Rol­le im Sys­tem

Alle Apo­the­ken in Euro­pa (öffent­li­che Apo­the­ken, Kran­ken­haus­apo­the­ken sowie Apo­the­ken, die Kli­ni­ken und Hei­me ver­sor­gen) sind dazu ver­pflich­tet, die Sicher­heits­merk­ma­le von Arz­nei­mit­tel­pa­ckun­gen zu über­prü­fen und anschlie­ßend das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal zu deak­ti­vie­ren. Dabei bestehen die Sicher­heits­merk­ma­le aus einem Erst­öff­nungs­schutz und dem indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mal. Davon betrof­fen sind alle ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Human­arz­nei­mit­tel. Aus­nah­men sind in einer sehr kur­zen Lis­te der EU-Kom­mis­si­on auf­ge­führt.

Seit dem 9. Febru­ar 2019 dür­fen veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel nicht mehr an Pati­en­ten abge­ge­ben wer­den, wenn die bei­den Sicher­heits­merk­ma­le nicht über­prüft wur­den und das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal nicht erfolg­reich deak­ti­viert wur­de. Dabei ent­ste­hen­de Alar­me müs­sen unter­sucht wer­den. In einem Schrei­ben vom 18. Okto­ber 2018 führt die EU-Kom­mis­si­on die Pflich­ten der ein­zel­nen Betei­lig­ten bei der Umset­zung der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie auf.

Die Echt­heits­prü­fung erfolgt mit­hil­fe des secur­Ph­arm-Sys­tems. Um die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Echt­heits­prü­fung durch­zu­füh­ren, müs­sen sich Apo­the­ken über das Apo­the­ken­sys­tem mit dem secur­Ph­arm-Sys­tem ver­bin­den. Betrei­be­rin des Apo­the­ken­ser­vers ist die NGDA – Netz­werk­ge­sell­schaft Deut­scher Apo­the­ker mbH.

Die ABDA bie­tet auf ihrer Web­sei­te umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen für Apo­the­ken zu secur­Ph­arm, unter ande­rem eine Arbeits­hil­fe der Bun­des­apo­the­ker­kam­mer zur Qua­li­täts­si­che­rung (Stan­dard­ar­beits­an­wei­sung: secur­Ph­arm – Vor­ge­hen in der Apo­the­ke).

Sys­tem­zu­gang

Die NGDA- Netz­ge­sell­schaft Deut­scher Apo­the­ker mbH (NGDA) betreibt das Apo­the­ken­sys­tem, über das sich Arz­nei­mit­tel veri­fi­zie­ren­de Stel­len an das secur­Ph­arm-Sys­tem anbin­den kön­nen. Die NGDA ist außer­dem für die Legi­ti­ma­ti­on die­ser Sys­tem­nut­zer zustän­dig.

Sys­tem­zu­gang

Die Check­lis­te gibt einen Über­blick zur Sys­tem-Anbin­dung sowie zu wich­ti­gen The­men zur Umset­zung der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie.

Mitteilungen

Aktua­li­sier­te Arbeits­hil­fe der BAK

Die ABDA bie­tet auf ihrer Web­sei­te umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen für Apo­the­ken zu secur­Ph­arm, unter ande­rem eine aktua­li­sier­te Arbeits­hil­fe der Bun­des­apo­the­ker­kam­mer zur Qua­li­täts­si­che­rung (Stan­dard­ar­beits­an­wei­sung: secur­Ph­arm – Vor­ge­hen in der Apo­the­ke, Stand: 26.8.2025).

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Alarm­be­ar­bei­tung als wich­ti­ges Puz­zle­teil: Unter­stüt­zung für die behörd­li­che Auf­klä­rung

Ab dem 19. Mai 2025 erhal­ten alle Behör­den, die bereits Zugang zum secur­Ph­arm-Sys­tem haben, Zugang zu einem wei­te­ren Modul: dem Natio­na­len Alert Manage­ment Sys­tem (NAMS).

Vie­le Sys­tem-Hand­lun­gen kön­nen mit­hil­fe soge­nann­ter Behör­den­be­rich­te nach­voll­zo­gen wer­den, jedoch ist dies nicht in allen Fäl­len mög­lich. Beson­ders bei erkann­ten Fehl­alar­men kann die Alarm­be­ar­bei­tung ein wich­ti­ges …

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Hand­lungs­emp­feh­lun­gen der Bun­des­apo­the­ker­kam­mer zur Vor­be­rei­tung auf einen Strom­aus­fall in der Apo­the­ke (Dezem­ber 2022)

Die Arbeits­hil­fe der Bun­des­apo­the­ker­kam­mer fin­det sich auf der Web­site der ABDA. Direkt zum Doku­ment geht es unter die­sem Link.…

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secur­Ph­arm-FAQ der ABDA

Über­ar­bei­te­te Ver­si­on 4 (April 2022)…

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Inspek­tio­nen (Juli 2020)

Die EU-Kom­mis­si­on hat am 16. Juli 2020 ein Aide Memoi­re für die Inspek­ti­on von Apo­the­ken her­aus gege­ben.…

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Pra­xis­bei­spie­le und Hin­wei­se ( Febru­ar 2019)

Pra­xis­bei­spie­le und bebil­der­te Hin­wei­se sind im Doku­ment Hin­wei­se zum Erst­öff­nungs­schutz und zum Data Matrix Code zusam­men­ge­fasst.…

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Ansprechpartner finden

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Unsere Übersicht hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Dieser kann Ihnen dann weiterhelfen. Behörden wenden sich bitte direkt an den securPharm e.V.

Kontakt aufnehmen

Fragen und Antworten(ABDA)

War­um brau­chen wir ein Schutz­sys­tem für Arz­nei­mit­tel?

Es gibt doch kaum Fäl­schun­gen in
Apo­the­ken.
Bis­lang gibt es nur sel­ten gefälsch­te Arz­nei­mit­tel in der lega­len Lie­fer­ket­te. Die gro­ße Ver­füg­bar-
keit gut gemach­ter Fäl­schun­gen erhöht aber die Gefahr. Das Schutz­sys­tem ist des­halb prä­ven­tiv
ein­ge­führt wor­den, um das hohe Sicher­heits­ni­veau im lega­len Arz­nei­mit­tel­han­del zu wah­ren und
wei­ter zu ver­bes­sern.

Wer ist secur­Ph­arm e.V.?

secur­Ph­arm e. V. ist die deut­sche Orga­ni­sa­ti­on für die Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln und
ver­ant­wort­lich für den Betrieb des Sys­tems zur Echt­heits­prü­fung von Arz­nei­mit­teln. Der Ver­ein
wur­de zur Umset­zung der EU-Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie 2011/62/EU und der Dele­gier­ten Ver­ord-
nung (EU) Nr. 2016/161 gegrün­det. Zu den Mit­glie­dern zäh­len der Ver­band For­schen­der
Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler e. V. (vfa), der Bun­des­ver­band der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie e. V. (BPI),
der Bun­des­ver­band der Arz­nei­mit­tel-Her­stel­ler e. V. (BAH), die Avo­xa - Medi­en­grup­pe Deut­scher
Apo­the­ker GmbH und die IFA - Infor­ma­ti­ons­stel­le für Arz­nei­mit­tel GmbH sowie die ABDA -
Bun­des­ver­ei­ni­gung deut­scher Apo­the­ker­ver­bän­de e. V. secur­Ph­arm arbei­tet als nicht-
gewinn­ori­en­tier­te Orga­ni­sa­ti­on. secur­Ph­arm ist der deut­sche Bau­stein des EU-wei­ten Netz­werks
EMVS gegen Arz­nei­mit­tel­fäl­schun­gen.

Wie kön­nen Apo­the­ken an secur­Ph­arm teil­neh­men?

Apo­the­ken schlie­ßen sich über den Apo­the­ken­ser­ver an das secur­Ph­arm-Sys­tem an. Die tech­ni-
sche Umset­zung erfolgt über ihr Apo­the­ken­soft­ware­haus. Betrei­ber des Apo­the­ken­ser­vers ist die
Netz­ge­sell­schaft deut­scher Apo­the­ker mbH (NGDA), eine 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft der Avo­xa.
Die NGDA ist für die Legi­ti­ma­ti­on und die Anbin­dung der Teil­neh­mer (Apo­the­ker, Groß­händ­ler,
Gesund­heits­ein­rich­tun­gen) ver­ant­wort­lich.

Wer kann sich an das Apo­the­ken­sys­tem anschlie­ßen?

An das Apo­the­ken­sys­tem schlie­ßen sich alle Akteu­re an, die von der Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie
betrof­fen und nicht phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men sind, ins­be­son­de­re öffent­li­che Apo­the­ken,
Kran­ken­häu­ser und phar­ma­zeu­ti­sche Groß­händ­ler.

Wel­che Sicher­heits­merk­ma­le for­dert die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie?

Die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie schreibt seit dem 9. Febru­ar 2019 zwei neue Sicher­heits­merk­ma­le
auf der Ver­pa­ckung ver­schrei­bungs­pflich­ti­ger Arz­nei­mit­tel vor. Ein Erst­öff­nungs­schutz (Anti-
tam­pe­ring Device), an dem erkenn­bar ist, ob eine Packung schon ein­mal geöff­net wur­de, soll ge-
währ­leis­ten, dass der Inhalt der Packung echt ist. Ein indi­vi­du­el­les Erken­nungs­merk­mal (Uni­que
Iden­ti­fier) soll jede Packung ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar machen. Bei­de Sicher­heits­merk­ma­le müs­sen
durch die Apo­the­ke vor Abga­be an den Pati­en­ten über­prüft wer­den und im Fal­le des indi­vi­du­el­len
Erken­nungs­merk­mals deak­ti­viert wer­den.

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Wie sieht das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal aus?

Das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal ist ein Data Matrix Code, in dem die indi­vi­du­el­le Seri­en­num-
mer, der Pro­dukt­code, die Char­gen­be­zeich­nung und das Ver­fall­da­tum ent­hal­ten sind. Zusätz­lich
ste­hen die­se Anga­ben auch in Klar­schrift auf der Packung.

Seit wann sind die Anbin­dung an das secur­Ph­arm-Sys­tem und die Echt­heits­prü­fung
ver­pflich­tend?

Veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel, die seit dem 9. Febru­ar 2019 vom Her­stel­ler für den Ver­kehr
frei­ge­ge­ben wer­den, dür­fen nur noch nach erfolg­rei­cher Echt­heits­prü­fung abge­ge­ben wer­den.
Arz­nei­mit­tel, die vor dem Stich­tag für den Ver­kehr frei­ge­ge­ben wor­den sind, dür­fen bis Ende ihres
Ver­fall­da­tums ohne die Sicher­heits­merk­ma­le und ent­spre­chend ohne Echt­heits­prü­fung abge­ge-
ben wer­den. Ob ein Arz­nei­mit­tel veri­fi­zie­rungs­pflich­tig ist oder nicht, soll­te die Apo­the­ken­soft-
ware auto­ma­tisch erken­nen.

Für wel­che Arz­nei­mit­tel gel­ten die neu­en Sicher­heits­maß­nah­men?

Grund­sätz­lich gel­ten die neu­en Vor­ga­ben für alle ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Human-Arz­nei­mit­tel
mit Aus­nah­me der auf der soge­nann­ten White List (Anhang I zur dele­gier­ten Ver­ord­nung) auf­ge-
führ­ten Arz­nei­mit­tel. Die White List ist eine Lis­te der ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel und
Arz­nei­mit­tel­ka­te­go­rien, die die Sicher­heits­merk­ma­le nicht tra­gen dür­fen. In die­ser Lis­te sind 14
Pro­dukt­ka­te­go­rien ent­hal­ten, dar­un­ter Homöo­pa­thi­ka, Aller­gen­ex­trak­te, Kon­trast­mit­tel und
Lösun­gen für die par­en­te­r­ale Ernäh­rung. Nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel dür­fen die
Sicher­heits­merk­ma­le nicht tra­gen. Aus­nah­men sind die in der Black List (Anhang II zur dele­gier­ten
Ver­ord­nung) auf­ge­führ­ten Arz­nei­mit­tel. Die Black List ist eine Lis­te der nicht ver­schrei­bungs-
pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel und Arz­nei­mit­tel­ka­te­go­rien, die die Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen müs­sen.
Ent­hal­ten ist bis­lang nur Ome­pra­zol in zwei ver­schie­de­nen Stär­ken.

Dür­fen OTC frei­wil­lig einen Data Matrix Code tra­gen?

Laut EU-Kom­mis­si­on ist das Auf­brin­gen eines Data Matrix Codes auf OTC-Packun­gen zuläs­sig, so-
fern der Data Matrix Code kei­ne Seri­en­num­mer ent­hält, gleich­wohl kön­nen Pro­dukt­code, Ver­fall-
datum und Char­gen­be­zeich­nung maschi­nen­les­bar ent­hal­ten sein. Eine frei­wil­li­ge Teil­nah­me an
der Arz­nei­mit­tel­au­then­ti­fi­zie­rung ist nicht mög­lich.

Dür­fen OTC frei­wil­lig einen Erst­öff­nungs­schutz tra­gen?

Mit Ver­laut­ba­rung vom 11. April 2017 haben PEI und BfArM (BAnz AT 26.04.2017 B3.) klar­ge­stellt,
dass OTC-Packun­gen auf frei­wil­li­ger Basis einen Erst­öff­nungs­schutz tra­gen dür­fen.

Wie funk­tio­niert das secur­Ph­arm-Sys­tem zur Veri­fi­ka­ti­on von Arz­nei­mit­teln?

Der phar­ma­zeu­ti­sche Her­stel­ler ver­sieht im Pro­duk­ti­ons­pro­zess jede Packung eines veri­fi­zie­rungs-
pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tels mit einer indi­vi­du­el­len Seri­en­num­mer. Die­se Seri­en­num­mer wird zusam-
men mit Pro­dukt­code (als PPN oder NTIN umman­tel­te PZN), Char­gen­be­zeich­nung und Ver­fall-
datum im Data Matrix Code (und auch klar­schrift­lich) auf die Packung auf­ge­bracht. Gleich­zei­tig
wer­den die­se Anga­ben in das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie hoch­ge­la­den.
Zur Echt­heits­prü­fung einer Packung wird der Data Matrix Code der Packung in der Apo­the­ke ge-
scannt. Dies löst eine Über­prü­fung von Seri­en­num­mer und Pro­dukt­code gegen­über der Daten-
bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie aus. Die Veri­fi­ka­ti­ons­an­fra­gen aus den Apo­the­ken wer­den

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dabei anony­mi­siert über den Apo­the­ken­ser­ver wei­ter­ge­lei­tet. Der in die­ser Daten­bank ver­merk­te
Sta­tus einer Packung wird an die Apo­the­ke zurück­ge­mel­det. Wird die Packung nach posi­ti­ver
Rück­mel­dung abge­ge­ben, wird der Sta­tus auf „abge­ge­ben“ gesetzt. Soll­te nun eine zwei­te
Packung mit iden­ti­scher Seri­en- und Pro­dukt­num­mer veri­fi­ziert wer­den, fällt auf, dass die­se
bereits abge­ge­ben wur­de.

War­um gibt es zwei Teil­sys­te­me?

Die deut­schen Stake­hol­der haben sich für ein Sys­tem ent­schie­den, wel­ches aus ver­teil­ten Daten-
ban­ken für Apo­the­ken und phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer besteht. Mit der Aus­ge­stal­tung eines
Zwei-Ser­ver-Modells wird ein beson­de­rer Schutz sen­si­bler Daten gewähr­leis­tet, denn Daten für
die Prüf­pro­zes­se (Veri­fi­ka­ti­on und Sta­tus­än­de­rung) wer­den nur anony­mi­siert aus­ge­tauscht. Die
Teil­sys­te­me wer­den außer­dem von unter­schied­li­chen Gesell­schaf­ten betrie­ben. Das Daten­bank-
sys­tem für phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer wird von ACS Phar­ma­Pro­tect GmbH, einer Gesell­schaft
der Phar­ma­ver­bän­de, betrie­ben. An das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie
wer­den alle phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ange­schlos­sen, deren Pro­duk­te der Veri­fi­zie­rungs-
pflicht unter­lie­gen. Der Apo­the­ken­ser­ver wird von der Netz­ge­sell­schaft Deut­scher Apo­the­ker
mbH (NGDA) betrie­ben.

War­um wird die­ses Sys­tem auch „Ende-zu-Ende-Sys­tem“ genannt?

Der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer erzeugt an einem Ende der Lie­fer­ket­te – beim Ver­pa­cken des
Medi­ka­ments – ein Sicher­heits­merk­mal, wäh­rend am ande­ren Ende der Ket­te – vor Abga­be an
den Pati­en­ten in der Apo­the­ke – die­ses Sicher­heits­merk­mal veri­fi­ziert und die Seri­en­num­mer aus-
gebucht wird.

War­um wird für die­ses Sys­tem der Data Matrix Code ver­wen­det?

Zwei­di­men­sio­na­le Bar­codes kön­nen vie­le Daten auf­neh­men (z.B. zu Pro­dukt­code inkl. PZN noch
die Seri­en­num­mer, die Char­gen­be­zeich­nung und das Ver­fall­da­tum) und die­se mit sehr gerin­gem
Platz­be­darf abbil­den.

Tra­gen Par­al­lel­im­por­te deut­sche oder aus­län­di­sche Codie­rung?

Par­al­lel­im­por­te tra­gen im deut­schen Markt eine deut­sche Codie­rung. Par­al­lel­im­por­teu­re müs­sen
das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal des Pro­duk­tes, das sie unter eige­nem Namen in Ver­kehr
brin­gen, aus dem Sys­tem des ursprüng­li­chen Mark­tes prü­fen und aus­bu­chen. Sie neh­men dann
die Posi­ti­on als phar­ma­zeu­ti­scher Unter­neh­mer ein und erzeu­gen ein neu­es indi­vi­du­el­les Erken-
nungs­merk­mal, das sie in das secur­Ph­arm-Sys­tem hoch­la­den.

Wie ist der Umgang mit aus­län­di­schen Packun­gen?

Bei Packun­gen, die nicht in deut­scher oder sowohl in deut­scher als auch in (einer) wei­te­ren
Spra­che beschrif­tet sind, muss je nach Bezugs­weg dif­fe­ren­ziert wer­den.
Abge­se­hen vom Son­der­ver­triebs­weg § 73 AMG gilt die Faust­re­gel: Aus­län­di­sche Packun­gen
soll­ten wie deut­sche Packun­gen behan­delt wer­den, indem der Data Matrix gescannt wird.
a) Nor­ma­ler Bezugs­weg

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Bei Packun­gen, die über den nor­ma­len Lie­fer­weg bezo­gen wer­den und die sowohl in
deut­scher als auch in (einer) wei­te­ren Sprache(n) beschrif­tet sind, soge­nann­te Mul­ti-Mar­ket
Packs, kann wie mit deut­schen Packun­gen ver­fah­ren wer­den. Mul­ti-Mar­ket Packs las­sen sich
neben der deut­schen Beschrif­tung am Data Matrix Code, den vier Daten­ele­men­ten in
Klar­schrift (PC, SN, LOT, EXP), sowie der PZN in Klar­schrift oder in Form des Code 39 (Bar­code)
bzw. „ein­ge­bet­tet“ im Daten­ele­ment PC erken­nen.
Bei zen­tral zuge­las­se­nen Packun­gen, die jedoch nicht in Deutsch­land ver­trie­ben wer­den und
über den nor­ma­len Lie­fer­weg bezo­gen wer­den, ist eben­falls wie mit deut­schen Packun­gen zu
ver­fah­ren. Die­se Packun­gen wei­sen oft­mals eine Packungs­be­schrif­tung in nicht-deut­scher
Spra­che aus (Aus­nah­me: bspw. Öster­reich). Die PZN ist gemein­hin weder in Klar­schrift
auf­ge­bracht noch lässt sie sich aus dem Data Matrix Code rekon­stru­ie­ren. Ori­en­tie­ren Sie sich
des­halb an dem Data Matrix Code und der Seri­en­num­mer (SN) auf der Packung, um eine
Veri­fi­ka­ti­ons­pflicht fest­zu­stel­len.
Der Scan des Data Matrix Codes löst eine Veri­fi­zie­rungs­an­fra­ge aus, die über den
euro­päi­schen Hub an das jewei­li­ge natio­na­le Sys­tem wei­ter­ge­lei­tet wird, in dem die
Packungs­da­ten gespei­chert sind. Man bezeich­net den Vor­gang auch als IMT (Inter­mar­ket
Trans­ak­ti­on). Veri­fi­zie­ren Sie bei­spiels­wei­se ins spa­ni­sche Sys­tem hoch­ge­la­de­nen
Packungs­da­ten, wird die Veri­fi­zie­rungs­an­fra­ge über den euro­päi­schen Hub an das spa­ni­sche
Veri­fi­ka­ti­ons­sys­tem wei­ter­ge­lei­tet. IMT-Packun­gen kön­nen nicht mit der secur­Ph­arm-GUI
manu­ell veri­fi­ziert oder aus­ge­bucht wer­den.
b) Geson­der­ter Ver­triebs­weg
Bezie­hen Sie eine Packung nicht über den nor­ma­len Ver­triebs­weg, bspw. als Ein­zel- oder
Indi­vi­dual­im­port nach § 73 AMG, so ist die Veri­fi­ka­ti­ons­pflicht im expor­tie­ren­den Land
ent­schei­dend. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Data Matrix Code und eine Seri­en­num­mer
auf­ge­bracht sind.
Beach­ten Sie gene­rell für, von dem nor­ma­len Ver­triebs­weg abwei­chen­de,
Bezugs­mög­lich­kei­ten (Bspw. § 79 AMG) und Fra­gen zur secur­Ph­arm-Hand­ha­be die
Ver­öf­fent­li­chun­gen der Bun­des­be­hör­den, der AMK (https://www.abda.de/fuer-
apo­the­ker/­arz­nei­mit­tel­kom­mis­si­on/amk-nach­rich­ten/) und der ABDA. In der Ver­gan­gen­heit
gab es Aus­nah­men von der grund­sätz­li­chen Veri­fi­zie­rungs­pflicht.
Zu Fra­gen zum Hub betrach­ten Sie die Fra­ge: 1.18 und 1.19.

Wel­che Daten wer­den bei Benut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems durch die End­nut­zer erzeugt?

Veri­fi­ziert eine Apo­the­ke eine Packung oder bucht sie aus, wird eine Anfra­ge an das Apo­the­ken-
sys­tem (AP-Sys­tem) gesen­det. Dabei wer­den N-ID (also die pseud­ony­mi­sier­te Benut­zer­ken-
nun­g/A­PO-Num­mer), der Zeit­stem­pel, die Aktion/ der Vor­gang und die im Data Matrix Code ent-
hal­ten­den Packungs­da­ten (PC, SN, LOT, EXP) über­mit­telt. Auf die­se Daten hat nur die NGDA Zu-
griff. Aus dem APS wird die Anfra­ge an die Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie (PU-
Sys­tem) wei­ter­ge­lei­tet. Die Iden­ti­tät der Apo­the­ke bleibt dem PU-Sys­tem jedoch ver­bor­gen, denn

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alle Anfra­gen wer­den anony­mi­siert unter einer spe­zi­el­len NGDA-Nut­zer-ID wei­ter­ge­lei­tet. Ihre
per­sön­li­chen Daten wer­den also nicht an das PU-Sys­tem über­mit­telt. Die Abfra­ge dient aus-
schließ­lich dem Abgleich zwi­schen der aus­ge­le­se­nen Infor­ma­ti­on (Sicher­heits­merk­ma­le der Pa-
ckung) und der im Sys­tem hin­ter­leg­ten Daten für die jewei­li­ge Packung. Durch den Daten­aus-
tausch kann die Echt­heit des Arz­nei­mit­tels über­prüft wer­den.
Jede Anfra­ge an die Daten­ban­ken wird gespei­chert. Dies ermög­licht es den zustän­di­gen Auf­sichts-
behör­den, einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall und die Ein­hal­tung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung zu
unter­su­chen. Betrach­ten Sie hier­zu auch Frage:4.7 und 4.8

Was ist der euro­päi­sche Hub?

Der euro­päi­sche Hub wird benö­tigt, um grenz­über­schrei­ten­de Waren­strö­me zu ermög­li­chen. Er
ver­netzt die Veri­fi­ka­ti­ons­sys­te­me der ein­zel­nen Mit­glieds­staa­ten mit­ein­an­der, so dass jede mit
den Sicher­heits­merk­ma­len ver­se­he­ne Arz­nei­mit­tel­pa­ckung in jeder Apo­the­ke in Euro­pa über­prüft
wer­den kann. Außer­dem laden phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men über den euro­päi­schen Hub (EU-
Hub) die Packungs­da­ten in das jewei­li­ge natio­na­le Sys­tem. Betrei­ber des EU-Hubs ist die EMVO,
die Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Orga­ni­sa­ti­on. Mehr zur EMVO unter https://emvo-
medicines.eu/

Wel­che Län­der sind an den euro­päi­schen Hub ange­schlos­sen?

An den euro­päi­schen Hub ange­schlos­sen sind die Sys­te­me zur Echt­heits­prü­fung der EU-Mit­glied-
staa­ten sowie von Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, Nord­ir­land und die Schweiz. Die Sys­te­me von
Ita­li­en und Grie­chen­land kom­men erst 2025 hin­zu. Die­se haben vom Gesetz­ge­ber eine Über-
gangs­frist ein­ge­räumt bekom­men, weil in die­sen Län­dern vor Inkraft­tre­ten der Dele­gier­ten Ver-
ord­nung bereits Sys­tem zur Über­prü­fung von Arz­nei­mit­teln exis­tier­ten, die an die euro­päi­schen
Vor­ga­ben ange­passt wer­den müs­sen. In der Schweiz geschieht das Auf­brin­gen von
Sicher­heits­merk­ma­len und ihre Prü­fung der­zeit noch auf frei­wil­li­ger Basis.

Wer ist die EMVO?

Die Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Orga­ni­sa­ti­on (EMVO) betreibt den EU-Hub, über den die ein-
zel­nen Län­der­sys­te­me die Packungs­da­ten aus­tau­schen. Zwi­schen EMVO und secur­Ph­arm wur­de
eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung geschlos­sen, um das secur­Ph­arm-Sys­tem mit dem EU Hub zu
ver­bin­den und so in das euro­päi­sche Fäl­schungs­schutz­sys­tem zu inte­grie­ren.

Was ist das EMVS?

Das Euro­pean Medi­ci­nes Veri­fi­ca­ti­on Sys­tem (EMVS) ist das euro­pa­wei­te Fäl­schungs­schutz­sys­tem.
Es besteht aus zwei Kom­po­nen­ten. Eine Kom­po­nen­te bil­den die natio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen zur
Umset­zung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (NMVOs) mit den ent­spre­chen­den natio­na­len Sys­te­men
(NMVS).
Die zwei­te Kom­po­nen­te des EMVS wird durch den euro­päi­schen Hub gebil­det. Die­ser Hub ge-
währ­leis­tet als Rou­ter (Ver­bin­dungs­stel­le) den Aus­tausch der Daten aus den natio­na­len Daten-
spei­chern und wird außer­dem zum Upload von Packungs­da­ten durch die phar­ma­zeu­ti­schen Un-
ter­neh­mer genutzt.

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Wie sol­len die Sicher­heits­merk­ma­le die Fäl­schungs­si­cher­heit erhö­hen?

Mit dem neu­en Fäl­schungs­schutz aus indi­vi­du­el­lem Erken­nungs­merk­mal und Erst­öff­nungs­schutz
wer­den Fäl­schun­gen leich­ter erkenn­bar. Das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal macht jede
Packung zum Uni­kat, so dass Fäl­schun­gen unat­trak­ti­ver wer­den und das Ent­de­ckungs­ri­si­ko hoch
ist.

Umgang mit Packun­gen, die einen zwei­ten Data Matrix Code tra­gen, z. B. bei in Indi­en her­ge-
stell­ten und ver­pack­ten Arz­nei­mit­teln?

In Indi­en her­ge­stell­te und anschlie­ßend expor­tier­te Arz­nei­mit­tel kön­nen einen Data Matrix Code
tra­gen, der dem in der euro­päi­schen Uni­on vor­ge­schrie­be­nen Data Matrix Code stark ähnelt.
Soll­te nun in der Apo­the­ke der indi­sche Data Matrix Code auf der Ver­pa­ckung gescannt wer­den,
kann die Packung dar­über nicht im secur­Ph­arm-Sys­tem iden­ti­fi­ziert wer­den. Bei der Echt­heits-
über­prü­fung muss daher dar­auf geach­tet wer­den, dass der rich­ti­ge Data Matrix Code gescannt
wird. Einen Anhalts­punkt für den rich­ti­gen Data Matrix Code kann das Emblem „PPN“ in Klar-
schrift neben dem Code dar­stel­len.
Das Pro­blem trat ins­be­son­de­re kurz nach Ein­füh­rung des euro­päi­schen Fäl­schungs­schutz­sys­tems
ver­mehrt auf und soll­te inzwi­schen sel­ten gewor­den sein.

Wo erfah­re ich, wel­che Fäl­schun­gen durch das secur­Ph­arm-Sys­tem auf­ge­deckt wur­den?

Exis-
tiert eine Lis­te zu auf­ge­deck­ten Fäl­schun­gen?
secur­Ph­arm unter­stützt die zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den bei der Auf­klä­rung von Fäl­schungs-
ver­dachts­fäl­len, in dem es Berich­te aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem, die soge­nann­ten Prüf­pfa­de ein-
zel­ner Packun­gen, zur Ver­fü­gung stellt. Über die Ermitt­lun­gen der Behör­den erhält secur­Ph­arm in
der Regel kei­ne Infor­ma­tio­nen. Infor­ma­tio­nen zu Fäl­schun­gen sind daher bei den zustän­di­gen
Auf­sichts­be­hör­den zu erfra­gen.
1.25 Umgang mit umge­wid­me­ten ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Ärz­te­mus­tern
Bei ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Ärz­te­mus­tern han­delt es sich um Arz­nei­mit­tel­pa­ckun­gen, die vom
phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer direkt an Ärz­te als (kos­ten­lo­ses) Mus­ter ver­trie­ben wer­den.
Nor­ma­ler­wei­se dür­fen Apo­the­ken die­se Packun­gen nicht an die Öffent­lich­keit abge­ben.
Soll­ten die zustän­di­gen Behör­den die Abga­be von Ärz­te­mus­ter durch Apo­the­ken in
Aus­nah­me­fäl­len erlau­ben, so dür­fen die­se Packun­gen nicht aus­ge­bucht wer­den. Denn die
umge­wid­me­ten Arzt­mus­ter sind bereits als „Sample/Muster“ aus­ge­bucht und eine erneu­te
Aus­bu­chung über das secur­Ph­arm-Sys­tem führt zu einem Alarm. Eine Veri­fi­zie­rung der Packung ist
mög­lich.
1.26 Was ist eine IMT?
IMT steht für Inter­mar­ket Trans­ak­ti­on und beschreibt die grenz­über­schrei­ten­de
Daten­kom­mu­ni­ka­ti­on.
Bei­spiel: Veri­fi­ka­ti­ons­pro­zess einer spa­ni­schen Packung (spa­ni­sche Auf­ma­chung, ursprüng­lich f.
den spa­ni­schen Markt pro­du­ziert).

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Veri­fi­zie­ren Sie bei­spiels­wei­se eine im spa­ni­schen Sys­tem hoch­ge­la­de­ne Packung, wird die
Veri­fi­zie­rungs­an­fra­ge über den euro­päi­schen Hub an das spa­ni­sche Veri­fi­ka­ti­ons­sys­tem
wei­ter­ge­lei­tet. Die Apo­the­ke erhält anschlie­ßend erneut über den Hub die gewohn­te
Rück­mel­dung.
Für die Wei­ter­lei­tung benö­tigt der euro­päi­sche Hub u.a. die Char­gen­be­zeich­nung (LOT). Des­halb
kann eine IMT-Packung nicht über die secur­Ph­arm-GUI ver­ar­bei­tet wer­den, da dort ledig­lich PC
und SN ein­ge­ge­ben wer­den kön­nen.
Wenn Ihr Soft­ware­an­bie­ter eine Funk­ti­on zur manu­el­len secur­Ph­arm Ein­ga­be mit allen Daten­ele­men­ten (PC, SN, LOT, EXP) anbie­tet, so kann damit eine Veri­fi­ka­ti­on und Aus­bu­chung von IMT-Packun­gen durch­ge­führt wer­den.

Was sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Nut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems?

Für die Nut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems wird neben den tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen (Hard-
und Soft­ware, Inter­net­ver­bin­dung) ein Zugang zum Apo­the­ken­ser­ver des secur­Ph­arm-Sys­tems in
Form eines elek­tro­ni­schen Zer­ti­fi­kats (N-ID) benö­tigt. Um eine unbe­rech­tig­te Nut­zung des Sys-
tems zu ver­hin­dern, durch­läuft ein Nut­zer vor dem Sys­tem­zu­gang einen Legi­ti­ma­ti­ons­pro­zess. Die
Legi­ti­ma­ti­on wird in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über­prüft und der Nut­zer erneut legi­ti­miert. Dies
geschieht über das NGDA-Por­tal. Für den Erst­zu­gang zum secur­Ph­arm-Sys­tem hat secur­Ph­arm
eine Check­lis­te unter https://www.securpharm.de/apotheken-systemzugang/ zusam­men­ge­stellt.

Was ist das NGDA Por­tal?

Das NGDA Por­tal stellt Zugän­ge für ver­schie­de­ne Ziel­grup­pen zur Ver­fü­gung. Apo­the­ker bzw. Ver-
ant­wort­li­che einer Betriebs­stät­te kön­nen über das NGDA Por­tal u.a. die Zer­ti­fi­ka­te einer oder
meh­re­rer Betriebs­stät­ten ver­wal­ten. Jede Betriebs­stät­te erhält im N-Ident-Ver­fah­ren eine eige­ne
N-ID (APO-Num­mer). Die Kon­takt­da­ten der jewei­li­gen Betriebs­stät­te soll­ten (u.a. E-Mail-Adres­se)
stets aktu­ell gehal­ten wer­den. Bei der Regis­trie­rung im NGDA Por­tal wer­den Benut­zer­na­me und
Pass­wort fest­ge­legt. Das Por­tal ist erreich­bar unter www.ngda.de.

Was ist die N-ID?

Die N-ID ist die im Rah­men des N-Ident-Pro­zes­ses geprüf­te elek­tro­ni­sche Iden­ti­tät einer ein­zel­nen
Betriebs­stät­te. Sie dient dem Zugang zu digi­ta­len Diens­ten und Sys­te­men ohne zusätz­li­che Regist-
rie­rung und ist zwin­gen­de Vor­aus­set­zung zur Teil­nah­me am secur­Ph­arm-Sys­tem. Hin­ter der N-ID
steht ein Zer­ti­fi­kat, wel­ches eine Lauf­zeit von 24 Mona­ten hat.
Bei der Regis­trie­rung und Legi­ti­ma­ti­on einer Betriebs­stät­te im NGDA Por­tal kann ein N-ID Zer­ti­fi-
kat erwer­ben wer­den. Mit dem Zer­ti­fi­kat erhält ein Nut­zer eine Kom­bi­na­ti­on aus Benut­zer­na­me,
die N-ID (z.B. apo1234567) und Pass­wort. Wur­de das Zer­ti­fi­kat für die ein­zel­ne Betriebs­stät­te er-
neu­ert, wird ein neu­es Pass­wort für das Zer­ti­fi­kat erteilt, der Benut­zer­na­me (N-ID) für die Be-
triebs­stät­te bleibt jedoch gleich.

Was lässt sich tun, wenn Schwie­rig­kei­ten bei der Anmel­dung im NGDA Por­tal auf­tre­ten?

Für den Fall, dass das Pass­wort ver­ges­sen sein soll­te, erhält man auf der Sei­te der NGDA ein neu­es
Pass­wort. Dazu muss der Benut­zer­na­me und die hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se ange­ge­ben wer­den.
Hil­fe­stel­lun­gen dazu gibt es unter www.ngda.de.

Was lässt sich tun bei Schwie­rig­kei­ten mit der Anmel­dung in der secur­Ph­arm-GUI?

Für die Anmel­dung in der secur­Ph­arm GUI wird die N-ID und das Pass­wort aus dem ers­ten PIN-
Brief benö­tigt, wel­cher per Post zuge­gan­gen ist. Bei einer Zer­ti­fi­kats­ver­län­ge­rung erhal­ten Nut­zer
ein neu­es Pass­wort, das Pass­wort aus dem ers­ten PIN-Brief dient aber wei­ter­hin als Zugang in der
GUI.
Für den Fall, dass das Pass­wort ver­ges­sen sein soll­te, erhält man auf der Sei­te der NGDA ein neu­es
Pass­wort. Dazu muss der Benut­zer­na­me und die hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se ange­ge­ben wer­den.

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Das Pass­wort wird an die im NGDA Por­tal für die­se Betriebs­stät­te hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se ge-
sandt. Daher ist es wich­tig, die im NGDA Por­tal hin­ter­leg­te E-Mail-Adres­se aktu­ell zu hal­ten.
Die secur­Ph­arm-GUI ist zu errei­chen unter: https://securpharm-gui.ngda.de/ .

Wer trägt die Ver­ant­wor­tung für den Anschluss an das Sys­tem?

Die Ver­ant­wor­tung für die Umset­zung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben aus Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie
und Dele­gier­ter Ver­ord­nung, zu der auch die Anbin­dung an secur­Ph­arm über den Apo­the­ken-
ser­ver gehört, trägt der Apo­the­ken­in­ha­ber.

Was kos­tet der Anschluss an das secur­Ph­arm-Sys­tem?

Die Kos­ten für den Apo­the­ken­ser­ver belau­fen sich pro Betriebs­stät­te auf monat­lich 10 € zzgl.
MwSt. Die Onboar­ding-Gebühr von ein­ma­lig 125 € wird für öffent­li­che Apo­the­ken von der ABDA
über­nom­men. :inzu kommt für jede Betriebs­stät­te ein Ent­gelt von 20 € zzgl. USt. für das not­wen-
dige Zer­ti­fi­kat mit einer Lauf­zeit von 24 Mona­ten.

Wie wird eine N-ID erst­ma­lig bean­tragt?

Das N-Ident-Anmel­de­ver­fah­ren unter­teilt sich in drei Stu­fen. Zunächst muss ein Account auf
https://ngda.de/ ange­legt wer­den. Anschlie­ßend muss jede Betriebs­stät­te, für die eine N-ID benö-
tigt wird, im Account ange­legt wer­den. Zuletzt bedarf es einer Prü­fung der Zugangs­be­rech­ti­gung.
Dafür müs­sen die ent­spre­chen­den Unter­la­gen der NGDA zur Prü­fung vor­ge­legt wer­den, indem die
gefor­der­ten Doku­men­te hoch­ge­la­den wer­den. Sind die Doku­men­te erfolg­reich geprüft wor­den,
so kann die N-ID für die Betriebs­stät­te erwor­ben wer­den. Nach Zah­lungs­ein­gang wird das Zer­ti­fi-
kat erstellt. Die PIN für den Down­load wird per Post an die Betriebs­stät­te geschickt. Anschlie­ßend
lässt sich das Zer­ti­fi­kat her­un­ter­la­den und ein­bin­den.
Die NGDA emp­fiehlt, für den oben beschrie­be­nen Pro­zess der Legi­ti­ma­ti­on einen Zeit­raum von 4
Wochen vor der Eröff­nung einer Apo­the­ke ein­zu­pla­nen.

Wann muss ich mei­ne Filia­le rele­gi­ti­mie­ren?

Die Rele­gi­ti­ma­ti­on ist im Zusam­men­hang mit der Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung alle 24 Mona­te erfor­der-
lich, um die wei­ter bestehen­de Berech­ti­gung zur Nut­zung der digi­ta­len Diens­te nach­zu­wei­sen.

Wel­che Doku­men­te wer­den für die Rele­gi­ti­ma­ti­on benö­tigt?

Apo­the­ken­in­ha­ber benö­ti­gen zwei Nach­wei­se, die grund­sätz­li­che Betriebs­er­laub­nis und einen Ak-
tivi­täts­nach­weis. Die Erlaub­nis muss im NGDA Por­tal hoch­ge­la­den wer­den, der Akti­vi­täts­nach­weis
erfolgt auto­ma­tisch, da die vor­he­ri­ge Nut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems in der Ver­gan­gen­heit er-
kannt wird.
Mit der Aus­ga­be der Heil­be­rufs­aus­wei­se und der Ein­füh­rung der Insti­tu­tio­nen­kar­te (SMC-B) er-
folgt die (Re-)Legitimation in Zukunft auf Basis der Insti­tu­tio­nen­kar­te anstel­le der Apo­the­ken-
betriebs­er­laub­nis.
Infos zur erst­ma­li­gen Legi­ti­ma­ti­on fin­den sich in Fra­ge 2.8.

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Habe ich Nach­tei­le, wenn ich bereits vor Ablauf der Zer­ti­fi­kats­lauf­zeit ein neu­es Zer­ti­fi­kat
bestel­le?

Das Zer­ti­fi­kat hat eine Lauf­zeit von 24 Mona­ten, wel­che mit dem ers­ten Down­load beginnt. Da
der Pro­zess der Rele­gi­ti­ma­ti­on und Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung etwas Zeit in Anspruch nimmt, emp-
fiehlt die NGDA die Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung früh­zei­tig anzu­sto­ßen. Der Apo­the­ker hat durch einen
ein­ge­bau­ten zeit­li­chen „Puf­fer“ kei­ne Nach­tei­le, wenn er bis zu 3 Mona­te vor Zer­ti­fi­kats­ab­lauf ein
neu­es Zer­ti­fi­kat anfor­dert und die­ses ent­spre­chend akti­viert (her­un­ter­la­den und ein­bin­den).
Erst nach dem ers­ten Her­un­ter­la­den wird das Zer­ti­fi­kat auch als aktiv im NGDA Por­tal ange­zeigt.

Woher weiß ich, wann eine N-ID-Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung ansteht?

Die NGDA infor­miert recht­zei­tig vor Ablauf der Gül­tig­keit des Zer­ti­fi­ka­tes per E-Mail, sodass der
Bestell­pro­zess früh­zei­tig ange­sto­ßen wer­den kann. Um eine Erin­ne­rung zu erhal­ten, müs­sen die
Kon­takt­da­ten im NGDA Por­tal für die jewei­li­ge Betriebs­stät­te aktu­ell gehal­ten wer­den.
Zu beach­ten ist, dass das Zer­ti­fi­kat nicht von der Web­site der NGDA, son­dern durch die Apo­the-
ken-Soft­ware her­un­ter­ge­la­den wer­den muss. Dafür wird das Pass­wort (PIN) benö­tigt, wel­ches die
Apo­the­ken per Brief mit dem Erwerb der N-ID erhal­ten haben.

Was muss ich beim N-Ident Ver­fah­ren beach­ten, wenn ich zusätz­lich Fili­al-Apo­the­ken
betrei­be?

Für Inha­ber meh­re­rer Betriebs­stät­ten ist eine ein­ma­li­ge Anmel­dung im NGDA Por­tal aus­rei­chend.
Dort las­sen sich neben der Haupt­apo­the­ke eben­falls die Fili­al­apo­the­ken als Betriebs­stät­ten anle-
gen. Jede Betriebs­stät­te muss legi­ti­miert wer­den und benö­tigt ein eige­nes elek­tro­ni­sches Zer­ti­fi-
kat. Ach­ten Sie bit­te dar­auf, die mit der jewei­li­gen Betriebs­stät­te ver­bun­de­nen Kon­takt­da­ten (u.a.
E-Mail-Adres­se) stets aktu­ell zu hal­ten.

Was muss ich beach­ten, wenn ich zusätz­lich eine Groß­han­dels­er­laub­nis besit­ze?

Bei einer zusätz­li­chen Groß­han­dels­er­laub­nis muss eine zusätz­li­che Groß­han­dels-N-ID bean­tragt
wer­den. Das N-Ident-Anmel­de­ver­fah­ren ähnelt dem für eine Apo­the­ken-N-ID und kann im sel­ben
Account ange­legt wer­den. Die zusätz­li­che N-ID ist not­wen­dig, da mit einer Groß­han­dels­er­laub­nis
ande­re Akti­vi­tä­ten im secur­Ph­arm-Sys­tem getä­tigt wer­den kön­nen (z.B. Sta­tus einer Packung auf
„expor­tiert“ set­zen). Einen Über­blick zu den Berech­ti­gun­gen, wel­cher Akteur wel­chen Sta­tus
set­zen kann, fin­det sich unter Fra­ge: 3.46.

Was muss ich beach­ten, wenn ich mei­ne Apo­the­ke abge­be oder schlie­ße?

Der aktu­el­le Inha­ber der Apo­the­ke kün­digt das Zer­ti­fi­kat der Betriebs­stel­le unter Anga­be des Kün-
digungs­ter­mins. Die Kün­di­gung erfolgt über eine E-Mail an kuendigung@ngda.de unter Anga­be
der Betriebs­stät­ten­num­mer (APOxxxxxxx), der voll­stän­di­gen Anschrift und des Kün­di­gungs­zeit-
punk­tes. Beach­ten Sie, dass die E-Mail nach Mög­lich­keit von der glei­chen Adres­se gesen­det wird
wie die E-Mail-Adres­se des N-Ident Account­in­ha­bers. Ein Mit­ar­bei­ten­der der NGDA wird nach Ein-
gang der Kün­di­gung die­se noch ein­mal prü­fen und dann alle not­wen­di­gen Schrit­te in die Wege
lei­ten.

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Ich habe eine Apo­the­ke über­nom­men, kann ich auch die N-ID über­neh­men?

Das exis­tie­ren­de N-ID-Zer­ti­fi­kat kann nicht über­nom­men wer­den. Die Regis­trie­rung für eine be-
ste­hen­de Apo­the­ke kann auf zwei Arten statt­fin­den:
» Der neue Inha­ber hat noch kei­ne Apo­the­ke bei der NGDA ange­mel­det.
In die­sem Fall ist die Regis­trie­rung eines N-Ident Accounts inklu­si­ve Anla­ge der Betriebs­stät­te not-
wen­dig.
» Der neue Inha­ber hat bereits eine oder meh­re­re Apo­the­ken.
In die­sem Fall muss inner­halb des NGDA Por­tals eine neue Betriebs­stät­te ange­legt wer­den.

Ich habe eine Apo­the­ke übernommen/neugegründet, aber noch kei­ne Apo­the­ken­be­triebs-
erlaub­nis. Wie kann ich mei­ne N-ID bean­tra­gen?

Liegt zum Zeit­punkt des Anfra­ge­stel­lens zur Legi­ti­ma­ti­on noch kei­ne gül­ti­ge Apo­the­ken­be­triebs-
erlaub­nis vor, kann die Legi­ti­ma­ti­on als Apo­the­ke unter Vor­be­halt bean­tragt wer­den. Hier­für sind
fol­gen­de Unter­la­gen erfor­der­lich:
» die Vor­la­ge einer Kopie des Antrags auf Ertei­lung einer Apo­the­ken­be­triebs­er­laub­nis und der
Nach­weis zur Erlaub­nis des Betriebs einer Apo­the­ke.
Die­ser Nach­weis kann:
» mit­tels einer Kopie der deut­schen Appro­ba­ti­ons­ur­kun­de oder
» einer Zuver­läs­sig­keits­be­schei­ni­gung einer Apo­the­ker­kam­mer, die nicht älter als 6 Mona­te ist
oder
» der Rech­nung eines noch gül­ti­gen Zer­ti­fi­kats einer wei­te­ren Betriebs­stät­te erbracht wer­den.
Antrags­stel­ler und Emp­fän­ger müs­sen in die­sem Fall iden­tisch sein.
Die Legi­ti­ma­ti­on ist dann für 6 Wochen befris­tet. Inner­halb die­ses Zeit­rau­mes muss eine aktu­el­le
Betriebs­er­laub­nis vor­ge­legt wer­den, um die­se Befris­tung auf­zu­he­ben. Die­se Vor­la­ge erfolgt auf
dem­sel­ben Weg wie bei der Regis­trie­rung durch Ein­sen­dung der Kopie an die NGDA mit Hil­fe des
Deck­blat­tes aus dem N-Ident-Por­tal.

War­um erhal­te ich einen PIN-Brief?

Für den Erwerb des N-ID Zer­ti­fi­ka­tes erhält der Apo­the­ker einen Brief mit einem Pass­wort (PIN).
Gemein­sam mit der ent­spre­chen­den N-ID (z.B. APOxxxxxxx) wird die­se PIN zum Her­un­ter­la­den
und Ent­pa­cken des Zer­ti­fi­ka­tes benö­tigt. Für die­se Akti­on wur­de von den meis­ten Soft­ware­häu-
sern eine Funk­ti­on in der Waren­wirt­schaft geschaf­fen. Sobald das ent­spre­chen­de Soft­ware­up­date
instal­liert ist, kann die N-ID in die Soft­ware inte­griert wer­den. Erst nach dem ers­ten Her­un­ter­la-
den wird das Zer­ti­fi­kat auch im NGDA Por­tal als aktiv ange­zeigt.

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Die Zugangs­da­ten soll­ten sicher ver­wahrt wer­den, da sie neben der Zer­ti­fi­kats­er­neue­rung u.a.
auch für die Web­ober­flä­che des secur­Ph­arm-Apo­the­ken­ser­vers (www.securpharm-gui.ngda.de/)
benö­tigt wer­den.

Wie häu­fig kann ich das Zer­ti­fi­kat her­un­ter­la­den?

Mit der lau­fen­den Lizenz kann das Zer­ti­fi­kat bis zu drei­mal her­un­ter­ge­la­den wer­den. Für das
Waren­wirt­schafts­sys­tem in der Apo­the­ke genügt es, das Zer­ti­fi­kat ein­ma­lig her­un­ter­zu­la­den. Die
Apo­the­ken­soft­ware kann anschlie­ßend von allen Arbeits­plät­zen inner­halb einer Betriebs­stät­te auf
das secur­Ph­arm-Sys­tem zugrei­fen.

Mein Down­load hat nicht funk­tio­niert, was muss ich beach­ten?

Die NGDA hat fol­gen­de Hin­wei­se zum Down­load des N-ID-Zer­ti­fi­kats ver­öf­fent­licht:
» Der Down­load des Zer­ti­fi­ka­tes ist drei­mal mög­lich, Fehl­ver­su­che auf­grund einer Falsch­ein­ga­be
der N-ID (APO-Num­mer) oder feh­ler­haf­te PIN-Ein­ga­be wer­den nicht gezählt. Die Schreib­wei­se der
N-ID mit Groß- oder Klein­buch­sta­ben ist uner­heb­lich.
» Zer­ti­fi­kat-Down­loads wer­den nicht gesperrt, wenn ein Teil­neh­mer drei­mal die fal­sche PIN
ein­gibt.
» Wenn eine P=N unklar ist (Ver­wechs­lungs­mög­lich­keit von „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“), kann die
rich­ti­ge PIN durch Aus­pro­bie­ren ermit­telt wer­den.
» Der NGDA sind die jewei­li­gen PINs unbe­kannt, sie kann daher lei­der kei­ne Hil­fe­stel­lung geben.
» Bit­te beach­ten Sie, dass auch eine evtl. vor­han­de­ne Sicher­heits­in­fra­struk­tur – wie zum Bei­spiel
eine Fire­wall – den Down­load ver­hin­dern kann.

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3. Fra­gen zu secur­Ph­arm im Apo­the­ken­all­tag

Wor­an erken­ne ich ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Arz­nei­mit­tel?

Als Faust­re­gel mit weni­gen Aus­nah­men gilt: Ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel sind
veri­fi­zie­rungs­pflich­tig, d.h. sie müs­sen mit dem secur­Ph­arm-Sys­tem über­prüft wer­den.
Veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel kann man zudem an dem auf­ge­brach­ten Data Matrix Code
erken­nen und den Daten­be­zeich­nern (PC, SN, LOT, EXP).
Genaue Infor­ma­tio­nen zur Veri­fi­zie­rungs­pflicht lie­fert die IFA-Daten­bank bzw. der ABDA-
Arti­kel­stamm. Das Waren­wirt­schafts­sys­tem der Apo­the­ke soll­te, sofern es auf den ABDA-
Arti­kel­stamm zurück­greift, erken­nen, ob es sich um ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Pro­dukt han­delt.
Aus­nah­men von der Veri­fi­zie­rungs- und Aus­bu­chungs­pflicht fin­den sich u.a. unter Fra­ge: 1.8

Wenn alle von mir abge­ge­be­nen veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel gescannt wer­den, er-
fährt dann die Phar­ma­in­dus­trie von mei­nen Ver­kaufs­zah­len?

Nein, kei­nes­falls. secur­Ph­arm basiert auf dem Prin­zip der getrenn­ten Daten­ban­ken für phar­ma-
zeu­ti­sche Unter­neh­mer und Apo­the­ken. Der Apo­the­ken­ser­ver, mit dem Ihre Apo­the­ken­soft­ware
in Ver­bin­dung steht, anony­mi­siert jede Trans­ak­ti­on, so dass nie­mand erfährt, wo das Arz­nei­mit­tel
abge­ge­ben wur­de.

Ich habe eine Packung ohne Data Matrix Code vor mir. Wie gehe ich damit um?

Scan­nen Sie den Strich­code („Code 39“). Das Waren­wirt­schafts­sys­tem wird Ihnen, sofern es auf
den ABDA-Arti­kel­stamm zurück­greift, mit­tei­len, ob die­se Packung einen Data Matrix Code tra­gen
muss oder ob es sich um eine Bestands­wa­re han­delt, die vor dem 9. Febru­ar 2019 in Ver­kehr ge-
bracht wur­de.

Reicht es, wenn ich statt Data Matrix Code auch den PZN-Strich­code scan­ne?

Nein, denn im bis­he­ri­gen PZN Strich­code ist ledig­lich die PZN in maschi­nen­les­ba­rer Form codiert.
Nur im Data Matrix Code ist neben der PZN auch die Seri­en­num­mer der Packung ent­hal­ten, mit
der die Verifikation/Echtheitsprüfung gegen­über der Daten­bank statt­fin­det. Außer­dem wird ne-
ben dem Pro­dukt­code, die Char­gen­be­zeich­nung und das Ver­fall­da­tum im Data Matrix Code über-
mit­telt, sodass die­se künf­tig elek­tro­nisch im Waren­wirt­schafts­sys­tem erfasst wer­den kön­nen. Mit
der Ein­füh­rung des Data Matrix Codes besteht außer­dem kei­ne Ver­pflich­tung mehr, den Code 39
auf der Packung auf­zu­brin­gen.

Wel­che Merk­ma­le müs­sen auf der Packung (in Klar­schrift) auf­ge­bracht sein?

Veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Packun­gen müs­sen zwei Sicher­heits­merk­ma­le tra­gen: Einen
Erst­öff­nungs­schutz und einen Data Matrix Code. In Klar­schrift müs­sen die Daten­ele­men­te
Pro­dukt­code (PC), Seri­en­num­mer (SN), Char­gen­be­zeich­nung (LOT oder CH.-B.) und das
Ver­fall­da­tum (EXP, ver­wend­bar bis, verw. Bis) auf­ge­bracht sein. Aus­ge­nom­men von der Rege­lung
sind beson­ders klei­ne Packun­gen. Nähe­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auf der Web­site der IFA.

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Ein Arz­nei­mit­tel wur­de veri­fi­ziert und aus­ge­bucht. Was soll ich tun, wenn ich die­ses Arz­nei­mit­tel
zurück­neh­men möch­te?

Die Dele­gier­te Ver­ord­nung sieht grund­sätz­lich vor, dass Packun­gen, deren Sta­tus auf „abge­ge­ben“
gesetzt wur­de, inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen wie­der zurück­ge­bucht wer­den dür­fen, solan­ge
der Kon­troll­be­reich der Apo­the­ke nicht ver­las­sen wur­de. Für die Rück­nah­me von Arz­nei­mit­teln
gel­ten wei­ter­hin die Rege­lun­gen der Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung, und der Umgang damit liegt,
wie bis­her, in der Ver­ant­wor­tung des Apo­the­kers.

Kann ein aus­ge­buch­tes Medi­ka­ment zurück­ge­bucht wer­den, wenn der Pati­ent bei einem Bo-
ten­dienst nicht ange­trof­fen wur­de?

Ja, der Boten­dienst liegt im Kon­troll­be­reich der Apo­the­ke, somit kann ein bereits aus­ge­buch­tes
Arz­nei­mit­tel inner­halb von 10 Tagen wie­der in das Sys­tem zurück­ge­bucht wer­den.

War­um kann ich eine Packung nicht bereits beim Waren­ein­gang prü­fen und aus­bu­chen?

Gesetz­lich ist durch die Dele­gier­te Ver­ord­nung fest­ge­legt, dass die Echt­heits­prü­fung „zum Zeit-
punkt der Abga­be an die Öffent­lich­keit“, d. h. an den Pati­en­ten erfol­gen muss. Nur die Kon­trol­le
unmit­tel­bar vor Abga­be sichert, dass bei der Echt­heits­prü­fung die neu­es­ten Infor­ma­tio­nen ge-
nutzt wer­den kön­nen, z. B. weil even­tu­ell eine Char­ge zwi­schen­zeit­lich zurück­ge­ru­fen wur­de oder
die Packung bereits in einer ande­ren Apo­the­ke abge­ge­ben wur­de.

Kann ich zusätz­lich beim Waren­ein­gang den Data Matrix Code jeder Packung scan­nen und da-
mit veri­fi­zie­ren?

Wir emp­feh­len, den Data Matrix Code jeder Packung beim Waren­ein­gang zu veri­fi­zie­ren, um mög-
liche Pro­ble­me früh­zei­tig klä­ren zu kön­nen. Wich­tig ist es dabei, dass die Packung nicht aus dem
Sys­tem aus­ge­bucht wer­den darf, damit der Sta­tus wei­ter aktiv bleibt. Die Packung muss gemäß
den gesetz­li­chen Vor­ga­ben unmit­tel­bar vor Abga­be an den Pati­en­ten (erneut) veri­fi­ziert wer­den
und das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal deak­ti­viert wer­den.

Was pas­siert, wenn ich den Strich­code scan­ne?

Wenn Sie den Strich­code scan­nen, prüft ihr Waren­wirt­schafts­sys­tem, sofern es auf den ABDA-
Arti­kel­stamm zurück­greift, ob es sich um ein veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ges Pro­dukt han­delt und weist

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sie in die­sem Fall dar­auf hin, dass Sie den Data Matrix Code scan­nen müs­sen.

Wel­che Daten sind im Data Matrix Code ent­hal­ten?

Der Data Matrix Code ent­hält den Pro­dukt­code, wel­cher wie­der­um die PZN ent­hält, sowie eine
packungs­in­di­vi­du­el­le Seri­en­num­mer, Char­gen­be­zeich­nung und Ver­fall­da­tum.

Gibt es für die Anga­ben in Klar­schrift eine vor­ge­schrie­be­ne Rei­hen­fol­ge?

Nein. Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer kön­nen die Rei­hen­fol­ge der Daten­ele­men­te frei wäh­len, so-
lan­ge die erfor­der­li­chen Daten­ele­men­te Pro­dukt­code, Seri­en­num­mer, Char­gen­num­mer und Ver-
fall­da­tum ent­hal­ten sind. Wenn es die Abmes­sun­gen der Ver­pa­ckung zulas­sen, befin­den sich die
vom Men­schen les­ba­ren Daten­ele­men­te neben dem Data Matrix Code.

Wor­an erken­ne ich, wel­chen Data Matrix Code ich für die Echt­heits­prü­fung scan­nen muss,
wenn meh­re­re Data Matrix Codes auf der Packung sind?

Wenn meh­re­re Data Matrix Codes auf einer Packung vor­han­den sind, steht neben dem Data
Matrix Code für die Echt­heits­prü­fung die Kenn­zeich­nung PPN.

Darf eine Apo­the­ke ein Arz­nei­mit­tel ohne vor­he­ri­ge Veri­fi­zie­rung abge­ben, falls z.B. das In-
ter­net, das secur­Ph­arm-Sys­tem oder der Strom aus­fällt?

Bei vor­über­ge­hen­den tech­ni­schen Stö­run­gen zum Zeit­punkt der Abga­be ist es laut Arti­kel 29 Dele-
gier­te Ver­ord­nung erlaubt, Arz­nei­mit­tel (nach Sin­nes­prü­fung und Abwe­sen­heit eines Fäl­schungs-
ver­dachts­fal­les) abzu­ge­ben und die Veri­fi­zie­rung und Aus­bu­chung nach­träg­lich durch­zu­füh­ren,
sobald die Stö­run­gen beho­ben sind. Die meis­ten Soft­ware­pro­duk­te kön­nen Anfra­gen an das
secur­Ph­arm-Sys­tem puf­fern. Das bedeu­tet, dass die Anfra­gen gesam­melt wer­den und eine Rück-
mel­dung gege­ben wird, sobald das Sys­tem wie­der ver­füg­bar ist. Um zu ver­hin­dern, dass es zu ge-
häuf­ten Fehl­alar­men infol­ge dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­su­che kommt, soll­te von wie­der­hol­ten
Aus­bu­chungs­ver­su­chen abge­se­hen wer­den.
Soll­te die Puf­fer-Funk­ti­on nicht zur Ver­fü­gung ste­hen, müs­sen die in die­ser Zeit abge­ge­be­nen Pa-
ckun­gen manu­ell aus­ge­bucht wer­den (ggf. im Nach­gang). Dafür müs­sen die Seri­en­num­mer und
der Pro­dukt­code vor der Abga­be notiert (oder abfo­to­gra­fiert) und die Packung nach­träg­lich
manu­ell aus­ge­bucht wer­den. Die manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on und Aus­bu­chung kön­nen Sie dann, sobald
die Stö­rung beho­ben und das secur­Ph­arm-Sys­tem wie­der ver­füg­bar ist, über die gra­phi­sche Be-
nut­zer­ober­flä­che des secur­Ph­arm-Apo­the­ken­ser­vers (GUI) (https://securpharm-gui.ngda.de/) vor-
neh­men.

Darf der Erst­öff­nungs­schutz für eine stich­pro­ben­haf­te Fer­tig­arz­nei­mit­tel­prü­fung in der Apo-
the­ke geöff­net wer­den?

Apo­the­ker dür­fen wie bis­her die mit dem Erst­öff­nungs­schutz ver­se­he­ne Packung zu Prüf­zwe­cken
öff­nen, wenn sie die Packung nach posi­ti­ver Prü­fung ent­spre­chend kenn­zeich­nen. Die­se Kenn-
zeich­nung ist bei Bedarf dem Pati­en­ten vor der Abga­be zu erklä­ren. Vor Öff­nung der Packung sind
die Sicher­heits­merk­ma­le zu über­prü­fen. Das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal darf jedoch erst bei
der Abga­be an den Pati­en­ten deak­ti­viert wer­den.

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Was genau muss ich als Apo­the­ker tun?

Apo­the­ker müs­sen seit dem 9. Febru­ar 2019 die Sicher­heits­merk­ma­le (Erst­öff­nungs­schutz und
indi­vi­du­el­les Erken­nungs­merk­mal) von veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln vor der Abga­be an
den Pati­en­ten über­prü­fen. Das heißt: Das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal muss vor Abga­be an
den Pati­en­ten gescannt und aus­ge­bucht (deak­ti­viert) wer­den. Der Erst­öff­nungs­schutz muss durch
eine ein­fa­che Sicht­prü­fung eben­falls auf sei­ne Unver­sehrt­heit über­prüft wer­den. Veri­fi­zie­rungs-
pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel sind grund­sätz­lich alle ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel, die vom
Her­stel­ler seit dem 9. Febru­ar 2019 für den Ver­kehr frei­ge­ge­ben wor­den sind.

War­um soll­te die ers­te Prü­fung beim Waren­ein­gang erfol­gen?

Die ers­te Veri­fi­zie­rung beim Waren­ein­gang hat zwei wesent­li­che Vor­tei­le. Zum einen kön­nen die
Apo­the­ken ihre Waren­wirt­schaft effi­zi­ent gestal­ten, da Char­gen­be­zeich­nung und Ver­fall­da­tum für
das Arz­nei­mit­tel nicht mehr per Hand ein­ge­pflegt, son­dern zusam­men mit der PZN gescannt wer-
den kön­nen. Zum ande­ren kön­nen bei einem Scan am Waren­ein­gang nicht-abga­be­fä­hi­ge Arz­nei-
mit­tel früh­zei­tig – und nicht erst in Anwe­sen­heit des Pati­en­ten – erkannt und dem ent­spre­chen-
den Lie­fe­ran­ten zuge­ord­net wer­den. Pro­ble­me las­sen sich dadurch unmit­tel­ba­rer lösen und Pro-
zes­se kön­nen struk­tu­rier­ter ablau­fen, sodass auch die Wahr­schein­lich­keit für bspw. Dop­pel­aus­bu-
chun­gen und damit ein­her­ge­hen­de Alar­me sinkt.

In der Hek­tik pas­siert es doch mal, dass eine Packung irr­tüm­lich zwei­mal gescannt/verifiziert
wird. Habe ich damit die Abga­be­fä­hig­keit zer­stört?

Nein. Der Data Matrix Code einer Packung kann belie­big oft durch einen Scan veri­fi­ziert wer­den.
Wich­tig ist dabei aller­dings, dass Sie die Packung nur veri­fi­zie­ren und nicht aus dem Sys­tem aus-
buchen, d.h. das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal deak­ti­vie­ren. Soll­te Ihnen die­ser Feh­ler jedoch
trotz­dem unter­lau­fen, kön­nen Sie ihn inner­halb von 10 Tagen behe­ben. Die Dele­gier­te Ver­ord-
nung sieht vor, dass Packun­gen, deren Sta­tus auf „abge­ge­ben“ gesetzt wur­de und die den Kon-
troll­be­reich der Apo­the­ke nicht ver­las­sen haben, inner­halb von 10 Tagen in der­sel­ben Betriebs-
stät­te wie­der zurück­ge­bucht wer­den dür­fen.

Hat secur­Ph­arm auch Vor­tei­le für mei­ne Waren­wirt­schaft?

Ja. Der Scan des Data Matrix Codes ermög­licht die regel­haf­te Über­nah­me von Char­gen­be­zeich-
nung und Ver­fall­da­tum in das Waren­wirt­schafts­sys­tem und die kla­re Zuord­nung als nicht-abga­be-
fähig detek­tier­tes Arz­nei­mit­tel zum jewei­li­gen Lie­fe­ran­ten. Mit secur­Ph­arm ste­hen für alle veri­fi-
zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel Char­ge und Ver­fall maschi­nen­les­bar zur Ver­fü­gung.

Wie ist mit der Abga­be von Teil­men­gen zu ver­fah­ren?

Sofern eine Abga­be von Teil­men­gen ver­ord­net ist, muss die Packung beim ers­ten Öff­nen aus­ge-
bucht wer­den. Da ein Teil ihres Inhal­tes abge­ge­ben wur­de, kann sie nicht wie­der ein­ge­bucht wer-
den. Der Rest der Packung bleibt aber grund­sätz­lich ver­kehrs­fä­hig und kann, bei einer ent­sp­re-
chen­den Teil­men­gen­ver­ord­nung, in die­ser Apo­the­ke abge­ge­ben wer­den.

Dür­fen die Packungs­da­ten in wei­ßer Schrift auf schwar­zem Grund (invers) gedruckt sein?

Ja, das Auf­brin­gen des Data Matrix Codes sowie der Klar­schrift­in­for­ma­ti­on in wei­ßer Schrift auf
schwar­zem Grund ist zuläs­sig. Ein geeig­ne­ter und rich­tig ein­ge­stell­ter Scan­ner ist in der Lage, alle
zuge­las­se­nen Dar­stel­lungs­for­men zu lesen.

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Eine Packung hat ihr Ver­fall­da­tum erreicht. Muss die­se bei Ver­nich­tung aus­ge­bucht wer­den?

Nein, die Packung muss nicht aus­ge­bucht wer­den, da dies sys­tem­sei­tig auto­ma­tisch zum Zeit-
punkt des Ver­falls geschieht. Wird eine veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Packung vor Ablauf des Ver­fall­da-
tums ver­nich­tet, so ist die­se aus­zu­bu­chen.

Wie ist der Umgang mit codier­ter Bestands­wa­re, die zu Test­zwe­cken vor dem Pflicht­be­trieb hoch­ge­la-
den wur­de?

Bestands­wa­re bezeich­net Ware, die schon vor dem 9. Febru­ar 2019 vom Her­stel­ler für den Ver-
kehr frei­ge­ge­ben wor­den ist, aber Sicher­heits­merk­ma­le trägt, die zu Test­zwe­cken auf­ge­bracht
wor­den sind. Die­se kön­nen unter Umstän­den Fehl­alar­me im Sys­tem her­vor­ru­fen. Der Anteil an
codier­ter Bestands­wa­re ist bereits deut­lich gesun­ken, sodass das Pro­blem sel­te­ner auf­tre­ten
dürf­te. Gemäß dele­gier­ter Ver­ord­nung ist die­se Ware grund­sätz­lich abga­be­fä­hig, sofern kei­ne an-
deren Grün­de dage­gen­spre­chen.

Muss eine Apo­the­ke ver­kehrs­fä­hi­ge Packun­gen, die sie an den Groß­han­del zurück­schi­cken
möch­te, zuvor aus­bu­chen?

Mit dem Aus­bu­chen aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem wird das Sicher­heits­merk­mal einer Packung de-
akti­viert, womit die­se ihre Ver­kehrs­fä­hig­keit ver­liert. Bei einer Packung, die an den Groß­han­del
zurück­ge­ge­ben wer­den soll, darf das Sicher­heits­merk­mal daher nicht deak­ti­viert wer­den, wenn
die Packung ver­kehrs­fä­hig blei­ben soll.

Darf secur­Ph­arm e. V. Pro­to­kol­le mit Packungs­da­ten aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem an Apo­the­ken geben, z. B. wenn die­se wis­sen wol­len, ob sie eine Packung schon über­prüft und aus­ge­bucht ha-
ben oder nicht?

Nein. Nach Vor­ga­ben aus der Dele­gier­ten Ver­ord­nung darf secur­Ph­arm e. V. Pro­to­kol­le mit Pa-
ckungs­da­ten aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem nur an Behör­den her­aus­ge­ge­ben.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Veri­fi­zie­rung und Aus­bu­chung einer Packung?

Die Veri­fi­zie­rung dient der Über­prü­fung des Packungs­sta­tus, dabei wer­den die aus­ge­le­se­nen oder
manu­ell ein­ge­ge­be­nen Packungs­da­ten mit den, im Sys­tem hin­ter­leg­ten, Packungs­da­ten abge­gli-
chen. Eine Anzei­ge spie­gelt den Sta­tus der Packung wider. Eine Packung kann belie­big oft veri­fi-
ziert wer­den.
Die Aus­bu­chung (Abga­be) beschreibt die Sta­tus­än­de­rung eines indi­vi­du­el­len Erken­nungs­merk­mals
von „abga­be­fä­hig“ bzw. „aktiv“ auf „abge­ge­ben“ bzw. „inak­tiv“. Die Aus­bu­chung deak­ti­viert somit
das indi­vi­du­el­le Erken­nungs­merk­mal. Mehr­fa­che Aus­bu­chun­gen füh­ren zu einem Alarm.
Mit einer Veri­fi­ka­ti­on lässt sich der Sta­tus einer Packung über­prü­fen, wäh­rend die Aus­bu­chung
den Sta­tus einer Packung ver­än­dert.

Woher weiß ich, ob mein Scan­ner geeig­net ist und auch rich­tig funk­tio­niert?

Die NGDA hat einen Scan­ner­test ent­wi­ckelt, mit­hil­fe des­sen die Ein­stel­lung aller Scan­ner geprüft
wer­den soll­te. Die Kon­fi­gu­ra­ti­on der Scan­ner ist wich­tig, da nur so die Daten beim Scan­nen kor-
rekt aus­ge­le­sen und über­mit­telt wer­den.
Bei falsch kon­fi­gu­rier­ten Scan­nern beob­ach­tet man häu­fig, dass die Sprach­ein­stel­lung Alar­me aus-

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löst. Oft­mals ist bei­spiels­wei­se eine eng­li­sche Sprach­ein­stel­lung vor­ein­ge­stellt, sodass beim Aus­le-
sen Y und Z ver­tauscht wird. Dane­ben kön­nen durch nicht kor­rekt ein­ge­stell­te Scan­ner Feh­ler bei
der Über­mitt­lung von Groß- und Klein­schrei­bung ent­ste­hen. Falsch aus­ge­le­se­ne inver­se Codes
(weiß auf dunk­lem Grund) stel­len eben­falls eine häu­fi­ge Feh­ler­quel­le dar, die durch die Kon­fi­gu­ra-
tion des Scan­ners ver­mie­den wer­den kann.
Um sicher­zu­stel­len, dass die Scan­ner in Ihrer Betriebs­stät­te den Data Matrix Code kor­rekt aus­le-
sen kön­nen, tes­ten Sie bit­te alle Scan­ner (u.a. Waren­ein­gang und HV). Stel­len Sie Auf­fäl­lig­kei­ten
fest oder haben Sie Fra­gen zur Kon­fi­gu­ra­ti­on des Scan­ners, kön­nen die Her­stel­ler oder Lie­fe­ran­ten
der Scan­ner Hil­fe­stel­lung geben.
Den Scan­ner­test erhal­ten Sie in der secur­Ph­arm-GUI oder unter https://www.abda.de/sp .

Kann mein Kom­mis­sio­nie­rer den Data Matrix Code scan­nen?

Der Anbie­ter des Kom­mis­sio­niers ist dazu der ers­te Ansprech­part­ner. Vie­le Anbie­ter bie­ten ent-
spre­chen­de Updates und Umrüs­tun­gen an.

Wie lan­ge muss ich war­ten, bis ich nach einem Scan eine Rück­mel­dung vom Sys­tem be-
kom­me?

Die Dele­gier­te Ver­ord­nung legt fest, dass die Ant­wort­zeit des Sys­tems bei min­des­tens 95 % der
Abfra­gen unter 300 Mil­li­se­kun­den lie­gen muss.
Die Leis­tung des Daten­spei­chers muss es Apo­the­ken ermög­li­chen, ihre Tätig­keit ohne wesent­li­che
Zeit­ver­zö­ge­rung aus­zu­füh­ren. Die Ant­wort­zeit aus Sicht des Apo­the­kers wird jedoch auch von der
Inter­net­ver­bin­dung zwi­schen einer veri­fi­zie­ren­den Stel­le und dem Apo­the­ken­sys­tem sowie der
inter­nen Infra­struk­tur in der veri­fi­zie­ren­den Stel­le beein­flusst, so dass die Gesamt­dau­er der An-
fra­ge die 300 Mil­li­se­kun­den über­schrei­ten kann
Dau­ert eine Rück­mel­dung unver­hält­nis­mä­ßig lan­ge, kön­nen Sie die Ver­füg­bar­keit des
secur­Ph­arm-Sys­tems auf www.securpharm-status.de/ über­prü­fen.
War­tungs­ar­bei­ten am Sys­tem wer­den auf der secur­Ph­arm-Web­site und im News­room der ABDA
ange­kün­digt.
Wenn Sie ein Arz­nei­mit­tel aus­bu­chen wol­len und das secur­Ph­arm-Sys­tem, das Inter­net oder der
Strom ist nicht ver­füg­bar, beach­ten Sie bit­te Fra­ge: 3.14.

Ich bin mir unsi­cher, ob ich die Packung bereits in der Hand hat­te. Wel­che Mög­lich­kei­ten der Über­prü-
fung gibt es?

Beach­ten Sie, dass Sie den Packungs­sta­tus jeder­zeit erneut über­prü­fen (Veri­fi­ka­ti­on) kön­nen, um
Infor­ma­tio­nen zur Packung zu erhal­ten.
Vie­le Soft­ware­häu­ser bie­ten die Mög­lich­keit an, mit­hil­fe ihrer Soft­ware, die bis­he­ri­gen Hand­lun-
gen im Zusam­men­hang mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (Sta­tus­über­prü­fung und -ände­rung) nach-
zuvoll­zie­hen. Die­se Über­prü­fung geschieht über ein Pro­to­koll oder Log-File. Bei Fra­gen hier­zu kon-
tak­tie­ren Sie bit­te Ihren Soft­ware­her­stel­ler.

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Wie wird die 10-Tage Rück­bu­chungs­frist berech­net?

Die Rück­bu­chungs­frist beginnt mit dem Zeit­punkt der Aus­bu­chung und endet exakt nach 10 Ka-
len­der­ta­gen zur sel­ben Uhr­zeit.

Wel­che Aspek­te müs­sen bei einer Rück­bu­chung beach­tet wer­den?

Eine Rück­bu­chung muss inner­halb der 10-Tage Rück­bu­chungs­frist erfol­gen und darf auch nur
dann durch­ge­führt wer­den, wenn die Packung den Kon­troll­be­reich der Apo­the­ke nicht ver­las­sen
hat. =st der Sta­tus der Packung ein­mal auf „gestoh­len“ oder „zer­stört“ gesetzt, ist eine Rück­bu-
chung nicht mehr mög­lich. Die NGDA hat kei­nen Ein­fluss auf die Rück­bu­chung und kann die Pa-
ckung nicht reak­ti­vie­ren oder den Zeit­raum zum Frist­ab­lauf ver­län­gern.
Berück­sich­ti­gen Sie zu The­ma Kon­troll­be­reich und Boten­dienst eben­falls Fra­ge 3.7.

Zu wel­chem Zeit­punkt müs­sen Kran­ken­haus­apo­the­ken aus­bu­chen?

In Arti­kel 25 (2) der Dele­gier­ten Ver­ord­nung wird den Kran­ken­haus­apo­the­ken eine grö­ße­re Frei-
heit für den Zeit­punkt der Aus­bu­chung gewährt. Sie sind nicht ver­pflich­tet unmit­tel­bar vor Ab-
gabe an den Pati­en­ten die Aus­bu­chung vor­zu­neh­men, son­dern kön­nen dies zu jeder Zeit machen,
in der sich das Arz­nei­mit­tel in ihrem phy­si­schen Besitz befin­det. Als Bedin­gung gilt jedoch, dass
das Arz­nei­mit­tel zwi­schen Lie­fe­rung und Abga­be an den Pati­en­ten nicht ver­kauft wird.
3.35 Zu wel­chem Zeit­punkt müs­sen kran­ken­haus­ver­sor­gen­de Apo­the­ken aus­bu­chen?
Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit hat mit­ge­teilt, dass es kei­ne Fest­le­gung der Euro­päi­schen
Kom­mis­si­on zur Aus­le­gung von Arti­kel 25 (2) der Dele­gier­ten Ver­ord­nung zur Umset­zung der Fäl-
schungs­richt­li­nie geben wird. In Dis­kus­si­on steht, ob auch kran­ken­haus­ver­sor­gen­de Apo­the­ken –
sowie fremd­haus­ver­sor­gen­de Kran­ken­haus­apo­the­ken – in ihrem phy­si­schen Besitz befind­li­che
Arz­nei­mit­tel zu jedem belie­bi­gen Zeit­punkt vor dem erst­ma­li­gen Ein­satz aus­bu­chen dür­fen. Die­se
Gleich­stel­lung mit Kran­ken­haus­apo­the­ken war von deut­scher Sei­te ange­strebt wor­den.
Die Ent­schei­dung soll dem­entspre­chend nun durch die zustän­di­ge Über­wa­chungs­be­hör­de erfol-
gen. Hier­bei wird zu ent­schei­den sein, ob ggf. auf­grund eines Ver­sor­gungs­ver­tra­ges die Aus­le­gung
dahin­ge­hend erfol­gen kann, dass kein Ver­kauf statt­fin­det und Arti­kel 25 (2) der Dele­gier­ten Ver-
ord­nung anwend­bar ist.

Kann der Sta­tus „zer­stört“ oder „gestoh­len“ wie­der rück­gän­gig gemacht wer­den?

Nein, der Sta­tus „zer­stört“ oder „gestoh­len“ kann nicht zurück­ge­setzt wer­den. Die Packung darf
nicht mehr in den Ver­kaufs­be­stand auf­ge­nom­men wer­den.

Ich habe ein fal­sches Medi­ka­ment bestellt und möch­te es an den Lie­fe­ran­ten zurück­ge­ben.
Muss ich das Medi­ka­ment vor­her veri­fi­zie­ren und aus­bu­chen?

Nein, das Medi­ka­ment darf nicht aus­ge­bucht wer­den, da der Sta­tus der Packung im Sys­tem wei-
ter­hin „abgeb­fä­hig“ (aktiv) blei­ben muss. Außer­dem darf die Packung nicht geöff­net wor­den sein.
Der Lie­fe­rant wird den Sta­tus und die Unver­sehrt­heit des Erst­öff­nungs­schut­zes bei Rück­nah­men
der Packung über­prü­fen.

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Wie gehe ich mit Rück­ru­fen um?

Deak­ti­vie­ren Sie die Packung nicht, wenn Sie sie zur Ent­sor­gung an den phar­ma­zeu­ti­schen Groß-
händ­ler oder Unter­neh­mer zurück­ge­ben, es sei denn Sie wer­den expli­zit dazu auf­ge­for­dert.
Set­zen Sie den Sta­tus einer Packung nur auf „Zer­stört“, wenn Sie sie selbst ent­sor­gen.
Zu beach­ten ist, dass die Sta­tus­än­de­rung auf „Zer­stört“ genau­so wie auf „Dieb­stahl“ nicht
rück­gän­gig gemacht wer­den kann.

Was mache ich bei Packun­gen, die das Ver­fall­da­tum über­schrit­ten haben?

Ist das Ver­fall­da­tum erreicht, führt das Sys­tem auto­ma­tisch eine Sta­tus­än­de­rung von aktiv auf
inak­tiv durch. Des­halb darf vor der Ent­sor­gung kei­ne Aus­bu­chung erfol­gen. Wird die Packung
den­noch vor der Ent­sor­gung aus­ge­bucht, ent­steht ein Alarm. Eine Veri­fi­ka­ti­on zur Über­prü­fung
des Sta­tus ist wei­ter­hin gefahr­los mög­lich. Das secur­Ph­arm-Sys­tem ant­wor­tet dann mit dem
Hin­weis, dass das Ver­fall­da­tum über­schrit­ten ist und die Packung nicht abge­ge­ben wer­den darf.

Was muss ich bei der Ent­sor­gung einer beschä­dig­ten Packung beach­ten?

Wenn die Packung in der Apo­the­ke so beschä­digt wur­de, dass sie nicht mehr abge­ge­ben wer­den
kann, muss der Code vor der Ent­sor­gung aus dem Sys­tem aus­ge­bucht wer­den.

Das Sys­tem ant­wor­tet nicht oder reagiert nur mit einer Feh­ler­mel­dung. Wie erken­ne ich, ob
das secur­Ph­arm-Sys­tem erreich­bar ist?

Den Betriebs­sta­tus der secur­Ph­arm-Teil­sys­te­me kön­nen Sie unter www.securpharm-status.de
nach­voll­zie­hen.

Was muss ich beach­ten, wenn Arz­nei­mit­tel im Wege der kol­le­gia­len Aus­hil­fe an ande­re Apo-
the­ken abge­ge­ben wer­den?

§ 17 Abs. 6c Satz 1 Nr. 5 ApBe­trO erlaubt den Bezug von ande­ren Apo­the­ken in drin­gen­den Fäl­len.
Hier veri­fi­ziert die lie­fern­de Apo­the­ke die Packung vor der Wei­ter­ga­be, die bucht sie jedoch nicht
aus. Die anneh­men­de Apo­the­ke veri­fi­ziert eben­falls den Sta­tus und bucht die Packung dann wäh-
rend des Abga­be­pro­zes­ses aus dem Sys­tem aus. Der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht aus § 17 Abs. 6c Satz
2 ApBe­trO (Char­gen­num­mer) wird durch die Spei­che­rung des Veri­fi­zie­rungs­er­geb­nis­ses in den
Apo­the­ken­sys­te­men Rech­nung getra­gen.

Muss ich Packun­gen aus­bu­chen, wenn ich die­se an mei­ne Fili­al­apo­the­ke lie­fe­re?

Nein, die Aus­bu­chung erfolgt, ana­log zu der vor­he­ri­gen Fra­ge, in der Fili­al­apo­the­ke bei Abga­be an
den Pati­en­ten.

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Wer hilft mir bei Fra­gen und Pro­ble­men?

3.45 Mir ist nicht klar, ob ich mit dem Scan eine Veri­fi­zie­rung oder Aus­bu­chung vor­neh­me. Was kann
ich tun?
Je nach Soft­ware­lö­sung und Scan­ner­ein­stel­lung kann ein Scan­nen der Packung eine Veri­fi­ka­ti­on
oder eine Aus­bu­chung aus­lö­sen. Die Unter­schei­dung zwi­schen Veri­fi­ka­ti­on (belie­big oft) und
Aus­bu­chung (ein­ma­lig) ist ele­men­tar für die Nut­zung des secur­Ph­arm-Sys­tems. Um im Zwei­fel
her­aus­zu­fin­den, wel­cher Vor­gang aus­ge­löst wird, gibt es ver­schie­de­ne Vor­ge­hens­wei­sen:
• Handbuch/Anleitung des Scan­ner­lie­fe­ran­ten/-anbie­ters oder der Soft­ware zu Rate zie­hen.
• Zum Test des Scan­ners betrach­ten Sie Fra­ge 3.28 und 4.3.
• https://securpharm-gui.ngda.de/, Alarm-Moni­to­ring Sys­tem und die Kenn­zah­len betrach­ten.
Tre­ten gehäuft Alar­me auf­grund von dop­pel­ten Aus­bu­chun­gen (PCK_19) auf, deu­tet dies auf
Hand­ha­bungs­feh­ler hin.
• Ein­ma­li­ge Aus­füh­rung der Funktion/des Scans und Rück­mel­dung beach­ten. Die Packung soll­te bei
einer Veri­fi­zie­rung als „aktiv/abgabefähig“ ange­zeigt wer­den. Erhal­ten Sie die­se Rück­mel­dung,
löst die­se Funktion/dieser Scan eine ein­fa­che Veri­fi­ka­ti­on aus. Erhal­ten Sie hin­ge­gen die
Rück­mel­dung: Aus­bu­chung erfolg­reich / Packung auf inak­tiv gesetzt, wur­de ein
Aus­bu­chungs­vor­gang aus­ge­löst. Unter Berück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben der Dele­gier­ten
Ver­ord­nung kön­nen Sie in die­sem Fall die Packung wie­der zurück­bu­chen. Beach­ten Sie zudem,
dass vie­le Soft­ware­häu­ser die Mög­lich­keit anbie­ten, mit­hil­fe ihrer Soft­ware die bis­he­ri­gen
Hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (Sta­tus­über­prü­fung und –
ände­rung) nach­zu­voll­zie­hen. Die­se Über­prü­fung geschieht über ein Pro­to­koll oder Log-File.
Bei Fra­gen zur Dar­stel­lung in der Soft­ware, wen­den Sie sich bit­te an Ihren Anbie­ter. Wenn Sie

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Fra­gen zu der Umstel­lung des Scan­ners haben, kon­tak­tie­ren Sie bit­te den Anbieter/Lieferanten des
Scan­ners.
3.46 Wie errei­che ich den Help­desk der NGDA?
Sie errei­chen den Help­desk der NGDA unter https://ngda.de/kontakt.php.
Alter­na­tiv kön­nen Sie das Help­desk über E-Mail unter Anga­be einer Pro­blem­be­schrei­bung, der N-
ID (bspw. APOxxxxxxx) und den Packungs­da­ten (Pro­dukt­code, Seri­en­num­mer, Char­ge und
Ver­fall­da­tum) kon­tak­tie­ren.
Beach­ten Sie, dass die Bear­bei­tung einer jeden Anfra­ge zeit­auf­wen­dig ist und die NGDA kei­ner­lei
Sta­tus­än­de­rung (Alarm­sta­tus, Packungs­sta­tus) vor­neh­men kann. Des­halb emp­fiehlt es sich, vor
einer Kon­takt­auf­nah­me
• Die secur­Ph­arm-GUI unter https://securPharm-gui.ngda.de/ zu kon­tak­tie­ren
Sowie fol­gen­de Doku­men­te nach einer Lösung für das Pro­blem geprüft zu haben:
• ABDA secur­Ph­arm-FAQ
• secur­Ph­arm Alarm­mel­dung: Vor­ge­hen in der Apo­the­ke (PDF)
• Anlauf­stel­len (s.u.)

3.47 Wel­cher Akteur kann wel­chen Packungs­sta­tus set­zen?
Die manu­el­len Vor­gän­ge, die Apo­the­ken in der GUI voll­zie­hen kön­nen, sind mit einem (m)
gekenn­zeich­net. Ein gesetz­ter Packungs­sta­tus kann unter Umstän­den durch den glei­chen Akteur
wie­der zurück­ge­setzt wer­den. Aus­nah­me dabei sind der Sta­tus Dieb­stahl und Zer­stö­ren. Die­se
Sta­tus­än­de­run­gen sind unwi­der­ruf­lich.

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3.48 Zeigt mir das secur­Ph­arm-Sys­tem auch Char­gen­rück­ru­fe für Arz­nei­mit­tel an?
Ja, Char­gen­rück­ru­fe veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ger Arz­nei­mit­tel sol­len neben der Ver­öf­fent­li­chung über
die übli­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le (AMK, PZ, DAZ) auch im secur­Ph­arm-Sys­tem ange­zeigt
wer­den. Soll­te zwi­schen secur­Ph­arm-Anzei­ge und den Ver­öf­fent­li­chun­gen ein Wider­spruch
vor­herr­schen, raten wir aus Grün­den des Pati­en­ten­schut­zes, die Packung zunächst nicht
abzu­ge­ben und sich ggfs. an den phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer zu wen­den.

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4. Umgang mit Alar­men

Was ist ein Alarm oder ein Alert?

Ein Alarm oder ein Alert ist eine Warn­mel­dung. Die­se Mel­dung infor­miert über eine mög­li­che Fäl-
schung im Sys­tem. Je nach Art des Alarms wer­den unter­schied­li­che Akteu­re inner­halb des
secur­Ph­arm-Sys­tems benach­rich­tigt. Dabei unter­lie­gen sen­si­ble Daten einem beson­de­ren Schutz.
Das Auf­tre­ten einer sol­chen Warn­mel­dung in der Offi­zin sagt zunächst nichts über den Verur-
sacher aus. Eine Feh­ler­su­che ist not­wen­dig, um eine Ursa­che in der Apo­the­ke aus­zu­schlie­ßen. Zu
den Feh­ler­quel­len zäh­len tech­ni­sche Feh­ler, unvoll­stän­dig hoch­ge­la­de­ne Packungs­da­ten,
Pro­ble­me mit der Codie­rung, falsch ein­ge­stell­te Scan­ner oder eige­ne Hand­ha­bungs­feh­ler (z.B.
eine dop­pel­te Aus­bu­chung einer Packung).

Wie ent­steht ein Alarm in der Apo­the­ke?

In der Apo­the­ke kann ein Alarm sowohl beim Veri­fi­zie­ren als auch bei der Sta­tus­än­de­rung einer
Packung (bspw. Aus­bu­chen) gene­riert wer­den.
Beim Veri­fi­ka­ti­ons-Pro­zess fin­det ein Daten-Abgleich statt. Die Packungs­da­ten der Ihnen vor­lie-
gen­den Packung wer­den mit den Daten, die im secur­Ph­arm-Sys­tem hin­ter­legt sind, auf Über­ein-
stim­mung geprüft. Eine Veri­fi­ka­ti­on kann durch den Scan­ner oder durch die manu­el­le Ein­ga­be der
Packungs­da­ten erfol­gen. Liest der Scan­ner die Daten nicht kor­rekt aus, oder ein Tipp­feh­ler
schleicht sich ein, kann die Packung nicht im Sys­tem gefun­den wer­den. Dies löst einen Alarm aus,
denn es wird eine veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge Packung ver­ar­bei­tet, deren Iden­ti­tät der lega­len Lie­fer-
ket­te unbe­kannt ist.
Bei einer Sta­tus­än­de­rung wird der bestehen­de Packungs­sta­tus geän­dert, bei­spiels­wei­se von „ab-
gabe­fä­hig“ (aktiv) auf „abge­ge­ben“ (inak­tiv). =st der gewoll­te Packungs­sta­tus jedoch vor der Ände-
rung bereits gesetzt, führt der Ver­such der Ände­rung zu einem Alarm. In der Pra­xis zeigt sich die-
ser Alarm häu­fig als dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­such. Ursäch­lich kann ein Hand­ha­bungs­feh­ler sein,
bspw. ein ver­se­hent­li­ches Aus­bu­chen im Waren­ein­gang und dann ein erneu­tes Aus­bu­chen bei
Abga­be an den Pati­en­ten. Aus Sys­tem­sicht deu­tet ein sol­cher Vor­gang auf eine mög­li­che Fäl-
schung hin, denn es besteht die Gefahr, dass es sich um eine Kopie einer ori­gi­na­len Packung
han­delt.

Wel­che Rol­le spielt mein Scan­ner?

Der Scan­ner ist ein wich­ti­ges Werk­zeug zur Erfas­sung der Packungs­in­for­ma­tio­nen. Er erleich­tert
und beschleu­nigt die Bear­bei­tung bei der Abga­be von Packun­gen und ver­hin­dert Falsch­ein­ga­ben
bei der manu­el­len Erfas­sung.
Ist der Scan­ner jedoch nicht rich­tig kon­fi­gu­riert, wer­den die Packungs­da­ten falsch aus­ge­le­sen und
über­mit­telt. Dies kann zu einem Alarm füh­ren, weil die aus­ge­le­se­nen Daten nicht mit den im Sys-
tem hin­ter­leg­ten Daten über­ein­stim­men. Häu­fig sieht man die­ses Feh­ler­bild, wenn die Groß- und
Klein­schrei­bung nicht rich­tig aus­ge­le­sen wird oder der Scan­ner Y und Z ver­tauscht (Sprach­einstel-
lung). Eben­so ent­ste­hen in der Pra­xis häu­fig Feh­ler, wenn Trenn­zei­chen über­le­sen wer­den oder
ein inver­ser Data Matrix Code (weiß auf dunk­lem Grund) auf der Packung auf­ge­bracht ist.

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Um zu prü­fen, ob die Scan­ner in Ihrer Apo­the­ke rich­tig ein­ge­stellt sind, tes­ten Sie bit­te jeden Ihrer
Scan­ner, sowohl im HV als auch im Back­of­fice. Der Test ist mit dem Scan­ner­test der NGDA mög-
lich. Die aktu­el­le Ver­si­on des Scan­ner­tests erhal­ten Sie hier:
https://ngda.de/loesungen/securpharm/securpharm-scanner.php

Was muss bei einer manu­el­len Ein­ga­be beach­tet wer­den?

Bei der manu­el­len Ein­ga­be über die secur­Ph­arm GUI muss ein genau­es Augen­merk auf die exak­te
Ein­ga­be der Packungs­da­ten gelegt wer­den. Ins­be­son­de­re besteht die Gefahr der Ver­wechs­lung
bei „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“. Eine fal­sche Ein­ga­be führt unwei­ger­lich zu einem Alarm, da die
abge­frag­ten Daten nicht im Sys­tem hin­ter­legt sind.
IMT-Packun­gen kön­nen über die secur­Ph­arm-GUI nicht manu­ell über­prüft und aus­ge­bucht
wer­den.

Was ist ein dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­such?

Wird eine bereits aus­ge­buch­te Packung erneut aus­ge­bucht, wird im secur­Ph­arm-Sys­tem ein
Alarm aus­ge­löst. Jede Packung ist über die hin­ter­leg­ten Daten (Pro­dukt­code, Seri­en­num­mer,
Char­ge, Ver­fall) iden­ti­fi­zier­bar. Wird eine Packung mehr­mals aus­ge­bucht, deu­tet dies auf eine Fäl-
schung hin, denn es gibt nur eine ein­zi­ge Ori­gi­nal­pa­ckung mit die­ser Daten­kom­bi­na­ti­on im lega­len
Arz­nei­mit­tel­markt.
Unsi­cher­heit unmit­tel­bar vor der Abga­be dahin­ge­hend, ob eine Packung schon aus­ge­bucht wor-
den ist oder nicht, kann leicht ent­ste­hen. In dem Fall soll­te die Packung aber nicht zur Sicher­heit
noch ein­mal aus­ge­bucht wer­den, denn wenn sie bereits aus­ge­bucht war, ent­steht ein Alarm. An-
stel­le des­sen soll­te der Sta­tus der Packung erst über­prüft wer­den (Veri­fi­zie­rung). Bei der Veri­fi­zie-
rung einer dem Sys­tem bekann­ten Packung wird grund­sätz­lich kein Alarm aus­ge­löst. Gene­rell ist
zu emp­feh­len, die Pro­zes­se zu über­prü­fen und ggfs. Anpas­sun­gen vor­neh­men, um das Auf­tre­ten
dop­pel­ter Aus­bu­chungs­ver­su­che zu ver­mei­den.
Haben Sie ver­se­hent­lich die Packung dop­pelt aus­ge­bucht, kön­nen Sie die­sen Vor­gang unter gewis-
sen Vor­aus­set­zun­gen (u.a. zeit­li­che Frist) hei­len. Berück­sich­ti­gen Sie hier­zu die Fra­ge: 3.33.

Wer wird über den Alarm infor­miert?

Bei jedem Veri­fi­ka­ti­ons­vor­gang und jeder Sta­tus­än­de­rung einer Packung fin­det eine Kom­mu­ni­ka-
tion zwi­schen den Apo­the­ken­ser­ver und der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie statt. Die
Iden­ti­tät der Apo­the­ke bleibt der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie jedoch ver­bor­gen.
Dies gilt auch im Fall des Auf­tre­tens eines Alar­mes. Das Daten­bank­sys­tem der phar­ma­zeu­ti­schen
Indus­trie und der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer, zu dem die alarm­aus­lö­sen­de Packung gehört,
erhal­ten daher kei­ne Infor­ma­ti­on dar­über, in wel­cher Stel­le der Alarm aus­ge­löst wur­de.
Ent­steht ein Alarm, wird der zustän­di­ge phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer infor­miert. Dort kann der
Alarm ein­ge­stuft wer­den. Je nach Bewer­tung erfolgt eine auto­ma­ti­sche Wei­ter­lei­tung des Alar-
mes durch das secur­Ph­arm-Sys­tem an das BfArM zur wei­te­ren Bear­bei­tung des Alar­mes. Das
BfArM agiert als Kon­takt zur Gesamt­heit der Auf­sichts­be­hör­den.

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Wel­che Infor­ma­tio­nen wer­den bei einem Alarm über­mit­telt?

Der zustän­di­ge phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer erhält neben den Packungs­da­ten (Seri­en­num­mer,
Pro­dukt­code, Char­gen­num­mer, Ver­fall­da­tum), die zuge­ord­ne­te Alarm­be­zeich­nung, ein indi­vi­du-
elles Kenn­zei­chen des Alarm­vor­falls (Alarm-ID), die Uhr­zeit der Alarm­ent­ste­hung und die dyna-
misch pseud­ony­mi­sier­te Ken­nung der Alarm aus­lö­sen­den Stel­le.
Kommt es zu einer auto­ma­ti­schen oder manu­el­len Eska­la­ti­on durch den Apo­the­ker oder den
phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer, so wer­den die Daten bei­der Daten­ban­ken (PU- und AP-Sys­tem)
in einem Bericht zusam­men­ge­führt. Die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de hat Zugriff auf die­sen Be-
richt, der auch Prüf­pfad genannt wird.
Der Prüf­pfad ent­hält alle Infor­ma­tio­nen zu einer Packung. Das heißt, neben den Packungs­da­ten,
alle Trans­ak­tio­nen (u.a. Veri­fi­ka­tio­nen und Sta­tus­än­de­run­gen) und Alarm­in­for­ma­tio­nen, die zuge-
höri­gen Zeit­punk­te sowie die ent­spre­chen­den de-pseud­ony­mi­sier­ten Sys­tem­nut­zer. Nur die Be-
hör­den erhal­ten die Mög­lich­keit, die ein­zel­ne Apo­the­ke zu iden­ti­fi­zie­ren.
Beach­ten Sie zum The­ma Infor­ma­ti­ons­zu­griff durch Behör­den auch die Fra­ge: 4.21.

Wie wird der Alarm in der Software/Warenwirtschaft ange­zeigt?

Ein Alarm wird immer direkt bei Ent­ste­hung in der Soft­ware ange­zeigt, das heißt bei einem feh­ler-
haf­ten Veri­fi­ka­ti­ons­vor­gang oder einer nicht gelun­ge­nen Sta­tus­än­de­rung. Je nach Soft­ware­haus
unter­schei­det sich die Dar­stel­lung der „roten Ampel“. Oft­mals wird ein Warn­fens­ter geöff­net.
Auch der Umfang der Infor­ma­ti­ons­an­zei­ge zu dem Alarm unter­schei­det sich je nach Soft­ware-
haus.
His­to­ri­sche Alar­me kön­nen von vie­len Soft­ware­her­stel­lern anhand eines auto­ma­tisch geführ­ten
Pro­to­kolls in der Software/Warenwirtschaft ange­zeigt wer­den. Beach­ten Sie zudem die
secur­Ph­arm-GUI, Fra­ge: 4.9.
Bei Fra­gen zur Dar­stel­lung und dem Funk­ti­ons­um­fang der Soft­ware­pro­duk­te, wen­den Sie sich
bit­te direkt an Ihren Soft­ware­her­stel­ler.

Wo erhal­te ich wei­te­re Infor­ma­tio­nen über einen Alarm?

Neben der Rück­mel­dung des secur­Ph­arm-Sys­tems fin­den sich unten wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur
Ein­ord­nung eines Alarms. Um die Ursa­che eines Alarms zu fin­den, kann etwa Fol­gen­des hilf­reich
sein:
• secur­Ph­arm-GUI: https://securpharm-gui.ngda.de/, ins­be­son­de­re Alarm-Moni­to­ring
Sys­tem indem zu jedem Alarm wei­te­re Infor­ma­tio­nen, wie bspw. die aus­lö­sen­de Akti­ons­art
(Veri­fi­zie­rung oder Aus­bu­chung) auf­ge­führt wird.
• • secur­Ph­arm Alarm­mel­dung: Vor­ge­hen in der Apo­the­ke (PDF)
• • Soft­ware-Funk­ti­on (sofern ver­füg­bar): Trans­ak­ti­ons­his­to­rie zu Veri­fi­ka­ti­on und
Aus­bu­chung (Pro­to­koll oder Log-File).
Ist die Ursa­che für den Alarm gefun­den, es lie­gen kei­ner­lei wei­te­re Hin­wei­se auf eine Nicht-

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Abga­be­fä­hig­keit vor (bspw. ver­öf­fent­lich­ter Rück­ruf, Erst­öff­nungs­schutz, wei­te­re Aspek­te) und
der Packungs­sta­tus ist aktiv, so kann die Packung aus­ge­bucht und an die Öffent­lich­keit
abge­ge­ben wer­den.
Die secur­Ph­arm-GUI ist unter fol­gen­dem Link ver­füg­bar: https://securpharm-gui.ngda.de/

Wie ist der Umgang mit Packun­gen, deren Echt­heit nicht erfolg­reich über­prüft wer­den
konn­te oder eine Sta­tus­än­de­rung nicht erfolg­reich ist?

Grund­sätz­lich gilt, dass eine Packung, deren Veri­fi­zie­rung nega­tiv ist, nicht abge­ge­ben wer­den
darf und sepa­riert wer­den muss. Um den Ver­dacht einer Fäl­schung zu erhär­ten oder zu ent­kräf-
ten, muss eine Feh­ler­ana­ly­se durch­ge­führt wer­den. Daher ist es unab­ding­bar, dass sich Apo­the­ker
aktiv mit den in ihrer Apo­the­ke auf­ge­tre­te­nen Feh­ler­mel­dun­gen aus­ein­an­der­set­zen und den Ursa-
chen auf den Grund gehen. Par­al­lel kann der zustän­di­ge phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer eine Un-
ter­su­chung anstren­gen.
Das Ergeb­nis der Ana­ly­se des phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mers (Alarm­sta­tus und ggfs. Kom­men-
tar) ist über das Alarm Moni­to­ring in der secur­Ph­arm-GUI (https://securpharm-gui.ngda.de/) an-
hand des Alarm­sta­tus über­prüf­bar. Gibt es par­al­lel durch die Ana­ly­se in der Apo­the­ke kei­ne guten
Grün­de für die Annah­me, dass ein tech­ni­scher Feh­ler oder eige­ne Hand­ha­bungs­feh­ler (z.B. ver­se-
hent­li­che Aus­bu­chung im Waren­ein­gang) aus­schlag­ge­bend für den Alarm ist, so ist die Packung
wei­ter­hin zu sepa­rie­ren und die behörd­li­chen Mel­de­we­ge sind ein­zu­hal­ten.
Wird der Ver­dacht einer Fäl­schung durch die Feh­ler­ana­ly­se ent­kräf­tet und lie­gen kei­ner­lei wei­te­re
Hin­wei­se auf eine Fäl­schung vor, so kann die Packung wie­der abga­be­fä­hig sein. Beach­ten Sie, dass
nur „abga­be­fä­hi­ge“ (akti­ve) Packun­gen aus­ge­bucht und abge­ben wer­den kön­nen. Ver­ge­wis­sern
Sie sich also über den Packungs­sta­tus, indem Sie die Packung scan­nen (veri­fi­zie­ren) und neh­men
Sie erst im Anschluss die Packung wie­der in den Ver­kaufs­be­stand auf.
Unter­stüt­zung bei der Ana­ly­se einer Alarm­mel­dung erhal­ten Sie mit der Arbeits­hil­fe der Bun-
des­apo­the­ker­kam­mer: „secur­Ph­arm Alarm­mel­dung - Vor­ge­hen in der Apo­the­ke“. Die­ses Doku-
ment erhal­ten Sie unter http://www.abda.de/sp (secur­Ph­arm in der Pra­xis).

Wie läuft die Prü­fung eines Alarms beim zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer ab?

Nach dem Auf­tre­ten eines Alarms kann der Alarm inner­halb eines Zeit­fens­ters von sie­ben Kalen-
der­ta­gen vom zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer bewer­tet wer­den. Stellt die­ser inner-
halb des Zeit­fens­ters fest, dass es sich um einen Fehl­alarm han­delt, wird er als sol­cher ein­ge­stuft
und damit dees­ka­liert. Wird kein Grund für einen Fehl­alarm fest­ge­stellt, muss der Alarm als po-
ten­zi­el­ler Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­ge­stuft und damit eska­liert wer­den. Erfolgt inner­halb der
Frist kei­ne Bewer­tung, wird der Alarm eben­falls auto­ma­tisch eska­liert.
Beach­ten Sie, dass der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer nur bei selbst­ver­ur­sach­ten oder ihm sicher
bekann­ten Feh­lern (bspw. feh­len­der Daten­u­pload, fal­sches Ver­fall­da­tum hoch­ge­la­den, falsch be-
druck­te Packung, usw.) eine Dees­ka­la­ti­on vor­neh­men kann. Umso wich­ti­ger ist es, dass Sie in der
Offi­zin auf Feh­ler­su­che gehen, die Scan­ner-Ein­stel­lung über­prü­fen und gege­be­nen­falls die Pro-
zes­se anpas­sen.

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Kommt es zu einer Eska­la­ti­on wird die Alarm­mel­dung vom secur­Ph­arm-Sys­tem an das BfArM wei-
ter­ge­lei­tet. Das BfArM agiert als Kon­takt zur Gesamt­heit der Auf­sichts­be­hör­den.
Bit­te beach­ten Sie etwa­ige Mel­de­pflich­ten, die unab­hän­gig von der Bewer­tung durch den phar-
mazeu­ti­schen Unter­neh­mer bestehen.
Berück­sich­ti­gen Sie zum The­ma Behör­den­mel­dung eben­falls die Fra­ge: 4.19.

Darf eine Packung, die einen Alarm aus­ge­löst hat, wie­der in den Ver­kaufs­be­stand genom­men
wer­den, bevor die Prü­fung durch den zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer abge­schlos­sen
ist?

Aus­schlag­ge­bend für die Wie­der­auf­nah­me in den Ver­kaufs­be­stand ist der Packungs­sta­tus, der
Erst­öff­nungs­schutz und die Ein­schät­zung des Apo­the­kers.
Gibt es nach erfolg­ter sorg­fäl­ti­ger Ana­ly­se in der Apo­the­ke gute Grün­de für die Annah­me, dass ein
tech­ni­scher Feh­ler oder eige­ne Hand­ha­bungs­feh­ler (z.B. ver­se­hent­li­che Aus­bu­chung im Waren-
ein­gang) aus­schlag­ge­bend für den Alarm waren und kei­ner­lei wei­te­re Hin­wei­se auf eine Fäl­schung
vor­lie­gen, so lässt sich der Ver­dacht einer Fäl­schung auch ohne die Prü­fung des phar­ma­zeu­ti­schen
Unter­neh­mers ent­kräf­ten. Hier­bei kann sowohl die manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on, die Trans­ak­ti­ons-
über­sicht in der Soft­ware, als auch das Alarm-Moni­to­ring in der secur­Ph­arm-GUI hilf­reich sein.
(https://securpharm-gui.ngda.de/).
Neben der Feh­ler­ana­ly­se und der Ein­schät­zung des Apo­the­kers zum Fäl­schungs­ver­dachts­fall, ist
der Packungs­sta­tus im secur­Ph­arm-Sys­tem für die Ein­schät­zung der Abga­be­fä­hig­keit rele­vant. Nur
Packun­gen, die den Sta­tus „abga­be­fä­hig“ inne­ha­ben, dür­fen in den Ver­kaufs­be­stand auf­ge­nom-
men wer­den.
Berück­sich­ti­gen Sie in die­sem Kon­text auch die Arbeits­hil­fe secur­Ph­arm Alarm­mel­dung - Vor­ge-
hen in der Apo­the­ke. Die­ses Doku­ment erhal­ten Sie unter http://www.abda.de/sp (secur­Ph­arm in
der Pra­xis). Beach­ten Sie zudem auch die Fra­ge: 4.11.
Berück­sich­ti­gen Sie in die­sem Kon­text eben­falls das The­ma Rück­bu­chun­gen, Fra­ge: 3.6.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Alarm­sta­tus und Packungs­sta­tus?

Der Sta­tus des Alarms drückt aus, ob ein Alarm auf einen tat­säch­li­chen Fäl­schungs­ver­dachts­fall
hin­deu­ten könn­te, oder ob ein Fehl­alarm aus­ge­löst wur­de. Der Sta­tus der Packung bestimmt, ob
die Packung „abga­be­fä­hig“ (aktiv) ist oder nicht, wobei ande­re Fak­to­ren die Abga­be­fä­hig­keit trotz
akti­vem Sta­tus ein­schrän­ken kön­nen. Packungs­sta­tus und Alarm­sta­tus las­sen sich über die Apo-
the­ken­soft­ware sowie die secur­Ph­arm-GUI über­prü­fen.

Ist eine Packung auf­grund einer Eska­la­ti­on auto­ma­tisch nicht abga­be­fä­hig?

Neben dem Packungs­sta­tus ist die Ein­schät­zung des Apo­the­kers unter Ein­be­zug aller Infor­ma­tio-
nen aus­schlag­ge­bend. Je nach Fall kann die Packung abga­be­fä­hig oder nicht abga­be­fä­hig sein.
Berück­sich­ti­gen Sie hier­zu auch Fra­ge: 4.10.

26.04.2022 Ver­si­on 5 erstellt von secur­Ph­arm e. V. 34

Was ist die secur­Ph­arm-GUI?

Die secur­Ph­arm-GUI ist die Web­ober­flä­che des secur­Ph­arm-Apo­the­ken­ser­vers der NGDA. GUI
steht für Gra­phi­cal User Inter­face (gra­phi­sche Benut­zer­ober­flä­che). Über die GUI kann der Apo-
the­ker auf die fol­gen­den Funk­tio­nen zugrei­fen:
a) Manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on und Aus­bu­chung von veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln
Die Opti­on ermög­licht Ihnen die manu­el­le Veri­fi­ka­ti­on von veri­fi­zie­rungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­teln
sowie die Mög­lich­keit den Sta­tus der Packung zu ändern. Die­se Funk­ti­on ist ins­be­son­de­re bei Stö-
run­gen in der Waren­wirt­schaft prak­tisch.
b) Alarm-Moni­to­ring
Durch das Alarm-Moni­to­ring Sys­tem erhal­ten Sie eine Über­sicht zu ange­fal­le­nen Alar­men in Ihrer
Apo­the­ke und Infor­ma­tio­nen zur Bewer­tung des Alarms. Mit­hil­fe einer Such- und Sor­tier­funk­ti­on
las­sen sich ein­zel­ne Alar­me her­aus­fil­tern. Die­se Infor­ma­tio­nen kön­nen hilf­reich sein, um Alar­me
auf­zu­klä­ren, Feh­ler­quel­len zu detek­tie­ren und zu ver­mei­den.
c) Kenn­zah­len
Die Funk­ti­on der Kenn­zah­len ermög­licht es, außer­halb der Waren­wirt­schaft die Anzahl der
durch­ge­führ­ten Veri­fi­ka­tio­nen und Aus­bu­chun­gen sowie die Art und Men­ge der eige­nen Alar­me
nach­zu­voll­zie­hen.
Damit gibt es eine ein­fa­che und ver­ständ­li­che Über­sicht aller Trans­ak­tio­nen einer Betriebs­stät­te
Die secur­Ph­arm-GUI ist unter fol­gen­dem Link ver­füg­bar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Beach­ten Sie hier­zu auch die GUI Alarm-Moni­to­ring Doku­men­ta­ti­on, die sie in der GUI unter dem
Rei­ter: „:ilfe“ erhal­ten.

Wo kann ich alle Trans­ak­tio­nen (Veri­fi­ka­tio­nen und Sta­tus­än­de­run­gen) mei­ner Betriebs­stät­te
abru­fen?

Vie­le Soft­ware­häu­ser bie­ten die Mög­lich­keit an, mit­hil­fe ihrer Soft­ware die bis­he­ri­gen Hand­lun-
gen im Zusam­men­hang mit der Dele­gier­ten Ver­ord­nung (Sta­tus­über­prü­fung und -ände­rung) nach-
zuvoll­zie­hen. Die­se Über­prü­fung geschieht über ein Pro­to­koll oder Log File. Bei Fra­gen hier­zu kon-
tak­tie­ren Sie bit­te Ihren Soft­ware­her­stel­ler.
Bei­spiel­haf­te Dar­stel­lung:

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Wann wird ein Fäl­schungs­ver­dachts­fall durch das secur­Ph­arm-Sys­tem an die Behör­den gemel-
det?

Nach­dem ein Alarm im Sys­tem auf­ge­tre­ten ist, kann die­ser Alarm durch den zustän­di­gen phar­ma-
zeu­ti­schen Unter­neh­mer inner­halb eines Zeit­fens­ters von sie­ben Kalen­der­ta­gen bewer­tet wer-
den. Das Ergeb­nis ist in der secur­Ph­arm-GUI im jewei­li­gen Alarm­sta­tus ein­seh­bar. Stellt der phar-
mazeu­ti­sche Unter­neh­mer inner­halb die­ses Zeit­fens­ters fest, dass es sich um einen Fehl­alarm
han­delt, wird er als sol­cher ein­ge­stuft und damit dees­ka­liert. Mit der Dees­ka­la­ti­on ent­fällt die au-
toma­ti­sche Mel­dung durch das Sys­tem. Wird kein Grund für einen Fehl­alarm fest­ge­stellt, muss
der Alarm als poten­zi­el­ler Fäl­schungs­ver­dachts­fall ein­ge­stuft und damit eska­liert wer­den. Erfolgt
inner­halb der Frist kei­ne Bewer­tung, wird der Alarm eben­falls auto­ma­tisch eska­liert.
Kommt es zu einer Eska­la­ti­on wird die Alarm­mel­dung vom secur­Ph­arm-Sys­tem an das BfArM wei-
ter­ge­lei­tet. Das BfArM agiert als Kon­takt zur Gesamt­heit der Auf­sichts­be­hör­den.
Beach­ten Sie in die­sem Kon­text, dass zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­den ein Recht auf alle Infor­ma­tio-
nen haben, die zur Prü­fung der Ein­hal­tung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung not­wen­dig sind. Ent­fällt
eine Mel­dung durch den Apo­the­ker oder das secur­Ph­arm-Sys­tem, so kön­nen sich Auf­sichts­be­hör-
den den­noch alle Infor­ma­tio­nen (u.a. Trans­ak­tio­nen und Alar­me) zu die­ser Packung anzei­gen las-
sen.

Wann muss ich einen Alarm an die Behör­den mel­den?

Ein Alarm könn­te immer auf eine Fäl­schung hin­wei­sen. Han­deln Sie des­halb unver­züg­lich. Unter-
suchen Sie die Packung und den Alarm, nut­zen Sie dazu alle Ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Infor-
matio­nen (u.a. Bewer­tung des Alarm­sta­tus durch den zustän­di­gen Unter­neh­mer, manu­el­le Ein-
gabe und Scan­ner­test oder die Trans­ak­ti­ons­his­to­rie in der Soft­ware sofern ver­füg­bar).
Der Gesetz­ge­ber erlaubt, gemäß § 21 Absatz 6 ApBe­trO, die inter­ne Unter­su­chung (7 Kalen­der-
tage) durch den zustän­di­gen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer abzu­war­ten, bis eine Mel­dung an
die Behör­den erfol­gen muss.
Ver­dich­ten sich bei der par­al­lel­lau­fen­den Prü­fung durch den Apo­the­ker die Hin­wei­se, dass es sich
wirk­lich um eine Fäl­schung han­deln könn­te, so besteht eine unmit­tel­ba­re Mel­de­ver­pflich­tung an
die Behör­den und die AMK: Die 7 Tage müs­sen dann nicht abge­war­tet wer­den.
Bei unkla­ren Feh­ler­mel­dun­gen berück­sich­ti­gen Sie bit­te die Arbeits­hil­fe der Bun­des­apo­the­ker-
kam­mer: secur­Ph­arm Alarm­mel­dung - Vor­ge­hen in der Apo­the­ke. Die­ses Doku­ment erhal­ten Sie
unter http://www.abda.de/sp .

Auf wel­che Infor­ma­tio­nen hat die Behör­de Zugriff?

Zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­den haben ein Recht auf alle Infor­ma­tio­nen, die zur Prü­fung der Einhal-
tung der Dele­gier­ten Ver­ord­nung not­wen­dig sind. Dazu gehö­ren Infor­ma­tio­nen zu Alar­men, aber
auch die Trans­ak­ti­ons­his­to­rie einer Packung, dar­un­ter Veri­fi­zie­run­gen und Aus­bu­chun­gen. Um die
Infor­ma­tio­nen aus dem Daten­spei­cher zu erhal­ten, erfolgt durch secur­Ph­arm eine De-pseud­o­ny-
misie­rung der ver­ur­sa­chen­den Stel­le gegen­über der Behör­de. Die Iden­ti­tät der Apo­the­ke bleibt
gegen­über der Daten­bank der phar­ma­zeu­ti­schen Indus­trie wei­ter­hin ver­bor­gen.

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Bis­lang erfolgt der Zugriff der Auf­sichts­be­hör­den durch die ein­zel­ne Abfra­ge der soge­nann­ten
Prüf­pfa­de und der Alarm-ID über die secur­Ph­arm Geschäfts­stel­le.
In Zukunft ist die­ser Pro­zess auto­ma­ti­siert und Behör­den haben unmit­tel­ba­ren Zugang. Poten­zi-
elle Ver­stö­ße gegen die Fäl­schungs­schutz­richt­li­nie kön­nen dadurch noch leich­ter und umfas­sen-
der nach­ver­folgt wer­den. Die ABDA und ihre Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tio­nen infor­mie­ren Sie im Vor­feld
zu die­sem Auto­ma­ti­sie­rungs­schritt.
Beach­ten Sie zum The­ma Behör­den­mel­dung auch die Fra­ge: 4.7.

War­um soll­te man sich mit den secur­Ph­arm-Sys­tem und den Alar­men in der Offi­zin aus­ein­an-
der­set­zen?

Neben der Erfül­lung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben, trägt jeder ein­zel­ne Nut­zer dazu bei, das hohe
Sicher­heits­ni­veau im lega­len Arz­nei­mit­tel­han­del zu wah­ren.
Damit das Fäl­schungs­schutz­sys­tem funk­tio­niert, müs­sen auf­tre­ten­den Alar­me regis­triert und ein-
geord­net wer­den. Dabei ist die zen­tra­le Fra­ge, ob der Alarm auf eine Fäl­schung oder einen Fehl-
alarm hin­deu­tet.
Gehen Sie also auf Ursa­chen­for­schung und machen Sie sich noch ver­trau­ter mit dem secur­Ph­arm-
Sys­tem: „Was bedeu­tet der Feh­ler­code, der beim Scan oder der Sta­tus­än­de­rung der Packung er-
scheint?“; „Wie erken­ne ich eine dop­pelt aus­ge­buch­te Packung“; „=st der Scan­ner kor­rekt ein­ge-
stellt?“; „Wel­che Alar­me deu­ten auf einen unvoll­stän­di­gen Daten­u­pload hin?“; „Was ist die
secur­Ph­arm-GU=?“, „Wer hilft mir bei Pro­ble­men und Fra­gen?“
Beden­ken Sie, dass jeder Alarm Mehr­auf­wand ver­ur­sacht und eine zeit­na­he Ver­sor­gung des Pati-
enten erschwe­ren kann. Zudem sind vie­le Fehl­alar­me ver­meid­bar. Ver­su­chen Sie des­halb, Fehl-
alar­me gar nicht erst ent­ste­hen zu las­sen. Wer­den Sie aktiv, über­prü­fen Sie die Ein­stel­lung des
Scan­ners und pas­sen Sie ggfs. die Hand­lungs­ab­läu­fe an.
Zu guter Letzt, ver­ges­sen Sie nicht die Packung unmit­tel­bar vor Aus­hän­di­gung an den Pati­en­ten
aus­zu­bu­chen.

Mel­det das secur­Ph­arm-Sys­tem einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall an die Auf­sichts­be­hör­de?

4.21: Mel­det das secur­Ph­arm-Sys­tem einen Fäl­schungs­ver­dachts­fall an die Auf­sichts­be­hör­de?
Alar­me wer­den grund­sätz­lich im secur­Ph­arm-Sys­tem gespei­chert, sodass sie dort für eine Bear-
bei­tung durch die Behör­den bereit­ste­hen. Behör­den, die einen von den Markt­teil­neh­mern ge-
mel­de­ten Fäl­schungs­ver­dachts­fall mit den Daten aus dem secur­Ph­arm-Sys­tem unter­su­chen
möch­ten, müs­sen zur­zeit noch bei secur­Ph­arm anfra­gen, um die ent­spre­chen­den Prüf­pfa­de zu
erhal­ten. Nach der geplan­ten Anbin­dung der Behör­den an das secur­Ph­arm-Sys­tem wer­den die­se
dann einen direk­ten Zugriff auf die Daten aus dem Sys­tem haben.
Es ist außer­dem geplant, dass das secur­Ph­arm-Sys­tem das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und
Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) auto­ma­tisch infor­miert, sobald im Sys­tem ein Alarm eska­liert wur­de.
Das BfArM koor­di­niert dann in Abspra­che mit dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) die Fäl­le, trägt die­se
in eine eige­ne behörd­li­che Fäl­schungs­da­ten­bank ein und infor­miert die für den phar­ma­zeu­ti­schen
Unter­neh­mer zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de.

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Die Mel­dung durch das secur­Ph­arm-Sys­tem ist eine zusätz­li­che Mel­dung, die nicht die bis­he­ri­gen
Mel­de­pflich­ten der Markt­ak­teu­re ersetzt. Es gel­ten wei­ter­hin die bis­he­ri­gen Mel­de­pflich­ten bei
einem begrün­de­ten Fäl­schungs­ver­dacht.
4.22 Wel­che Warn­mel­dun­gen gibt es?
Es gibt unter­schied­li­che Warn­mel­dun­gen, die sich in ihrer Kri­ti­k­ali­tät unter­schei­den. Die höchs­te
Warn­mel­dung stellt eine Alarm­mel­dung dar.
Alarm­mel­dun­gen deu­ten immer auf einen poten­zi­el­len Fäl­schungs­ver­dacht.
Bei die­sen Warn­mel­dun­gen han­delt es sich um Alarm­mel­dun­gen

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Die­se Warn­mel­dun­gen stel­len kei­nen Alarm dar, soll­ten jedoch den­noch vom Apo­the­ker
betrach­tet wer­den:

Die ange­zeig­ten Feh­ler­codes in der Waren­wirt­schaft kön­nen von den Feh­ler­codes in der GUI
abwei­chen. Die Kern­in­for­ma­tio­nen sind jedoch gleich.
Die Tabel­le ist der GUI-Hilfs­do­ku­men­ta­ti­on ent­nom­men. Sie fin­den die­se und wei­te­re
Infor­ma­tio­nen in der secur­Ph­arm-GUI unter: https://securpharm-gui.ngda.de/

4.23 Wel­che Alarm­sta­tus gibt es?
Der Alarm­sta­tus wird ledig­lich in der GUI ange­zeigt.
Beach­ten Sie, dass der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer nur bei selbst­ver­ur­sach­ten oder ihm sicher
bekann­ten Feh­lern (bspw. feh­len­der Daten­u­pload, fal­sches Ver­fall­da­tum hoch­ge­la­den, falsch
bedruck­te Packung, usw.) eine Dees­ka­la­ti­on vor­neh­men kann.
Der Alarm­sta­tus ist eine Zusatz­in­for­ma­ti­on, um den Alarm und damit auch die Abga­be­fä­hig­keit
der Packung zu bewer­ten.
Alarm­sta­tus „Ange­legt“: Der Alarm wird bear­bei­tet, die Ein­stu­fung wur­de noch nicht
vor­ge­nom­men. Die Frist von 7 Tage ist noch nicht abge­lau­fen.
Alarm­sta­tus „Deeskaliert/ Gelöst“: Der Alarm wur­de als unbe­grün­det ein­ge­stuft. (rever­si­bel)
Alarm­sta­tus „Eska­liert“: Der Alarm wur­de an das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und
Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) wei­ter­ge­lei­tet.
Der Sta­tus „Deeskaliert/ Gelöst“ ist nicht end­gül­tig. So kann der Alarm­sta­tus bei einem bereits
dees­ka­lier­ten Alarm erneut geän­dert wer­den.
Vor­ankün­di­gung: Zukünf­tig sol­len Apo­the­ker eben­falls befä­higt wer­den, bei Hand­ha­bungs­feh­lern
PCK_19 und PCK_22) den Alarm­sta­tus ein­stu­fen zu dür­fen. Die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen
dafür müs­sen jedoch noch umge­setzt wer­den.

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4.24 Wo soll­ten Arz­nei­mit­tel auf­be­wahrt wer­den, die einen Alarm aus­ge­löst haben und für die
nicht unmit­tel­bar eine tech­ni­sche Ursa­che oder ein Hand­ha­bungs­feh­ler gefun­den wer­den
konn­te?
Solan­ge kei­ne Ursa­che für den Alarm gefun­den ist, muss die Packung sepa­riert wer­den und darf
nicht abge­ge­ben wer­den. Es bie­tet sich an, einen ent­spre­chen­den Auf­be­wah­rungs­ort für
(tem­po­rär) nicht abga­be­fä­hi­ge Packun­gen ein­zu­rich­ten. Die­ser Ort soll­te ent­spre­chend beschrif­tet
sein, damit das gesam­te Team weiß, dass die­se Packung bis zur Auf­klä­rung des Alar­mes nicht
abge­ge­ben wer­den darf. Beach­ten Sie stets die 10-tägi­ge Rück­bu­chungs­frist bei­spiels­wei­se bei
Alar­men durch dop­pel­te Aus­bu­chungs­ver­su­che.
Bekräf­tigt sich nach einer umfas­sen­den Unter­su­chung der Packung der Ver­dacht, dass es sich um
eine Fäl­schung han­deln könn­te, so ist die­se Packung, bis zur Ent­schei­dung über das wei­te­re
Vor­ge­hen, in ein gesi­cher­tes (abschließ­ba­res) und als sol­ches gekenn­zeich­ne­te Qua­ran­tä­ne­la­ger
zu über­füh­ren.
Beach­ten Sie eben­falls die Doku­men­ta­ti­ons- und Mel­de­ver­pflich­tun­gen.
4.25 Wie bewah­re ich Arz­nei­mit­tel auf, die unter kon­kre­tem Fäl­schungs­ver­dacht ste­hen?
Arz­nei­mit­tel, die nach einer inten­si­ven Unter­su­chung der Packung und unter Ein­be­zie­hung aller
Infor­ma­tio­nen unter kon­kre­tem Fäl­schungs­ver­dacht ste­hen, sind zu sepa­rie­ren und in einen
geson­dert gekenn­zeich­ne­ten, sowie gesi­cher­ten Lage­r­ort zu über­füh­ren.
Ein geeig­ne­ter Lage­r­ort ist bei­spiels­wei­se ein ver­schließ­ba­res (gesi­cher­tes) Schrank­fach oder eine
ent­spre­chen­de Kis­te, wel­che aus­schließ­lich für Arz­nei­mit­tel unter Fäl­schungs­ver­dacht genutzt
wird (sepa­rat) und mit einer Beschrif­tung wie „Arz­nei­mit­tel unter Fäl­schungs­ver­dacht“ beschrif­tet
ist (gekenn­zeich­net). Um eine Ver­wechs­lung mit abga­be­fä­hi­gen Arz­nei­mit­teln aus­zu­schlie­ßen,
soll­te die­ses „Qua­ran­tä­ne­la­ger“ sich an einem gleich­blei­ben­den Ort befin­den und immer zur
Ver­fü­gung ste­hen, selbst wenn zwi­schen­zeit­lich kei­ne Arz­nei­mit­tel unter kon­kre­tem
Fäl­schungs­ver­dacht dar­in gela­gert wer­den (dau­er­haft).
Beach­ten Sie bei unmit­tel­ba­rem Fäl­schungs­ver­dacht eben­falls die Doku­men­ta­ti­ons- und
Mel­de­ver­pflich­tun­gen

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Anlaufstellen für Apotheken

In der Verfassung vom 27. Januar 2020pdf, 16,10 kB

FAQs Apotheken

In der Verfassung vom 26. April 2022pdf, 1,11 MB

Checkliste für den Systemzugang

In der Verfassung vom 24. November 2022pdf, 144,91 kB

Aide Memoire der EU-Kommission für Inspektionen

In der Verfassung vom 16. Juli 2020pdf, 152,09 kB

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