 16679:2015-03 verabschiedet.
Nein, sie gelten nicht für Arzneimittel, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke hergestellt
werden und noch nicht über eine Marktzulassung verfügen.
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Auch Ärztemuster gemäß Artikel 96 der Richtlinie 2001/83/EG müssen laut der delegierten
Verordnung (EU) 2016/161 (Artikel 2 und 41) die Sicherheitsmerkmale tragen. Der pharmazeu-
tische Unternehmer erzeugt die Seriennummer während des Verpackungsprozesses und lädt sie
über den EU-HUB in das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie von ACS. Bevor die
Packung an den Arzt abgegeben wird, deaktiviert der pharmazeutische Unternehmer die
Seriennummer mit dem Status „Ärztemuster“. So stellt er sicher, dass diese Packung nicht an
anderer Stelle abgegeben werden kann. Als Ärztemuster können Packungen aus der Produktion
der Handelsware entnommen werden, die dann mit der entsprechenden Kennzeichnung für
Ärztemuster versehen werden. Die PZN des betreffenden Produktes bleibt erhalten. Alternativ
können spezifische Packungen mit einer eigens dafür zugeteilten PZN, ausschließlich zur
Verwendung als Ärztemuster, hergestellt werden. Die Beantragung einer PZN mit dem
gesonderten Artikeltyp „Ärztemuster gemäß AMG“ ist bei der Informationsstelle für
Arzneispezialitäten GmbH (IFA) möglich. Grundsätzlich wird empfohlen, die PZN auch in Klarschrift
auf die Ärztemusterpackung aufzubringen, da dies die Handhabung und Dokumentation in der
Arztpraxis erleichtert.
Nein, die Bestimmungen gelten nur für Humanarzneimittel. Ansprechpartner für Fragen zu
Tierarzneimitteln oder bei einem Fälschungsverdacht von Tierarzneimittel sind das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) oder die Bezugsquelle, d.h. der Tierarzt oder
die Apotheke.
Codierung
Welche Regelungen gelten dafür?
Die Erzeugung der Seriennummer liegt in der Hand jedes einzelnen pharmazeutischen
Unternehmers. Dabei sind allerdings Anforderungen zu beachten, die in den securPharm
Codierregeln „Regeln zur Codierung verifizierungspflichtiger Arzneimittel im deutschen Markt“
dargelegt sind. Das Dokument kann auf der securPharm-Website unter:
https://www.securpharm.de/codierung/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Die Verifizierungspflicht eines Produkts muss vom pharmazeutischen Unternehmer bei der
Neuausbietung bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH (IFA) gemeldet werden.
Dazu gilt es, die Bestimmungen und die Redaktionstermine der IFA GmbH zu beachten, damit die
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Kennzeichnung rechtzeitig zur Weitergabe an die Software-Informationssysteme zur Verfügung
steht (siehe auch 3.1).
Die Reihenfolge der Datenelemente ist beliebig. Mittels der Datenbezeichner ist die Interpretation
des Datenstrings eindeutig. Wird ein Datenelement mit variabler Länge als letztes Element im
Datenstring geführt, so kann ein Trennzeichen eingespart werden (nach den Spezifikationen der
GS1 kann nach Datenelementen mit fester Länge das Trennzeichen ohnehin entfallen).
Die in Deutschland für Arzneimittelpackungen erforderliche PZN kann sowohl mit der NTIN als
auch mit der PPN ummantelt werden. Beide Produkt-Nummer-Varianten können ungehindert
eingesetzt werden. Zu beachten sind die unterschiedlichen Datenbezeichner sowie die
Unterschiede in der Syntax (Header, Trenner). Die Benutzung der PPN (IFA GmbH) ist generell
kostenfrei. Hinsichtlich der Nutzung einer NTIN ist sich an GS1 Germany zu wenden. (Technisch
betrachtet entspricht eine NTIN der GTIN.)
Seit dem 09.02.2019 ist es erlaubt, die PZN ausschließlich im Data Matrix Code (DMC)
maschinenlesbar darzustellen. Wird der Code 39 weggelassen, so ist die PZN dennoch in
Klarschrift mit dem Kurzbezeichner „PZN: “ aufzubringen.
Die Delegierte Verordnung lässt es zu, weitere ein- oder zweidimensionale Codes auf die
Verpackung aufzubringen, sofern diese nicht zur Verifizierung der Arzneimittelpackung verwendet
werden. Sollten mehrere Codes auf einer Packung aufgebracht sein, ist es gemäß den
securPharm-Codierregeln Version 2.04a erforderlich, das Emblem PPN direkt neben dem zu
verifizierenden Data Matrix Code aufzubringen.
Der Erstöffnungsschutz ist eine Vorrichtung gegen Manipulation, durch die das erstmalige Öffnen
einer Packung ersichtlich ist (Tamper Verification). Über die unterschiedlichen Optionen informiert
die internationale Standard EN ISO 21g76:2020, der den bisherigen europäischen Standard DIN EN
16679:2015-03 ersetzt.
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6. Umgang mit Alarmen
Laut Delegierter Verordnung wird für Arzneimittel, die von Endnutzern zurückgegeben werden,
ein höheres Fälschungsrisiko angenommen. Daher ist eine Überprüfung der Packung über die
gesamte Lieferkette vorgeschrieben. Rückgaben können aus unterschiedlichen Gründen, z.B.
Lieferschäden oder abgelaufenes Verfalldatum (siehe Frage 9.1.), erfolgen. Die Packungen liegen
dementsprechend sowohl mit dem Status „Aktiv“ als auch dem Status „Inaktiv“ vor. Im Falle von
Retouren empfiehlt sich daher eine Verifikation der Packung, um den Status der Packung zu
überprüfen, bevor eine noch „Aktive“ Packung z.B. als „Zerstört“ inaktiviert wird.
8. Rückruf
8.1: Was ist bei einem Rückruf zu beachten?
Muss eine Charge zurückgerufen werden, ist dieses auch durch den „Recall“ der Charge im System
über den Zugang zum EU Hub durchzuführen (siehe Artikel 40 lit. a) Delegierte Verordnung (EU)
2016/161). Mit dem Setzen des „Recall“-Status zu einer Charge im System werden alle Packungen
dieser Charge zusätzlich zu dem schon vorhandenen Status mit „Zurückgerufen“ versehen. Dieser
Status führt zu einer Inaktivierung der Packung, dieser wird bei der Dekommissionierung in einer
abgebenden Stelle zurückgemeldet, was eine Abgabe an den Patienten verhindert. Der pU hat
dabei darauf zu achten, dass der im System durchgeführte Statuswechsel vor der tatsächlichen
Veröffentlichung des Rückrufs in der Fachpresse durchgeführt wird, damit die ganze Lieferkette
automatisch bei dem Versuch einer Verifizierung oder Dekommissionierung über den neuen
Status der Packung informiert wird.
9. Statusänderungen
9.1. Eine FMD-pflichtige Packung erreicht ihr Verfalldatum. Was muss ich tun?
Sobald eine Packung ihr Verfalldatum erreicht, wird das individuelle Erkennungsmerkmal dieser
Packung automatisch im securPharm-System deaktiviert. Daher ist es wichtig, dass Marktakteure
individuelle Erkennungsmerkmale abgelaufener Packungen nicht zusätzlich zu deaktivieren
versuchen (z.B. Setzen auf „Zerstört“). Es sind keine zusätzlichen Statusänderungen im
securPharm-System notwendig. Mögliche sonstige Pflichten (z.B. Dokumentation der Entsorgung)
bleiben davon unberührt.
Eine Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals (Verifikation) der Packung
ist aber weiterhin möglich: Das securPharm-System antwortet dann mit dem Hinweis, dass das
Verfalldatum überschritten ist und die Packung nicht abgegeben werden darf. Mit der Packung ist
entsprechend der bestehenden Vorgaben zu verfahren.
In der Verfassung vom 03. April 2020pdf, 576,81 kB
In der Verfassung vom 31. März 2021pdf, 263,33 kB
In der Verfassung vom 31. März 2021pdf, 263,33 kB
In der Verfassung vom 29. April 2022pdf, 139,92 kB
In der Verfassung vom 29. April 2022pdf, 139,92 kB
In der Verfassung vom 20. Juni 2019pdf, 713,25 kB