Alle Apotheken in Europa (öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken sowie Apotheken, die Kliniken und Heime versorgen) sind dazu verpflichtet, die Sicherheitsmerkmale von Arzneimittelpackungen zu überprüfen und anschließend das individuelle Erkennungsmerkmal zu deaktivieren. Dabei bestehen die Sicherheitsmerkmale aus einem Erstöffnungsschutz und dem individuellen Erkennungsmerkmal. Davon betroffen sind alle verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel. Ausnahmen sind in einer sehr kurzen Liste der EU-Kommission aufgeführt.
Seit dem 9. Februar 2019 dürfen verifizierungspflichtige Arzneimittel nicht mehr an Patienten abgegeben werden, wenn die beiden Sicherheitsmerkmale nicht überprüft wurden und das individuelle Erkennungsmerkmal nicht erfolgreich deaktiviert wurde. Dabei entstehende Alarme müssen untersucht werden. In einem Schreiben vom 18. Oktober 2018 führt die EU-Kommission die Pflichten der einzelnen Beteiligten bei der Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie auf.
Die Echtheitsprüfung erfolgt mithilfe des securPharm-Systems. Um die gesetzlich vorgeschriebene Echtheitsprüfung durchzuführen, müssen sich Apotheken über das Apothekensystem mit dem securPharm-System verbinden. Betreiberin des Apothekenservers ist die NGDA – Netzwerkgesellschaft Deutscher Apotheker mbH.
Die ABDA bietet auf ihrer Webseite umfangreiche Informationen für Apotheken zu securPharm, unter anderem eine Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung (Standardarbeitsanweisung: securPharm – Vorgehen in der Apotheke).
Die NGDA- Netzgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (NGDA) betreibt das Apothekensystem, über das sich Arzneimittel verifizierende Stellen an das securPharm-System anbinden können. Die NGDA ist außerdem für die Legitimation dieser Systemnutzer zuständig.
Die Checkliste gibt einen Überblick zur System-Anbindung sowie zu wichtigen Themen zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie.
Die ABDA bietet auf ihrer Webseite umfangreiche Informationen für Apotheken zu securPharm, unter anderem eine aktualisierte Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung (Standardarbeitsanweisung: securPharm – Vorgehen in der Apotheke, Stand: 26.8.2025).
…
Ab dem 19. Mai 2025 erhalten alle Behörden, die bereits Zugang zum securPharm-System haben, Zugang zu einem weiteren Modul: dem Nationalen Alert Management System (NAMS).
Viele System-Handlungen können mithilfe sogenannter Behördenberichte nachvollzogen werden, jedoch ist dies nicht in allen Fällen möglich. Besonders bei erkannten Fehlalarmen kann die Alarmbearbeitung ein wichtiges …
Die Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer findet sich auf der Website der ABDA. Direkt zum Dokument geht es unter diesem Link.…
Die EU-Kommission hat am 16. Juli 2020 ein Aide Memoire für die Inspektion von Apotheken heraus gegeben.…
Praxisbeispiele und bebilderte Hinweise sind im Dokument Hinweise zum Erstöffnungsschutz und zum Data Matrix Code zusammengefasst.…
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Unsere Übersicht hilft Ihnen, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Dieser kann Ihnen dann weiterhelfen. Behörden wenden sich bitte direkt an den securPharm e.V.
Kontakt aufnehmenEs gibt doch kaum Fälschungen in
Apotheken.
Bislang gibt es nur selten gefälschte Arzneimittel in der legalen Lieferkette. Die große Verfügbar-
keit gut gemachter Fälschungen erhöht aber die Gefahr. Das Schutzsystem ist deshalb präventiv
eingeführt worden, um das hohe Sicherheitsniveau im legalen Arzneimittelhandel zu wahren und
weiter zu verbessern.
securPharm e. V. ist die deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln und
verantwortlich für den Betrieb des Systems zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln. Der Verein
wurde zur Umsetzung der EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 2016/161 gegründet. Zu den Mitgliedern zählen der Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (vfa), der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI),
der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH), die Avoxa - Mediengruppe Deutscher
Apotheker GmbH und die IFA - Informationsstelle für Arzneimittel GmbH sowie die ABDA -
Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände e. V. securPharm arbeitet als nicht-
gewinnorientierte Organisation. securPharm ist der deutsche Baustein des EU-weiten Netzwerks
EMVS gegen Arzneimittelfälschungen.
Apotheken schließen sich über den Apothekenserver an das securPharm-System an. Die techni-
sche Umsetzung erfolgt über ihr Apothekensoftwarehaus. Betreiber des Apothekenservers ist die
Netzgesellschaft deutscher Apotheker mbH (NGDA), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Avoxa.
Die NGDA ist für die Legitimation und die Anbindung der Teilnehmer (Apotheker, Großhändler,
Gesundheitseinrichtungen) verantwortlich.
An das Apothekensystem schließen sich alle Akteure an, die von der Fälschungsschutzrichtlinie
betroffen und nicht pharmazeutische Unternehmen sind, insbesondere öffentliche Apotheken,
Krankenhäuser und pharmazeutische Großhändler.
Die Fälschungsschutzrichtlinie schreibt seit dem 9. Februar 2019 zwei neue Sicherheitsmerkmale
auf der Verpackung verschreibungspflichtiger Arzneimittel vor. Ein Erstöffnungsschutz (Anti-
tampering Device), an dem erkennbar ist, ob eine Packung schon einmal geöffnet wurde, soll ge-
währleisten, dass der Inhalt der Packung echt ist. Ein individuelles Erkennungsmerkmal (Unique
Identifier) soll jede Packung eindeutig identifizierbar machen. Beide Sicherheitsmerkmale müssen
durch die Apotheke vor Abgabe an den Patienten überprüft werden und im Falle des individuellen
Erkennungsmerkmals deaktiviert werden.
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Das individuelle Erkennungsmerkmal ist ein Data Matrix Code, in dem die individuelle Seriennum-
mer, der Produktcode, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum enthalten sind. Zusätzlich
stehen diese Angaben auch in Klarschrift auf der Packung.
Verifizierungspflichtige Arzneimittel, die seit dem 9. Februar 2019 vom Hersteller für den Verkehr
freigegeben werden, dürfen nur noch nach erfolgreicher Echtheitsprüfung abgegeben werden.
Arzneimittel, die vor dem Stichtag für den Verkehr freigegeben worden sind, dürfen bis Ende ihres
Verfalldatums ohne die Sicherheitsmerkmale und entsprechend ohne Echtheitsprüfung abgege-
ben werden. Ob ein Arzneimittel verifizierungspflichtig ist oder nicht, sollte die Apothekensoft-
ware automatisch erkennen.
Grundsätzlich gelten die neuen Vorgaben für alle verschreibungspflichtigen Human-Arzneimittel
mit Ausnahme der auf der sogenannten White List (Anhang I zur delegierten Verordnung) aufge-
führten Arzneimittel. Die White List ist eine Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und
Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen. In dieser Liste sind 14
Produktkategorien enthalten, darunter Homöopathika, Allergenextrakte, Kontrastmittel und
Lösungen für die parenterale Ernährung. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen die
Sicherheitsmerkmale nicht tragen. Ausnahmen sind die in der Black List (Anhang II zur delegierten
Verordnung) aufgeführten Arzneimittel. Die Black List ist eine Liste der nicht verschreibungs-
pflichtigen Arzneimittel und Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale tragen müssen.
Enthalten ist bislang nur Omeprazol in zwei verschiedenen Stärken.
Laut EU-Kommission ist das Aufbringen eines Data Matrix Codes auf OTC-Packungen zulässig, so-
fern der Data Matrix Code keine Seriennummer enthält, gleichwohl können Produktcode, Verfall-
datum und Chargenbezeichnung maschinenlesbar enthalten sein. Eine freiwillige Teilnahme an
der Arzneimittelauthentifizierung ist nicht möglich.
Mit Verlautbarung vom 11. April 2017 haben PEI und BfArM (BAnz AT 26.04.2017 B3.) klargestellt,
dass OTC-Packungen auf freiwilliger Basis einen Erstöffnungsschutz tragen dürfen.
Der pharmazeutische Hersteller versieht im Produktionsprozess jede Packung eines verifizierungs-
pflichtigen Arzneimittels mit einer individuellen Seriennummer. Diese Seriennummer wird zusam-
men mit Produktcode (als PPN oder NTIN ummantelte PZN), Chargenbezeichnung und Verfall-
datum im Data Matrix Code (und auch klarschriftlich) auf die Packung aufgebracht. Gleichzeitig
werden diese Angaben in das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie hochgeladen.
Zur Echtheitsprüfung einer Packung wird der Data Matrix Code der Packung in der Apotheke ge-
scannt. Dies löst eine Überprüfung von Seriennummer und Produktcode gegenüber der Daten-
bank der pharmazeutischen Industrie aus. Die Verifikationsanfragen aus den Apotheken werden
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dabei anonymisiert über den Apothekenserver weitergeleitet. Der in dieser Datenbank vermerkte
Status einer Packung wird an die Apotheke zurückgemeldet. Wird die Packung nach positiver
Rückmeldung abgegeben, wird der Status auf „abgegeben“ gesetzt. Sollte nun eine zweite
Packung mit identischer Serien- und Produktnummer verifiziert werden, fällt auf, dass diese
bereits abgegeben wurde.
Die deutschen Stakeholder haben sich für ein System entschieden, welches aus verteilten Daten-
banken für Apotheken und pharmazeutische Unternehmer besteht. Mit der Ausgestaltung eines
Zwei-Server-Modells wird ein besonderer Schutz sensibler Daten gewährleistet, denn Daten für
die Prüfprozesse (Verifikation und Statusänderung) werden nur anonymisiert ausgetauscht. Die
Teilsysteme werden außerdem von unterschiedlichen Gesellschaften betrieben. Das Datenbank-
system für pharmazeutische Unternehmer wird von ACS PharmaProtect GmbH, einer Gesellschaft
der Pharmaverbände, betrieben. An das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie
werden alle pharmazeutischen Unternehmer angeschlossen, deren Produkte der Verifizierungs-
pflicht unterliegen. Der Apothekenserver wird von der Netzgesellschaft Deutscher Apotheker
mbH (NGDA) betrieben.
Der pharmazeutische Unternehmer erzeugt an einem Ende der Lieferkette – beim Verpacken des
Medikaments – ein Sicherheitsmerkmal, während am anderen Ende der Kette – vor Abgabe an
den Patienten in der Apotheke – dieses Sicherheitsmerkmal verifiziert und die Seriennummer aus-
gebucht wird.
Zweidimensionale Barcodes können viele Daten aufnehmen (z.B. zu Produktcode inkl. PZN noch
die Seriennummer, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum) und diese mit sehr geringem
Platzbedarf abbilden.
Parallelimporte tragen im deutschen Markt eine deutsche Codierung. Parallelimporteure müssen
das individuelle Erkennungsmerkmal des Produktes, das sie unter eigenem Namen in Verkehr
bringen, aus dem System des ursprünglichen Marktes prüfen und ausbuchen. Sie nehmen dann
die Position als pharmazeutischer Unternehmer ein und erzeugen ein neues individuelles Erken-
nungsmerkmal, das sie in das securPharm-System hochladen.
Bei Packungen, die nicht in deutscher oder sowohl in deutscher als auch in (einer) weiteren
Sprache beschriftet sind, muss je nach Bezugsweg differenziert werden.
Abgesehen vom Sondervertriebsweg § 73 AMG gilt die Faustregel: Ausländische Packungen
sollten wie deutsche Packungen behandelt werden, indem der Data Matrix gescannt wird.
a) Normaler Bezugsweg
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Bei Packungen, die über den normalen Lieferweg bezogen werden und die sowohl in
deutscher als auch in (einer) weiteren Sprache(n) beschriftet sind, sogenannte Multi-Market
Packs, kann wie mit deutschen Packungen verfahren werden. Multi-Market Packs lassen sich
neben der deutschen Beschriftung am Data Matrix Code, den vier Datenelementen in
Klarschrift (PC, SN, LOT, EXP), sowie der PZN in Klarschrift oder in Form des Code 39 (Barcode)
bzw. „eingebettet“ im Datenelement PC erkennen.
Bei zentral zugelassenen Packungen, die jedoch nicht in Deutschland vertrieben werden und
über den normalen Lieferweg bezogen werden, ist ebenfalls wie mit deutschen Packungen zu
verfahren. Diese Packungen weisen oftmals eine Packungsbeschriftung in nicht-deutscher
Sprache aus (Ausnahme: bspw. Österreich). Die PZN ist gemeinhin weder in Klarschrift
aufgebracht noch lässt sie sich aus dem Data Matrix Code rekonstruieren. Orientieren Sie sich
deshalb an dem Data Matrix Code und der Seriennummer (SN) auf der Packung, um eine
Verifikationspflicht festzustellen.
Der Scan des Data Matrix Codes löst eine Verifizierungsanfrage aus, die über den
europäischen Hub an das jeweilige nationale System weitergeleitet wird, in dem die
Packungsdaten gespeichert sind. Man bezeichnet den Vorgang auch als IMT (Intermarket
Transaktion). Verifizieren Sie beispielsweise ins spanische System hochgeladenen
Packungsdaten, wird die Verifizierungsanfrage über den europäischen Hub an das spanische
Verifikationssystem weitergeleitet. IMT-Packungen können nicht mit der securPharm-GUI
manuell verifiziert oder ausgebucht werden.
b) Gesonderter Vertriebsweg
Beziehen Sie eine Packung nicht über den normalen Vertriebsweg, bspw. als Einzel- oder
Individualimport nach § 73 AMG, so ist die Verifikationspflicht im exportierenden Land
entscheidend. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Data Matrix Code und eine Seriennummer
aufgebracht sind.
Beachten Sie generell für, von dem normalen Vertriebsweg abweichende,
Bezugsmöglichkeiten (Bspw. § 79 AMG) und Fragen zur securPharm-Handhabe die
Veröffentlichungen der Bundesbehörden, der AMK (https://www.abda.de/fuer-
apotheker/arzneimittelkommission/amk-nachrichten/) und der ABDA. In der Vergangenheit
gab es Ausnahmen von der grundsätzlichen Verifizierungspflicht.
Zu Fragen zum Hub betrachten Sie die Frage: 1.18 und 1.19.
Verifiziert eine Apotheke eine Packung oder bucht sie aus, wird eine Anfrage an das Apotheken-
system (AP-System) gesendet. Dabei werden N-ID (also die pseudonymisierte Benutzerken-
nung/APO-Nummer), der Zeitstempel, die Aktion/ der Vorgang und die im Data Matrix Code ent-
haltenden Packungsdaten (PC, SN, LOT, EXP) übermittelt. Auf diese Daten hat nur die NGDA Zu-
griff. Aus dem APS wird die Anfrage an die Datenbank der pharmazeutischen Industrie (PU-
System) weitergeleitet. Die Identität der Apotheke bleibt dem PU-System jedoch verborgen, denn
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alle Anfragen werden anonymisiert unter einer speziellen NGDA-Nutzer-ID weitergeleitet. Ihre
persönlichen Daten werden also nicht an das PU-System übermittelt. Die Abfrage dient aus-
schließlich dem Abgleich zwischen der ausgelesenen Information (Sicherheitsmerkmale der Pa-
ckung) und der im System hinterlegten Daten für die jeweilige Packung. Durch den Datenaus-
tausch kann die Echtheit des Arzneimittels überprüft werden.
Jede Anfrage an die Datenbanken wird gespeichert. Dies ermöglicht es den zuständigen Aufsichts-
behörden, einen Fälschungsverdachtsfall und die Einhaltung der Delegierten Verordnung zu
untersuchen. Betrachten Sie hierzu auch Frage:4.7 und 4.8
Der europäische Hub wird benötigt, um grenzüberschreitende Warenströme zu ermöglichen. Er
vernetzt die Verifikationssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten miteinander, so dass jede mit
den Sicherheitsmerkmalen versehene Arzneimittelpackung in jeder Apotheke in Europa überprüft
werden kann. Außerdem laden pharmazeutischen Unternehmen über den europäischen Hub (EU-
Hub) die Packungsdaten in das jeweilige nationale System. Betreiber des EU-Hubs ist die EMVO,
die European Medicines Verification Organisation. Mehr zur EMVO unter https://emvo-
medicines.eu/
An den europäischen Hub angeschlossen sind die Systeme zur Echtheitsprüfung der EU-Mitglied-
staaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen, Nordirland und die Schweiz. Die Systeme von
Italien und Griechenland kommen erst 2025 hinzu. Diese haben vom Gesetzgeber eine Über-
gangsfrist eingeräumt bekommen, weil in diesen Ländern vor Inkrafttreten der Delegierten Ver-
ordnung bereits System zur Überprüfung von Arzneimitteln existierten, die an die europäischen
Vorgaben angepasst werden müssen. In der Schweiz geschieht das Aufbringen von
Sicherheitsmerkmalen und ihre Prüfung derzeit noch auf freiwilliger Basis.
Die European Medicines Verification Organisation (EMVO) betreibt den EU-Hub, über den die ein-
zelnen Ländersysteme die Packungsdaten austauschen. Zwischen EMVO und securPharm wurde
eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, um das securPharm-System mit dem EU Hub zu
verbinden und so in das europäische Fälschungsschutzsystem zu integrieren.
Das European Medicines Verification System (EMVS) ist das europaweite Fälschungsschutzsystem.
Es besteht aus zwei Komponenten. Eine Komponente bilden die nationalen Organisationen zur
Umsetzung der Delegierten Verordnung (NMVOs) mit den entsprechenden nationalen Systemen
(NMVS).
Die zweite Komponente des EMVS wird durch den europäischen Hub gebildet. Dieser Hub ge-
währleistet als Router (Verbindungsstelle) den Austausch der Daten aus den nationalen Daten-
speichern und wird außerdem zum Upload von Packungsdaten durch die pharmazeutischen Un-
ternehmer genutzt.
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Mit dem neuen Fälschungsschutz aus individuellem Erkennungsmerkmal und Erstöffnungsschutz
werden Fälschungen leichter erkennbar. Das individuelle Erkennungsmerkmal macht jede
Packung zum Unikat, so dass Fälschungen unattraktiver werden und das Entdeckungsrisiko hoch
ist.
In Indien hergestellte und anschließend exportierte Arzneimittel können einen Data Matrix Code
tragen, der dem in der europäischen Union vorgeschriebenen Data Matrix Code stark ähnelt.
Sollte nun in der Apotheke der indische Data Matrix Code auf der Verpackung gescannt werden,
kann die Packung darüber nicht im securPharm-System identifiziert werden. Bei der Echtheits-
überprüfung muss daher darauf geachtet werden, dass der richtige Data Matrix Code gescannt
wird. Einen Anhaltspunkt für den richtigen Data Matrix Code kann das Emblem „PPN“ in Klar-
schrift neben dem Code darstellen.
Das Problem trat insbesondere kurz nach Einführung des europäischen Fälschungsschutzsystems
vermehrt auf und sollte inzwischen selten geworden sein.
Exis-
tiert eine Liste zu aufgedeckten Fälschungen?
securPharm unterstützt die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Aufklärung von Fälschungs-
verdachtsfällen, in dem es Berichte aus dem securPharm-System, die sogenannten Prüfpfade ein-
zelner Packungen, zur Verfügung stellt. Über die Ermittlungen der Behörden erhält securPharm in
der Regel keine Informationen. Informationen zu Fälschungen sind daher bei den zuständigen
Aufsichtsbehörden zu erfragen.
1.25 Umgang mit umgewidmeten verschreibungspflichtigen Ärztemustern
Bei verschreibungspflichtigen Ärztemustern handelt es sich um Arzneimittelpackungen, die vom
pharmazeutischen Unternehmer direkt an Ärzte als (kostenloses) Muster vertrieben werden.
Normalerweise dürfen Apotheken diese Packungen nicht an die Öffentlichkeit abgeben.
Sollten die zuständigen Behörden die Abgabe von Ärztemuster durch Apotheken in
Ausnahmefällen erlauben, so dürfen diese Packungen nicht ausgebucht werden. Denn die
umgewidmeten Arztmuster sind bereits als „Sample/Muster“ ausgebucht und eine erneute
Ausbuchung über das securPharm-System führt zu einem Alarm. Eine Verifizierung der Packung ist
möglich.
1.26 Was ist eine IMT?
IMT steht für Intermarket Transaktion und beschreibt die grenzüberschreitende
Datenkommunikation.
Beispiel: Verifikationsprozess einer spanischen Packung (spanische Aufmachung, ursprünglich f.
den spanischen Markt produziert).
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Verifizieren Sie beispielsweise eine im spanischen System hochgeladene Packung, wird die
Verifizierungsanfrage über den europäischen Hub an das spanische Verifikationssystem
weitergeleitet. Die Apotheke erhält anschließend erneut über den Hub die gewohnte
Rückmeldung.
Für die Weiterleitung benötigt der europäische Hub u.a. die Chargenbezeichnung (LOT). Deshalb
kann eine IMT-Packung nicht über die securPharm-GUI verarbeitet werden, da dort lediglich PC
und SN eingegeben werden können.
Wenn Ihr Softwareanbieter eine Funktion zur manuellen securPharm Eingabe mit allen Datenelementen (PC, SN, LOT, EXP) anbietet, so kann damit eine Verifikation und Ausbuchung von IMT-Packungen durchgeführt werden.
Für die Nutzung des securPharm-Systems wird neben den technischen Voraussetzungen (Hard-
und Software, Internetverbindung) ein Zugang zum Apothekenserver des securPharm-Systems in
Form eines elektronischen Zertifikats (N-ID) benötigt. Um eine unberechtigte Nutzung des Sys-
tems zu verhindern, durchläuft ein Nutzer vor dem Systemzugang einen Legitimationsprozess. Die
Legitimation wird in regelmäßigen Abständen überprüft und der Nutzer erneut legitimiert. Dies
geschieht über das NGDA-Portal. Für den Erstzugang zum securPharm-System hat securPharm
eine Checkliste unter https://www.securpharm.de/apotheken-systemzugang/ zusammengestellt.
Das NGDA Portal stellt Zugänge für verschiedene Zielgruppen zur Verfügung. Apotheker bzw. Ver-
antwortliche einer Betriebsstätte können über das NGDA Portal u.a. die Zertifikate einer oder
mehrerer Betriebsstätten verwalten. Jede Betriebsstätte erhält im N-Ident-Verfahren eine eigene
N-ID (APO-Nummer). Die Kontaktdaten der jeweiligen Betriebsstätte sollten (u.a. E-Mail-Adresse)
stets aktuell gehalten werden. Bei der Registrierung im NGDA Portal werden Benutzername und
Passwort festgelegt. Das Portal ist erreichbar unter www.ngda.de.
Die N-ID ist die im Rahmen des N-Ident-Prozesses geprüfte elektronische Identität einer einzelnen
Betriebsstätte. Sie dient dem Zugang zu digitalen Diensten und Systemen ohne zusätzliche Regist-
rierung und ist zwingende Voraussetzung zur Teilnahme am securPharm-System. Hinter der N-ID
steht ein Zertifikat, welches eine Laufzeit von 24 Monaten hat.
Bei der Registrierung und Legitimation einer Betriebsstätte im NGDA Portal kann ein N-ID Zertifi-
kat erwerben werden. Mit dem Zertifikat erhält ein Nutzer eine Kombination aus Benutzername,
die N-ID (z.B. apo1234567) und Passwort. Wurde das Zertifikat für die einzelne Betriebsstätte er-
neuert, wird ein neues Passwort für das Zertifikat erteilt, der Benutzername (N-ID) für die Be-
triebsstätte bleibt jedoch gleich.
Für den Fall, dass das Passwort vergessen sein sollte, erhält man auf der Seite der NGDA ein neues
Passwort. Dazu muss der Benutzername und die hinterlegte E-Mail-Adresse angegeben werden.
Hilfestellungen dazu gibt es unter www.ngda.de.
Für die Anmeldung in der securPharm GUI wird die N-ID und das Passwort aus dem ersten PIN-
Brief benötigt, welcher per Post zugegangen ist. Bei einer Zertifikatsverlängerung erhalten Nutzer
ein neues Passwort, das Passwort aus dem ersten PIN-Brief dient aber weiterhin als Zugang in der
GUI.
Für den Fall, dass das Passwort vergessen sein sollte, erhält man auf der Seite der NGDA ein neues
Passwort. Dazu muss der Benutzername und die hinterlegte E-Mail-Adresse angegeben werden.
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Das Passwort wird an die im NGDA Portal für diese Betriebsstätte hinterlegte E-Mail-Adresse ge-
sandt. Daher ist es wichtig, die im NGDA Portal hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten.
Die securPharm-GUI ist zu erreichen unter: https://securpharm-gui.ngda.de/ .
Die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus Fälschungsschutzrichtlinie
und Delegierter Verordnung, zu der auch die Anbindung an securPharm über den Apotheken-
server gehört, trägt der Apothekeninhaber.
Die Kosten für den Apothekenserver belaufen sich pro Betriebsstätte auf monatlich 10 € zzgl.
MwSt. Die Onboarding-Gebühr von einmalig 125 € wird für öffentliche Apotheken von der ABDA
übernommen. :inzu kommt für jede Betriebsstätte ein Entgelt von 20 € zzgl. USt. für das notwen-
dige Zertifikat mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
Das N-Ident-Anmeldeverfahren unterteilt sich in drei Stufen. Zunächst muss ein Account auf
https://ngda.de/ angelegt werden. Anschließend muss jede Betriebsstätte, für die eine N-ID benö-
tigt wird, im Account angelegt werden. Zuletzt bedarf es einer Prüfung der Zugangsberechtigung.
Dafür müssen die entsprechenden Unterlagen der NGDA zur Prüfung vorgelegt werden, indem die
geforderten Dokumente hochgeladen werden. Sind die Dokumente erfolgreich geprüft worden,
so kann die N-ID für die Betriebsstätte erworben werden. Nach Zahlungseingang wird das Zertifi-
kat erstellt. Die PIN für den Download wird per Post an die Betriebsstätte geschickt. Anschließend
lässt sich das Zertifikat herunterladen und einbinden.
Die NGDA empfiehlt, für den oben beschriebenen Prozess der Legitimation einen Zeitraum von 4
Wochen vor der Eröffnung einer Apotheke einzuplanen.
Die Relegitimation ist im Zusammenhang mit der Zertifikatserneuerung alle 24 Monate erforder-
lich, um die weiter bestehende Berechtigung zur Nutzung der digitalen Dienste nachzuweisen.
Apothekeninhaber benötigen zwei Nachweise, die grundsätzliche Betriebserlaubnis und einen Ak-
tivitätsnachweis. Die Erlaubnis muss im NGDA Portal hochgeladen werden, der Aktivitätsnachweis
erfolgt automatisch, da die vorherige Nutzung des securPharm-Systems in der Vergangenheit er-
kannt wird.
Mit der Ausgabe der Heilberufsausweise und der Einführung der Institutionenkarte (SMC-B) er-
folgt die (Re-)Legitimation in Zukunft auf Basis der Institutionenkarte anstelle der Apotheken-
betriebserlaubnis.
Infos zur erstmaligen Legitimation finden sich in Frage 2.8.
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Das Zertifikat hat eine Laufzeit von 24 Monaten, welche mit dem ersten Download beginnt. Da
der Prozess der Relegitimation und Zertifikatserneuerung etwas Zeit in Anspruch nimmt, emp-
fiehlt die NGDA die Zertifikatserneuerung frühzeitig anzustoßen. Der Apotheker hat durch einen
eingebauten zeitlichen „Puffer“ keine Nachteile, wenn er bis zu 3 Monate vor Zertifikatsablauf ein
neues Zertifikat anfordert und dieses entsprechend aktiviert (herunterladen und einbinden).
Erst nach dem ersten Herunterladen wird das Zertifikat auch als aktiv im NGDA Portal angezeigt.
Die NGDA informiert rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates per E-Mail, sodass der
Bestellprozess frühzeitig angestoßen werden kann. Um eine Erinnerung zu erhalten, müssen die
Kontaktdaten im NGDA Portal für die jeweilige Betriebsstätte aktuell gehalten werden.
Zu beachten ist, dass das Zertifikat nicht von der Website der NGDA, sondern durch die Apothe-
ken-Software heruntergeladen werden muss. Dafür wird das Passwort (PIN) benötigt, welches die
Apotheken per Brief mit dem Erwerb der N-ID erhalten haben.
Für Inhaber mehrerer Betriebsstätten ist eine einmalige Anmeldung im NGDA Portal ausreichend.
Dort lassen sich neben der Hauptapotheke ebenfalls die Filialapotheken als Betriebsstätten anle-
gen. Jede Betriebsstätte muss legitimiert werden und benötigt ein eigenes elektronisches Zertifi-
kat. Achten Sie bitte darauf, die mit der jeweiligen Betriebsstätte verbundenen Kontaktdaten (u.a.
E-Mail-Adresse) stets aktuell zu halten.
Bei einer zusätzlichen Großhandelserlaubnis muss eine zusätzliche Großhandels-N-ID beantragt
werden. Das N-Ident-Anmeldeverfahren ähnelt dem für eine Apotheken-N-ID und kann im selben
Account angelegt werden. Die zusätzliche N-ID ist notwendig, da mit einer Großhandelserlaubnis
andere Aktivitäten im securPharm-System getätigt werden können (z.B. Status einer Packung auf
„exportiert“ setzen). Einen Überblick zu den Berechtigungen, welcher Akteur welchen Status
setzen kann, findet sich unter Frage: 3.46.
Der aktuelle Inhaber der Apotheke kündigt das Zertifikat der Betriebsstelle unter Angabe des Kün-
digungstermins. Die Kündigung erfolgt über eine E-Mail an kuendigung@ngda.de unter Angabe
der Betriebsstättennummer (APOxxxxxxx), der vollständigen Anschrift und des Kündigungszeit-
punktes. Beachten Sie, dass die E-Mail nach Möglichkeit von der gleichen Adresse gesendet wird
wie die E-Mail-Adresse des N-Ident Accountinhabers. Ein Mitarbeitender der NGDA wird nach Ein-
gang der Kündigung diese noch einmal prüfen und dann alle notwendigen Schritte in die Wege
leiten.
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Das existierende N-ID-Zertifikat kann nicht übernommen werden. Die Registrierung für eine be-
stehende Apotheke kann auf zwei Arten stattfinden:
» Der neue Inhaber hat noch keine Apotheke bei der NGDA angemeldet.
In diesem Fall ist die Registrierung eines N-Ident Accounts inklusive Anlage der Betriebsstätte not-
wendig.
» Der neue Inhaber hat bereits eine oder mehrere Apotheken.
In diesem Fall muss innerhalb des NGDA Portals eine neue Betriebsstätte angelegt werden.
Liegt zum Zeitpunkt des Anfragestellens zur Legitimation noch keine gültige Apothekenbetriebs-
erlaubnis vor, kann die Legitimation als Apotheke unter Vorbehalt beantragt werden. Hierfür sind
folgende Unterlagen erforderlich:
» die Vorlage einer Kopie des Antrags auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis und der
Nachweis zur Erlaubnis des Betriebs einer Apotheke.
Dieser Nachweis kann:
» mittels einer Kopie der deutschen Approbationsurkunde oder
» einer Zuverlässigkeitsbescheinigung einer Apothekerkammer, die nicht älter als 6 Monate ist
oder
» der Rechnung eines noch gültigen Zertifikats einer weiteren Betriebsstätte erbracht werden.
Antragssteller und Empfänger müssen in diesem Fall identisch sein.
Die Legitimation ist dann für 6 Wochen befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes muss eine aktuelle
Betriebserlaubnis vorgelegt werden, um diese Befristung aufzuheben. Diese Vorlage erfolgt auf
demselben Weg wie bei der Registrierung durch Einsendung der Kopie an die NGDA mit Hilfe des
Deckblattes aus dem N-Ident-Portal.
Für den Erwerb des N-ID Zertifikates erhält der Apotheker einen Brief mit einem Passwort (PIN).
Gemeinsam mit der entsprechenden N-ID (z.B. APOxxxxxxx) wird diese PIN zum Herunterladen
und Entpacken des Zertifikates benötigt. Für diese Aktion wurde von den meisten Softwarehäu-
sern eine Funktion in der Warenwirtschaft geschaffen. Sobald das entsprechende Softwareupdate
installiert ist, kann die N-ID in die Software integriert werden. Erst nach dem ersten Herunterla-
den wird das Zertifikat auch im NGDA Portal als aktiv angezeigt.
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Die Zugangsdaten sollten sicher verwahrt werden, da sie neben der Zertifikatserneuerung u.a.
auch für die Weboberfläche des securPharm-Apothekenservers (www.securpharm-gui.ngda.de/)
benötigt werden.
Mit der laufenden Lizenz kann das Zertifikat bis zu dreimal heruntergeladen werden. Für das
Warenwirtschaftssystem in der Apotheke genügt es, das Zertifikat einmalig herunterzuladen. Die
Apothekensoftware kann anschließend von allen Arbeitsplätzen innerhalb einer Betriebsstätte auf
das securPharm-System zugreifen.
Die NGDA hat folgende Hinweise zum Download des N-ID-Zertifikats veröffentlicht:
» Der Download des Zertifikates ist dreimal möglich, Fehlversuche aufgrund einer Falscheingabe
der N-ID (APO-Nummer) oder fehlerhafte PIN-Eingabe werden nicht gezählt. Die Schreibweise der
N-ID mit Groß- oder Kleinbuchstaben ist unerheblich.
» Zertifikat-Downloads werden nicht gesperrt, wenn ein Teilnehmer dreimal die falsche PIN
eingibt.
» Wenn eine P=N unklar ist (Verwechslungsmöglichkeit von „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“), kann die
richtige PIN durch Ausprobieren ermittelt werden.
» Der NGDA sind die jeweiligen PINs unbekannt, sie kann daher leider keine Hilfestellung geben.
» Bitte beachten Sie, dass auch eine evtl. vorhandene Sicherheitsinfrastruktur – wie zum Beispiel
eine Firewall – den Download verhindern kann.
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3. Fragen zu securPharm im Apothekenalltag
Als Faustregel mit wenigen Ausnahmen gilt: Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind
verifizierungspflichtig, d.h. sie müssen mit dem securPharm-System überprüft werden.
Verifizierungspflichtige Arzneimittel kann man zudem an dem aufgebrachten Data Matrix Code
erkennen und den Datenbezeichnern (PC, SN, LOT, EXP).
Genaue Informationen zur Verifizierungspflicht liefert die IFA-Datenbank bzw. der ABDA-
Artikelstamm. Das Warenwirtschaftssystem der Apotheke sollte, sofern es auf den ABDA-
Artikelstamm zurückgreift, erkennen, ob es sich um ein verifizierungspflichtiges Produkt handelt.
Ausnahmen von der Verifizierungs- und Ausbuchungspflicht finden sich u.a. unter Frage: 1.8
Nein, keinesfalls. securPharm basiert auf dem Prinzip der getrennten Datenbanken für pharma-
zeutische Unternehmer und Apotheken. Der Apothekenserver, mit dem Ihre Apothekensoftware
in Verbindung steht, anonymisiert jede Transaktion, so dass niemand erfährt, wo das Arzneimittel
abgegeben wurde.
Scannen Sie den Strichcode („Code 39“). Das Warenwirtschaftssystem wird Ihnen, sofern es auf
den ABDA-Artikelstamm zurückgreift, mitteilen, ob diese Packung einen Data Matrix Code tragen
muss oder ob es sich um eine Bestandsware handelt, die vor dem 9. Februar 2019 in Verkehr ge-
bracht wurde.
Nein, denn im bisherigen PZN Strichcode ist lediglich die PZN in maschinenlesbarer Form codiert.
Nur im Data Matrix Code ist neben der PZN auch die Seriennummer der Packung enthalten, mit
der die Verifikation/Echtheitsprüfung gegenüber der Datenbank stattfindet. Außerdem wird ne-
ben dem Produktcode, die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum im Data Matrix Code über-
mittelt, sodass diese künftig elektronisch im Warenwirtschaftssystem erfasst werden können. Mit
der Einführung des Data Matrix Codes besteht außerdem keine Verpflichtung mehr, den Code 39
auf der Packung aufzubringen.
Verifizierungspflichtige Packungen müssen zwei Sicherheitsmerkmale tragen: Einen
Erstöffnungsschutz und einen Data Matrix Code. In Klarschrift müssen die Datenelemente
Produktcode (PC), Seriennummer (SN), Chargenbezeichnung (LOT oder CH.-B.) und das
Verfalldatum (EXP, verwendbar bis, verw. Bis) aufgebracht sein. Ausgenommen von der Regelung
sind besonders kleine Packungen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website der IFA.
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Die Delegierte Verordnung sieht grundsätzlich vor, dass Packungen, deren Status auf „abgegeben“
gesetzt wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen wieder zurückgebucht werden dürfen, solange
der Kontrollbereich der Apotheke nicht verlassen wurde. Für die Rücknahme von Arzneimitteln
gelten weiterhin die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung, und der Umgang damit liegt,
wie bisher, in der Verantwortung des Apothekers.
Ja, der Botendienst liegt im Kontrollbereich der Apotheke, somit kann ein bereits ausgebuchtes
Arzneimittel innerhalb von 10 Tagen wieder in das System zurückgebucht werden.
Gesetzlich ist durch die Delegierte Verordnung festgelegt, dass die Echtheitsprüfung „zum Zeit-
punkt der Abgabe an die Öffentlichkeit“, d. h. an den Patienten erfolgen muss. Nur die Kontrolle
unmittelbar vor Abgabe sichert, dass bei der Echtheitsprüfung die neuesten Informationen ge-
nutzt werden können, z. B. weil eventuell eine Charge zwischenzeitlich zurückgerufen wurde oder
die Packung bereits in einer anderen Apotheke abgegeben wurde.
Wir empfehlen, den Data Matrix Code jeder Packung beim Wareneingang zu verifizieren, um mög-
liche Probleme frühzeitig klären zu können. Wichtig ist es dabei, dass die Packung nicht aus dem
System ausgebucht werden darf, damit der Status weiter aktiv bleibt. Die Packung muss gemäß
den gesetzlichen Vorgaben unmittelbar vor Abgabe an den Patienten (erneut) verifiziert werden
und das individuelle Erkennungsmerkmal deaktiviert werden.
Wenn Sie den Strichcode scannen, prüft ihr Warenwirtschaftssystem, sofern es auf den ABDA-
Artikelstamm zurückgreift, ob es sich um ein verifizierungspflichtiges Produkt handelt und weist
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sie in diesem Fall darauf hin, dass Sie den Data Matrix Code scannen müssen.
Der Data Matrix Code enthält den Produktcode, welcher wiederum die PZN enthält, sowie eine
packungsindividuelle Seriennummer, Chargenbezeichnung und Verfalldatum.
Nein. Pharmazeutische Unternehmer können die Reihenfolge der Datenelemente frei wählen, so-
lange die erforderlichen Datenelemente Produktcode, Seriennummer, Chargennummer und Ver-
falldatum enthalten sind. Wenn es die Abmessungen der Verpackung zulassen, befinden sich die
vom Menschen lesbaren Datenelemente neben dem Data Matrix Code.
Wenn mehrere Data Matrix Codes auf einer Packung vorhanden sind, steht neben dem Data
Matrix Code für die Echtheitsprüfung die Kennzeichnung PPN.
Bei vorübergehenden technischen Störungen zum Zeitpunkt der Abgabe ist es laut Artikel 29 Dele-
gierte Verordnung erlaubt, Arzneimittel (nach Sinnesprüfung und Abwesenheit eines Fälschungs-
verdachtsfalles) abzugeben und die Verifizierung und Ausbuchung nachträglich durchzuführen,
sobald die Störungen behoben sind. Die meisten Softwareprodukte können Anfragen an das
securPharm-System puffern. Das bedeutet, dass die Anfragen gesammelt werden und eine Rück-
meldung gegeben wird, sobald das System wieder verfügbar ist. Um zu verhindern, dass es zu ge-
häuften Fehlalarmen infolge doppelter Ausbuchungsversuche kommt, sollte von wiederholten
Ausbuchungsversuchen abgesehen werden.
Sollte die Puffer-Funktion nicht zur Verfügung stehen, müssen die in dieser Zeit abgegebenen Pa-
ckungen manuell ausgebucht werden (ggf. im Nachgang). Dafür müssen die Seriennummer und
der Produktcode vor der Abgabe notiert (oder abfotografiert) und die Packung nachträglich
manuell ausgebucht werden. Die manuelle Verifikation und Ausbuchung können Sie dann, sobald
die Störung behoben und das securPharm-System wieder verfügbar ist, über die graphische Be-
nutzeroberfläche des securPharm-Apothekenservers (GUI) (https://securpharm-gui.ngda.de/) vor-
nehmen.
Apotheker dürfen wie bisher die mit dem Erstöffnungsschutz versehene Packung zu Prüfzwecken
öffnen, wenn sie die Packung nach positiver Prüfung entsprechend kennzeichnen. Diese Kenn-
zeichnung ist bei Bedarf dem Patienten vor der Abgabe zu erklären. Vor Öffnung der Packung sind
die Sicherheitsmerkmale zu überprüfen. Das individuelle Erkennungsmerkmal darf jedoch erst bei
der Abgabe an den Patienten deaktiviert werden.
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Apotheker müssen seit dem 9. Februar 2019 die Sicherheitsmerkmale (Erstöffnungsschutz und
individuelles Erkennungsmerkmal) von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln vor der Abgabe an
den Patienten überprüfen. Das heißt: Das individuelle Erkennungsmerkmal muss vor Abgabe an
den Patienten gescannt und ausgebucht (deaktiviert) werden. Der Erstöffnungsschutz muss durch
eine einfache Sichtprüfung ebenfalls auf seine Unversehrtheit überprüft werden. Verifizierungs-
pflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die vom
Hersteller seit dem 9. Februar 2019 für den Verkehr freigegeben worden sind.
Die erste Verifizierung beim Wareneingang hat zwei wesentliche Vorteile. Zum einen können die
Apotheken ihre Warenwirtschaft effizient gestalten, da Chargenbezeichnung und Verfalldatum für
das Arzneimittel nicht mehr per Hand eingepflegt, sondern zusammen mit der PZN gescannt wer-
den können. Zum anderen können bei einem Scan am Wareneingang nicht-abgabefähige Arznei-
mittel frühzeitig – und nicht erst in Anwesenheit des Patienten – erkannt und dem entsprechen-
den Lieferanten zugeordnet werden. Probleme lassen sich dadurch unmittelbarer lösen und Pro-
zesse können strukturierter ablaufen, sodass auch die Wahrscheinlichkeit für bspw. Doppelausbu-
chungen und damit einhergehende Alarme sinkt.
Nein. Der Data Matrix Code einer Packung kann beliebig oft durch einen Scan verifiziert werden.
Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie die Packung nur verifizieren und nicht aus dem System aus-
buchen, d.h. das individuelle Erkennungsmerkmal deaktivieren. Sollte Ihnen dieser Fehler jedoch
trotzdem unterlaufen, können Sie ihn innerhalb von 10 Tagen beheben. Die Delegierte Verord-
nung sieht vor, dass Packungen, deren Status auf „abgegeben“ gesetzt wurde und die den Kon-
trollbereich der Apotheke nicht verlassen haben, innerhalb von 10 Tagen in derselben Betriebs-
stätte wieder zurückgebucht werden dürfen.
Ja. Der Scan des Data Matrix Codes ermöglicht die regelhafte Übernahme von Chargenbezeich-
nung und Verfalldatum in das Warenwirtschaftssystem und die klare Zuordnung als nicht-abgabe-
fähig detektiertes Arzneimittel zum jeweiligen Lieferanten. Mit securPharm stehen für alle verifi-
zierungspflichtigen Arzneimittel Charge und Verfall maschinenlesbar zur Verfügung.
Sofern eine Abgabe von Teilmengen verordnet ist, muss die Packung beim ersten Öffnen ausge-
bucht werden. Da ein Teil ihres Inhaltes abgegeben wurde, kann sie nicht wieder eingebucht wer-
den. Der Rest der Packung bleibt aber grundsätzlich verkehrsfähig und kann, bei einer entspre-
chenden Teilmengenverordnung, in dieser Apotheke abgegeben werden.
Ja, das Aufbringen des Data Matrix Codes sowie der Klarschriftinformation in weißer Schrift auf
schwarzem Grund ist zulässig. Ein geeigneter und richtig eingestellter Scanner ist in der Lage, alle
zugelassenen Darstellungsformen zu lesen.
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Nein, die Packung muss nicht ausgebucht werden, da dies systemseitig automatisch zum Zeit-
punkt des Verfalls geschieht. Wird eine verifizierungspflichtige Packung vor Ablauf des Verfallda-
tums vernichtet, so ist diese auszubuchen.
Bestandsware bezeichnet Ware, die schon vor dem 9. Februar 2019 vom Hersteller für den Ver-
kehr freigegeben worden ist, aber Sicherheitsmerkmale trägt, die zu Testzwecken aufgebracht
worden sind. Diese können unter Umständen Fehlalarme im System hervorrufen. Der Anteil an
codierter Bestandsware ist bereits deutlich gesunken, sodass das Problem seltener auftreten
dürfte. Gemäß delegierter Verordnung ist diese Ware grundsätzlich abgabefähig, sofern keine an-
deren Gründe dagegensprechen.
Mit dem Ausbuchen aus dem securPharm-System wird das Sicherheitsmerkmal einer Packung de-
aktiviert, womit diese ihre Verkehrsfähigkeit verliert. Bei einer Packung, die an den Großhandel
zurückgegeben werden soll, darf das Sicherheitsmerkmal daher nicht deaktiviert werden, wenn
die Packung verkehrsfähig bleiben soll.
Nein. Nach Vorgaben aus der Delegierten Verordnung darf securPharm e. V. Protokolle mit Pa-
ckungsdaten aus dem securPharm-System nur an Behörden herausgegeben.
Die Verifizierung dient der Überprüfung des Packungsstatus, dabei werden die ausgelesenen oder
manuell eingegebenen Packungsdaten mit den, im System hinterlegten, Packungsdaten abgegli-
chen. Eine Anzeige spiegelt den Status der Packung wider. Eine Packung kann beliebig oft verifi-
ziert werden.
Die Ausbuchung (Abgabe) beschreibt die Statusänderung eines individuellen Erkennungsmerkmals
von „abgabefähig“ bzw. „aktiv“ auf „abgegeben“ bzw. „inaktiv“. Die Ausbuchung deaktiviert somit
das individuelle Erkennungsmerkmal. Mehrfache Ausbuchungen führen zu einem Alarm.
Mit einer Verifikation lässt sich der Status einer Packung überprüfen, während die Ausbuchung
den Status einer Packung verändert.
Die NGDA hat einen Scannertest entwickelt, mithilfe dessen die Einstellung aller Scanner geprüft
werden sollte. Die Konfiguration der Scanner ist wichtig, da nur so die Daten beim Scannen kor-
rekt ausgelesen und übermittelt werden.
Bei falsch konfigurierten Scannern beobachtet man häufig, dass die Spracheinstellung Alarme aus-
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löst. Oftmals ist beispielsweise eine englische Spracheinstellung voreingestellt, sodass beim Ausle-
sen Y und Z vertauscht wird. Daneben können durch nicht korrekt eingestellte Scanner Fehler bei
der Übermittlung von Groß- und Kleinschreibung entstehen. Falsch ausgelesene inverse Codes
(weiß auf dunklem Grund) stellen ebenfalls eine häufige Fehlerquelle dar, die durch die Konfigura-
tion des Scanners vermieden werden kann.
Um sicherzustellen, dass die Scanner in Ihrer Betriebsstätte den Data Matrix Code korrekt ausle-
sen können, testen Sie bitte alle Scanner (u.a. Wareneingang und HV). Stellen Sie Auffälligkeiten
fest oder haben Sie Fragen zur Konfiguration des Scanners, können die Hersteller oder Lieferanten
der Scanner Hilfestellung geben.
Den Scannertest erhalten Sie in der securPharm-GUI oder unter https://www.abda.de/sp .
Der Anbieter des Kommissioniers ist dazu der erste Ansprechpartner. Viele Anbieter bieten ent-
sprechende Updates und Umrüstungen an.
Die Delegierte Verordnung legt fest, dass die Antwortzeit des Systems bei mindestens 95 % der
Abfragen unter 300 Millisekunden liegen muss.
Die Leistung des Datenspeichers muss es Apotheken ermöglichen, ihre Tätigkeit ohne wesentliche
Zeitverzögerung auszuführen. Die Antwortzeit aus Sicht des Apothekers wird jedoch auch von der
Internetverbindung zwischen einer verifizierenden Stelle und dem Apothekensystem sowie der
internen Infrastruktur in der verifizierenden Stelle beeinflusst, so dass die Gesamtdauer der An-
frage die 300 Millisekunden überschreiten kann
Dauert eine Rückmeldung unverhältnismäßig lange, können Sie die Verfügbarkeit des
securPharm-Systems auf www.securpharm-status.de/ überprüfen.
Wartungsarbeiten am System werden auf der securPharm-Website und im Newsroom der ABDA
angekündigt.
Wenn Sie ein Arzneimittel ausbuchen wollen und das securPharm-System, das Internet oder der
Strom ist nicht verfügbar, beachten Sie bitte Frage: 3.14.
Beachten Sie, dass Sie den Packungsstatus jederzeit erneut überprüfen (Verifikation) können, um
Informationen zur Packung zu erhalten.
Viele Softwarehäuser bieten die Möglichkeit an, mithilfe ihrer Software, die bisherigen Handlun-
gen im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (Statusüberprüfung und -änderung) nach-
zuvollziehen. Diese Überprüfung geschieht über ein Protokoll oder Log-File. Bei Fragen hierzu kon-
taktieren Sie bitte Ihren Softwarehersteller.
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Die Rückbuchungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausbuchung und endet exakt nach 10 Ka-
lendertagen zur selben Uhrzeit.
Eine Rückbuchung muss innerhalb der 10-Tage Rückbuchungsfrist erfolgen und darf auch nur
dann durchgeführt werden, wenn die Packung den Kontrollbereich der Apotheke nicht verlassen
hat. =st der Status der Packung einmal auf „gestohlen“ oder „zerstört“ gesetzt, ist eine Rückbu-
chung nicht mehr möglich. Die NGDA hat keinen Einfluss auf die Rückbuchung und kann die Pa-
ckung nicht reaktivieren oder den Zeitraum zum Fristablauf verlängern.
Berücksichtigen Sie zu Thema Kontrollbereich und Botendienst ebenfalls Frage 3.7.
In Artikel 25 (2) der Delegierten Verordnung wird den Krankenhausapotheken eine größere Frei-
heit für den Zeitpunkt der Ausbuchung gewährt. Sie sind nicht verpflichtet unmittelbar vor Ab-
gabe an den Patienten die Ausbuchung vorzunehmen, sondern können dies zu jeder Zeit machen,
in der sich das Arzneimittel in ihrem physischen Besitz befindet. Als Bedingung gilt jedoch, dass
das Arzneimittel zwischen Lieferung und Abgabe an den Patienten nicht verkauft wird.
3.35 Zu welchem Zeitpunkt müssen krankenhausversorgende Apotheken ausbuchen?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mitgeteilt, dass es keine Festlegung der Europäischen
Kommission zur Auslegung von Artikel 25 (2) der Delegierten Verordnung zur Umsetzung der Fäl-
schungsrichtlinie geben wird. In Diskussion steht, ob auch krankenhausversorgende Apotheken –
sowie fremdhausversorgende Krankenhausapotheken – in ihrem physischen Besitz befindliche
Arzneimittel zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem erstmaligen Einsatz ausbuchen dürfen. Diese
Gleichstellung mit Krankenhausapotheken war von deutscher Seite angestrebt worden.
Die Entscheidung soll dementsprechend nun durch die zuständige Überwachungsbehörde erfol-
gen. Hierbei wird zu entscheiden sein, ob ggf. aufgrund eines Versorgungsvertrages die Auslegung
dahingehend erfolgen kann, dass kein Verkauf stattfindet und Artikel 25 (2) der Delegierten Ver-
ordnung anwendbar ist.
Nein, der Status „zerstört“ oder „gestohlen“ kann nicht zurückgesetzt werden. Die Packung darf
nicht mehr in den Verkaufsbestand aufgenommen werden.
Nein, das Medikament darf nicht ausgebucht werden, da der Status der Packung im System wei-
terhin „abgebfähig“ (aktiv) bleiben muss. Außerdem darf die Packung nicht geöffnet worden sein.
Der Lieferant wird den Status und die Unversehrtheit des Erstöffnungsschutzes bei Rücknahmen
der Packung überprüfen.
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Deaktivieren Sie die Packung nicht, wenn Sie sie zur Entsorgung an den pharmazeutischen Groß-
händler oder Unternehmer zurückgeben, es sei denn Sie werden explizit dazu aufgefordert.
Setzen Sie den Status einer Packung nur auf „Zerstört“, wenn Sie sie selbst entsorgen.
Zu beachten ist, dass die Statusänderung auf „Zerstört“ genauso wie auf „Diebstahl“ nicht
rückgängig gemacht werden kann.
Ist das Verfalldatum erreicht, führt das System automatisch eine Statusänderung von aktiv auf
inaktiv durch. Deshalb darf vor der Entsorgung keine Ausbuchung erfolgen. Wird die Packung
dennoch vor der Entsorgung ausgebucht, entsteht ein Alarm. Eine Verifikation zur Überprüfung
des Status ist weiterhin gefahrlos möglich. Das securPharm-System antwortet dann mit dem
Hinweis, dass das Verfalldatum überschritten ist und die Packung nicht abgegeben werden darf.
Wenn die Packung in der Apotheke so beschädigt wurde, dass sie nicht mehr abgegeben werden
kann, muss der Code vor der Entsorgung aus dem System ausgebucht werden.
Den Betriebsstatus der securPharm-Teilsysteme können Sie unter www.securpharm-status.de
nachvollziehen.
§ 17 Abs. 6c Satz 1 Nr. 5 ApBetrO erlaubt den Bezug von anderen Apotheken in dringenden Fällen.
Hier verifiziert die liefernde Apotheke die Packung vor der Weitergabe, die bucht sie jedoch nicht
aus. Die annehmende Apotheke verifiziert ebenfalls den Status und bucht die Packung dann wäh-
rend des Abgabeprozesses aus dem System aus. Der Dokumentationspflicht aus § 17 Abs. 6c Satz
2 ApBetrO (Chargennummer) wird durch die Speicherung des Verifizierungsergebnisses in den
Apothekensystemen Rechnung getragen.
Nein, die Ausbuchung erfolgt, analog zu der vorherigen Frage, in der Filialapotheke bei Abgabe an
den Patienten.
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3.45 Mir ist nicht klar, ob ich mit dem Scan eine Verifizierung oder Ausbuchung vornehme. Was kann
ich tun?
Je nach Softwarelösung und Scannereinstellung kann ein Scannen der Packung eine Verifikation
oder eine Ausbuchung auslösen. Die Unterscheidung zwischen Verifikation (beliebig oft) und
Ausbuchung (einmalig) ist elementar für die Nutzung des securPharm-Systems. Um im Zweifel
herauszufinden, welcher Vorgang ausgelöst wird, gibt es verschiedene Vorgehensweisen:
• Handbuch/Anleitung des Scannerlieferanten/-anbieters oder der Software zu Rate ziehen.
• Zum Test des Scanners betrachten Sie Frage 3.28 und 4.3.
• https://securpharm-gui.ngda.de/, Alarm-Monitoring System und die Kennzahlen betrachten.
Treten gehäuft Alarme aufgrund von doppelten Ausbuchungen (PCK_19) auf, deutet dies auf
Handhabungsfehler hin.
• Einmalige Ausführung der Funktion/des Scans und Rückmeldung beachten. Die Packung sollte bei
einer Verifizierung als „aktiv/abgabefähig“ angezeigt werden. Erhalten Sie diese Rückmeldung,
löst diese Funktion/dieser Scan eine einfache Verifikation aus. Erhalten Sie hingegen die
Rückmeldung: Ausbuchung erfolgreich / Packung auf inaktiv gesetzt, wurde ein
Ausbuchungsvorgang ausgelöst. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten
Verordnung können Sie in diesem Fall die Packung wieder zurückbuchen. Beachten Sie zudem,
dass viele Softwarehäuser die Möglichkeit anbieten, mithilfe ihrer Software die bisherigen
Handlungen im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (Statusüberprüfung und –
änderung) nachzuvollziehen. Diese Überprüfung geschieht über ein Protokoll oder Log-File.
Bei Fragen zur Darstellung in der Software, wenden Sie sich bitte an Ihren Anbieter. Wenn Sie
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Fragen zu der Umstellung des Scanners haben, kontaktieren Sie bitte den Anbieter/Lieferanten des
Scanners.
3.46 Wie erreiche ich den Helpdesk der NGDA?
Sie erreichen den Helpdesk der NGDA unter https://ngda.de/kontakt.php.
Alternativ können Sie das Helpdesk über E-Mail unter Angabe einer Problembeschreibung, der N-
ID (bspw. APOxxxxxxx) und den Packungsdaten (Produktcode, Seriennummer, Charge und
Verfalldatum) kontaktieren.
Beachten Sie, dass die Bearbeitung einer jeden Anfrage zeitaufwendig ist und die NGDA keinerlei
Statusänderung (Alarmstatus, Packungsstatus) vornehmen kann. Deshalb empfiehlt es sich, vor
einer Kontaktaufnahme
• Die securPharm-GUI unter https://securPharm-gui.ngda.de/ zu kontaktieren
Sowie folgende Dokumente nach einer Lösung für das Problem geprüft zu haben:
• ABDA securPharm-FAQ
• securPharm Alarmmeldung: Vorgehen in der Apotheke (PDF)
• Anlaufstellen (s.u.)
3.47 Welcher Akteur kann welchen Packungsstatus setzen?
Die manuellen Vorgänge, die Apotheken in der GUI vollziehen können, sind mit einem (m)
gekennzeichnet. Ein gesetzter Packungsstatus kann unter Umständen durch den gleichen Akteur
wieder zurückgesetzt werden. Ausnahme dabei sind der Status Diebstahl und Zerstören. Diese
Statusänderungen sind unwiderruflich.
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3.48 Zeigt mir das securPharm-System auch Chargenrückrufe für Arzneimittel an?
Ja, Chargenrückrufe verifizierungspflichtiger Arzneimittel sollen neben der Veröffentlichung über
die üblichen Kommunikationskanäle (AMK, PZ, DAZ) auch im securPharm-System angezeigt
werden. Sollte zwischen securPharm-Anzeige und den Veröffentlichungen ein Widerspruch
vorherrschen, raten wir aus Gründen des Patientenschutzes, die Packung zunächst nicht
abzugeben und sich ggfs. an den pharmazeutischen Unternehmer zu wenden.
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4. Umgang mit Alarmen
Ein Alarm oder ein Alert ist eine Warnmeldung. Diese Meldung informiert über eine mögliche Fäl-
schung im System. Je nach Art des Alarms werden unterschiedliche Akteure innerhalb des
securPharm-Systems benachrichtigt. Dabei unterliegen sensible Daten einem besonderen Schutz.
Das Auftreten einer solchen Warnmeldung in der Offizin sagt zunächst nichts über den Verur-
sacher aus. Eine Fehlersuche ist notwendig, um eine Ursache in der Apotheke auszuschließen. Zu
den Fehlerquellen zählen technische Fehler, unvollständig hochgeladene Packungsdaten,
Probleme mit der Codierung, falsch eingestellte Scanner oder eigene Handhabungsfehler (z.B.
eine doppelte Ausbuchung einer Packung).
In der Apotheke kann ein Alarm sowohl beim Verifizieren als auch bei der Statusänderung einer
Packung (bspw. Ausbuchen) generiert werden.
Beim Verifikations-Prozess findet ein Daten-Abgleich statt. Die Packungsdaten der Ihnen vorlie-
genden Packung werden mit den Daten, die im securPharm-System hinterlegt sind, auf Überein-
stimmung geprüft. Eine Verifikation kann durch den Scanner oder durch die manuelle Eingabe der
Packungsdaten erfolgen. Liest der Scanner die Daten nicht korrekt aus, oder ein Tippfehler
schleicht sich ein, kann die Packung nicht im System gefunden werden. Dies löst einen Alarm aus,
denn es wird eine verifizierungspflichtige Packung verarbeitet, deren Identität der legalen Liefer-
kette unbekannt ist.
Bei einer Statusänderung wird der bestehende Packungsstatus geändert, beispielsweise von „ab-
gabefähig“ (aktiv) auf „abgegeben“ (inaktiv). =st der gewollte Packungsstatus jedoch vor der Ände-
rung bereits gesetzt, führt der Versuch der Änderung zu einem Alarm. In der Praxis zeigt sich die-
ser Alarm häufig als doppelter Ausbuchungsversuch. Ursächlich kann ein Handhabungsfehler sein,
bspw. ein versehentliches Ausbuchen im Wareneingang und dann ein erneutes Ausbuchen bei
Abgabe an den Patienten. Aus Systemsicht deutet ein solcher Vorgang auf eine mögliche Fäl-
schung hin, denn es besteht die Gefahr, dass es sich um eine Kopie einer originalen Packung
handelt.
Der Scanner ist ein wichtiges Werkzeug zur Erfassung der Packungsinformationen. Er erleichtert
und beschleunigt die Bearbeitung bei der Abgabe von Packungen und verhindert Falscheingaben
bei der manuellen Erfassung.
Ist der Scanner jedoch nicht richtig konfiguriert, werden die Packungsdaten falsch ausgelesen und
übermittelt. Dies kann zu einem Alarm führen, weil die ausgelesenen Daten nicht mit den im Sys-
tem hinterlegten Daten übereinstimmen. Häufig sieht man dieses Fehlerbild, wenn die Groß- und
Kleinschreibung nicht richtig ausgelesen wird oder der Scanner Y und Z vertauscht (Spracheinstel-
lung). Ebenso entstehen in der Praxis häufig Fehler, wenn Trennzeichen überlesen werden oder
ein inverser Data Matrix Code (weiß auf dunklem Grund) auf der Packung aufgebracht ist.
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Um zu prüfen, ob die Scanner in Ihrer Apotheke richtig eingestellt sind, testen Sie bitte jeden Ihrer
Scanner, sowohl im HV als auch im Backoffice. Der Test ist mit dem Scannertest der NGDA mög-
lich. Die aktuelle Version des Scannertests erhalten Sie hier:
https://ngda.de/loesungen/securpharm/securpharm-scanner.php
Bei der manuellen Eingabe über die securPharm GUI muss ein genaues Augenmerk auf die exakte
Eingabe der Packungsdaten gelegt werden. Insbesondere besteht die Gefahr der Verwechslung
bei „O“ und „0“ bzw. „l“ und „=“. Eine falsche Eingabe führt unweigerlich zu einem Alarm, da die
abgefragten Daten nicht im System hinterlegt sind.
IMT-Packungen können über die securPharm-GUI nicht manuell überprüft und ausgebucht
werden.
Wird eine bereits ausgebuchte Packung erneut ausgebucht, wird im securPharm-System ein
Alarm ausgelöst. Jede Packung ist über die hinterlegten Daten (Produktcode, Seriennummer,
Charge, Verfall) identifizierbar. Wird eine Packung mehrmals ausgebucht, deutet dies auf eine Fäl-
schung hin, denn es gibt nur eine einzige Originalpackung mit dieser Datenkombination im legalen
Arzneimittelmarkt.
Unsicherheit unmittelbar vor der Abgabe dahingehend, ob eine Packung schon ausgebucht wor-
den ist oder nicht, kann leicht entstehen. In dem Fall sollte die Packung aber nicht zur Sicherheit
noch einmal ausgebucht werden, denn wenn sie bereits ausgebucht war, entsteht ein Alarm. An-
stelle dessen sollte der Status der Packung erst überprüft werden (Verifizierung). Bei der Verifizie-
rung einer dem System bekannten Packung wird grundsätzlich kein Alarm ausgelöst. Generell ist
zu empfehlen, die Prozesse zu überprüfen und ggfs. Anpassungen vornehmen, um das Auftreten
doppelter Ausbuchungsversuche zu vermeiden.
Haben Sie versehentlich die Packung doppelt ausgebucht, können Sie diesen Vorgang unter gewis-
sen Voraussetzungen (u.a. zeitliche Frist) heilen. Berücksichtigen Sie hierzu die Frage: 3.33.
Bei jedem Verifikationsvorgang und jeder Statusänderung einer Packung findet eine Kommunika-
tion zwischen den Apothekenserver und der Datenbank der pharmazeutischen Industrie statt. Die
Identität der Apotheke bleibt der Datenbank der pharmazeutischen Industrie jedoch verborgen.
Dies gilt auch im Fall des Auftretens eines Alarmes. Das Datenbanksystem der pharmazeutischen
Industrie und der pharmazeutische Unternehmer, zu dem die alarmauslösende Packung gehört,
erhalten daher keine Information darüber, in welcher Stelle der Alarm ausgelöst wurde.
Entsteht ein Alarm, wird der zuständige pharmazeutische Unternehmer informiert. Dort kann der
Alarm eingestuft werden. Je nach Bewertung erfolgt eine automatische Weiterleitung des Alar-
mes durch das securPharm-System an das BfArM zur weiteren Bearbeitung des Alarmes. Das
BfArM agiert als Kontakt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
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Der zuständige pharmazeutische Unternehmer erhält neben den Packungsdaten (Seriennummer,
Produktcode, Chargennummer, Verfalldatum), die zugeordnete Alarmbezeichnung, ein individu-
elles Kennzeichen des Alarmvorfalls (Alarm-ID), die Uhrzeit der Alarmentstehung und die dyna-
misch pseudonymisierte Kennung der Alarm auslösenden Stelle.
Kommt es zu einer automatischen oder manuellen Eskalation durch den Apotheker oder den
pharmazeutischen Unternehmer, so werden die Daten beider Datenbanken (PU- und AP-System)
in einem Bericht zusammengeführt. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat Zugriff auf diesen Be-
richt, der auch Prüfpfad genannt wird.
Der Prüfpfad enthält alle Informationen zu einer Packung. Das heißt, neben den Packungsdaten,
alle Transaktionen (u.a. Verifikationen und Statusänderungen) und Alarminformationen, die zuge-
hörigen Zeitpunkte sowie die entsprechenden de-pseudonymisierten Systemnutzer. Nur die Be-
hörden erhalten die Möglichkeit, die einzelne Apotheke zu identifizieren.
Beachten Sie zum Thema Informationszugriff durch Behörden auch die Frage: 4.21.
Ein Alarm wird immer direkt bei Entstehung in der Software angezeigt, das heißt bei einem fehler-
haften Verifikationsvorgang oder einer nicht gelungenen Statusänderung. Je nach Softwarehaus
unterscheidet sich die Darstellung der „roten Ampel“. Oftmals wird ein Warnfenster geöffnet.
Auch der Umfang der Informationsanzeige zu dem Alarm unterscheidet sich je nach Software-
haus.
Historische Alarme können von vielen Softwareherstellern anhand eines automatisch geführten
Protokolls in der Software/Warenwirtschaft angezeigt werden. Beachten Sie zudem die
securPharm-GUI, Frage: 4.9.
Bei Fragen zur Darstellung und dem Funktionsumfang der Softwareprodukte, wenden Sie sich
bitte direkt an Ihren Softwarehersteller.
Neben der Rückmeldung des securPharm-Systems finden sich unten weitere Informationen zur
Einordnung eines Alarms. Um die Ursache eines Alarms zu finden, kann etwa Folgendes hilfreich
sein:
• securPharm-GUI: https://securpharm-gui.ngda.de/, insbesondere Alarm-Monitoring
System indem zu jedem Alarm weitere Informationen, wie bspw. die auslösende Aktionsart
(Verifizierung oder Ausbuchung) aufgeführt wird.
• • securPharm Alarmmeldung: Vorgehen in der Apotheke (PDF)
• • Software-Funktion (sofern verfügbar): Transaktionshistorie zu Verifikation und
Ausbuchung (Protokoll oder Log-File).
Ist die Ursache für den Alarm gefunden, es liegen keinerlei weitere Hinweise auf eine Nicht-
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Abgabefähigkeit vor (bspw. veröffentlichter Rückruf, Erstöffnungsschutz, weitere Aspekte) und
der Packungsstatus ist aktiv, so kann die Packung ausgebucht und an die Öffentlichkeit
abgegeben werden.
Die securPharm-GUI ist unter folgendem Link verfügbar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Grundsätzlich gilt, dass eine Packung, deren Verifizierung negativ ist, nicht abgegeben werden
darf und separiert werden muss. Um den Verdacht einer Fälschung zu erhärten oder zu entkräf-
ten, muss eine Fehleranalyse durchgeführt werden. Daher ist es unabdingbar, dass sich Apotheker
aktiv mit den in ihrer Apotheke aufgetretenen Fehlermeldungen auseinandersetzen und den Ursa-
chen auf den Grund gehen. Parallel kann der zuständige pharmazeutische Unternehmer eine Un-
tersuchung anstrengen.
Das Ergebnis der Analyse des pharmazeutischen Unternehmers (Alarmstatus und ggfs. Kommen-
tar) ist über das Alarm Monitoring in der securPharm-GUI (https://securpharm-gui.ngda.de/) an-
hand des Alarmstatus überprüfbar. Gibt es parallel durch die Analyse in der Apotheke keine guten
Gründe für die Annahme, dass ein technischer Fehler oder eigene Handhabungsfehler (z.B. verse-
hentliche Ausbuchung im Wareneingang) ausschlaggebend für den Alarm ist, so ist die Packung
weiterhin zu separieren und die behördlichen Meldewege sind einzuhalten.
Wird der Verdacht einer Fälschung durch die Fehleranalyse entkräftet und liegen keinerlei weitere
Hinweise auf eine Fälschung vor, so kann die Packung wieder abgabefähig sein. Beachten Sie, dass
nur „abgabefähige“ (aktive) Packungen ausgebucht und abgeben werden können. Vergewissern
Sie sich also über den Packungsstatus, indem Sie die Packung scannen (verifizieren) und nehmen
Sie erst im Anschluss die Packung wieder in den Verkaufsbestand auf.
Unterstützung bei der Analyse einer Alarmmeldung erhalten Sie mit der Arbeitshilfe der Bun-
desapothekerkammer: „securPharm Alarmmeldung - Vorgehen in der Apotheke“. Dieses Doku-
ment erhalten Sie unter http://www.abda.de/sp (securPharm in der Praxis).
Nach dem Auftreten eines Alarms kann der Alarm innerhalb eines Zeitfensters von sieben Kalen-
dertagen vom zuständigen pharmazeutischen Unternehmer bewertet werden. Stellt dieser inner-
halb des Zeitfensters fest, dass es sich um einen Fehlalarm handelt, wird er als solcher eingestuft
und damit deeskaliert. Wird kein Grund für einen Fehlalarm festgestellt, muss der Alarm als po-
tenzieller Fälschungsverdachtsfall eingestuft und damit eskaliert werden. Erfolgt innerhalb der
Frist keine Bewertung, wird der Alarm ebenfalls automatisch eskaliert.
Beachten Sie, dass der pharmazeutische Unternehmer nur bei selbstverursachten oder ihm sicher
bekannten Fehlern (bspw. fehlender Datenupload, falsches Verfalldatum hochgeladen, falsch be-
druckte Packung, usw.) eine Deeskalation vornehmen kann. Umso wichtiger ist es, dass Sie in der
Offizin auf Fehlersuche gehen, die Scanner-Einstellung überprüfen und gegebenenfalls die Pro-
zesse anpassen.
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Kommt es zu einer Eskalation wird die Alarmmeldung vom securPharm-System an das BfArM wei-
tergeleitet. Das BfArM agiert als Kontakt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
Bitte beachten Sie etwaige Meldepflichten, die unabhängig von der Bewertung durch den phar-
mazeutischen Unternehmer bestehen.
Berücksichtigen Sie zum Thema Behördenmeldung ebenfalls die Frage: 4.19.
Ausschlaggebend für die Wiederaufnahme in den Verkaufsbestand ist der Packungsstatus, der
Erstöffnungsschutz und die Einschätzung des Apothekers.
Gibt es nach erfolgter sorgfältiger Analyse in der Apotheke gute Gründe für die Annahme, dass ein
technischer Fehler oder eigene Handhabungsfehler (z.B. versehentliche Ausbuchung im Waren-
eingang) ausschlaggebend für den Alarm waren und keinerlei weitere Hinweise auf eine Fälschung
vorliegen, so lässt sich der Verdacht einer Fälschung auch ohne die Prüfung des pharmazeutischen
Unternehmers entkräften. Hierbei kann sowohl die manuelle Verifikation, die Transaktions-
übersicht in der Software, als auch das Alarm-Monitoring in der securPharm-GUI hilfreich sein.
(https://securpharm-gui.ngda.de/).
Neben der Fehleranalyse und der Einschätzung des Apothekers zum Fälschungsverdachtsfall, ist
der Packungsstatus im securPharm-System für die Einschätzung der Abgabefähigkeit relevant. Nur
Packungen, die den Status „abgabefähig“ innehaben, dürfen in den Verkaufsbestand aufgenom-
men werden.
Berücksichtigen Sie in diesem Kontext auch die Arbeitshilfe securPharm Alarmmeldung - Vorge-
hen in der Apotheke. Dieses Dokument erhalten Sie unter http://www.abda.de/sp (securPharm in
der Praxis). Beachten Sie zudem auch die Frage: 4.11.
Berücksichtigen Sie in diesem Kontext ebenfalls das Thema Rückbuchungen, Frage: 3.6.
Der Status des Alarms drückt aus, ob ein Alarm auf einen tatsächlichen Fälschungsverdachtsfall
hindeuten könnte, oder ob ein Fehlalarm ausgelöst wurde. Der Status der Packung bestimmt, ob
die Packung „abgabefähig“ (aktiv) ist oder nicht, wobei andere Faktoren die Abgabefähigkeit trotz
aktivem Status einschränken können. Packungsstatus und Alarmstatus lassen sich über die Apo-
thekensoftware sowie die securPharm-GUI überprüfen.
Neben dem Packungsstatus ist die Einschätzung des Apothekers unter Einbezug aller Informatio-
nen ausschlaggebend. Je nach Fall kann die Packung abgabefähig oder nicht abgabefähig sein.
Berücksichtigen Sie hierzu auch Frage: 4.10.
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Die securPharm-GUI ist die Weboberfläche des securPharm-Apothekenservers der NGDA. GUI
steht für Graphical User Interface (graphische Benutzeroberfläche). Über die GUI kann der Apo-
theker auf die folgenden Funktionen zugreifen:
a) Manuelle Verifikation und Ausbuchung von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln
Die Option ermöglicht Ihnen die manuelle Verifikation von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln
sowie die Möglichkeit den Status der Packung zu ändern. Diese Funktion ist insbesondere bei Stö-
rungen in der Warenwirtschaft praktisch.
b) Alarm-Monitoring
Durch das Alarm-Monitoring System erhalten Sie eine Übersicht zu angefallenen Alarmen in Ihrer
Apotheke und Informationen zur Bewertung des Alarms. Mithilfe einer Such- und Sortierfunktion
lassen sich einzelne Alarme herausfiltern. Diese Informationen können hilfreich sein, um Alarme
aufzuklären, Fehlerquellen zu detektieren und zu vermeiden.
c) Kennzahlen
Die Funktion der Kennzahlen ermöglicht es, außerhalb der Warenwirtschaft die Anzahl der
durchgeführten Verifikationen und Ausbuchungen sowie die Art und Menge der eigenen Alarme
nachzuvollziehen.
Damit gibt es eine einfache und verständliche Übersicht aller Transaktionen einer Betriebsstätte
Die securPharm-GUI ist unter folgendem Link verfügbar: https://securpharm-gui.ngda.de/
Beachten Sie hierzu auch die GUI Alarm-Monitoring Dokumentation, die sie in der GUI unter dem
Reiter: „:ilfe“ erhalten.
Viele Softwarehäuser bieten die Möglichkeit an, mithilfe ihrer Software die bisherigen Handlun-
gen im Zusammenhang mit der Delegierten Verordnung (Statusüberprüfung und -änderung) nach-
zuvollziehen. Diese Überprüfung geschieht über ein Protokoll oder Log File. Bei Fragen hierzu kon-
taktieren Sie bitte Ihren Softwarehersteller.
Beispielhafte Darstellung:
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Nachdem ein Alarm im System aufgetreten ist, kann dieser Alarm durch den zuständigen pharma-
zeutischen Unternehmer innerhalb eines Zeitfensters von sieben Kalendertagen bewertet wer-
den. Das Ergebnis ist in der securPharm-GUI im jeweiligen Alarmstatus einsehbar. Stellt der phar-
mazeutische Unternehmer innerhalb dieses Zeitfensters fest, dass es sich um einen Fehlalarm
handelt, wird er als solcher eingestuft und damit deeskaliert. Mit der Deeskalation entfällt die au-
tomatische Meldung durch das System. Wird kein Grund für einen Fehlalarm festgestellt, muss
der Alarm als potenzieller Fälschungsverdachtsfall eingestuft und damit eskaliert werden. Erfolgt
innerhalb der Frist keine Bewertung, wird der Alarm ebenfalls automatisch eskaliert.
Kommt es zu einer Eskalation wird die Alarmmeldung vom securPharm-System an das BfArM wei-
tergeleitet. Das BfArM agiert als Kontakt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
Beachten Sie in diesem Kontext, dass zuständige Aufsichtsbehörden ein Recht auf alle Informatio-
nen haben, die zur Prüfung der Einhaltung der Delegierten Verordnung notwendig sind. Entfällt
eine Meldung durch den Apotheker oder das securPharm-System, so können sich Aufsichtsbehör-
den dennoch alle Informationen (u.a. Transaktionen und Alarme) zu dieser Packung anzeigen las-
sen.
Ein Alarm könnte immer auf eine Fälschung hinweisen. Handeln Sie deshalb unverzüglich. Unter-
suchen Sie die Packung und den Alarm, nutzen Sie dazu alle Ihnen zur Verfügung stehenden Infor-
mationen (u.a. Bewertung des Alarmstatus durch den zuständigen Unternehmer, manuelle Ein-
gabe und Scannertest oder die Transaktionshistorie in der Software sofern verfügbar).
Der Gesetzgeber erlaubt, gemäß § 21 Absatz 6 ApBetrO, die interne Untersuchung (7 Kalender-
tage) durch den zuständigen pharmazeutischen Unternehmer abzuwarten, bis eine Meldung an
die Behörden erfolgen muss.
Verdichten sich bei der parallellaufenden Prüfung durch den Apotheker die Hinweise, dass es sich
wirklich um eine Fälschung handeln könnte, so besteht eine unmittelbare Meldeverpflichtung an
die Behörden und die AMK: Die 7 Tage müssen dann nicht abgewartet werden.
Bei unklaren Fehlermeldungen berücksichtigen Sie bitte die Arbeitshilfe der Bundesapotheker-
kammer: securPharm Alarmmeldung - Vorgehen in der Apotheke. Dieses Dokument erhalten Sie
unter http://www.abda.de/sp .
Zuständige Aufsichtsbehörden haben ein Recht auf alle Informationen, die zur Prüfung der Einhal-
tung der Delegierten Verordnung notwendig sind. Dazu gehören Informationen zu Alarmen, aber
auch die Transaktionshistorie einer Packung, darunter Verifizierungen und Ausbuchungen. Um die
Informationen aus dem Datenspeicher zu erhalten, erfolgt durch securPharm eine De-pseudony-
misierung der verursachenden Stelle gegenüber der Behörde. Die Identität der Apotheke bleibt
gegenüber der Datenbank der pharmazeutischen Industrie weiterhin verborgen.
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Bislang erfolgt der Zugriff der Aufsichtsbehörden durch die einzelne Abfrage der sogenannten
Prüfpfade und der Alarm-ID über die securPharm Geschäftsstelle.
In Zukunft ist dieser Prozess automatisiert und Behörden haben unmittelbaren Zugang. Potenzi-
elle Verstöße gegen die Fälschungsschutzrichtlinie können dadurch noch leichter und umfassen-
der nachverfolgt werden. Die ABDA und ihre Mitgliedsorganisationen informieren Sie im Vorfeld
zu diesem Automatisierungsschritt.
Beachten Sie zum Thema Behördenmeldung auch die Frage: 4.7.
Neben der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, trägt jeder einzelne Nutzer dazu bei, das hohe
Sicherheitsniveau im legalen Arzneimittelhandel zu wahren.
Damit das Fälschungsschutzsystem funktioniert, müssen auftretenden Alarme registriert und ein-
geordnet werden. Dabei ist die zentrale Frage, ob der Alarm auf eine Fälschung oder einen Fehl-
alarm hindeutet.
Gehen Sie also auf Ursachenforschung und machen Sie sich noch vertrauter mit dem securPharm-
System: „Was bedeutet der Fehlercode, der beim Scan oder der Statusänderung der Packung er-
scheint?“; „Wie erkenne ich eine doppelt ausgebuchte Packung“; „=st der Scanner korrekt einge-
stellt?“; „Welche Alarme deuten auf einen unvollständigen Datenupload hin?“; „Was ist die
securPharm-GU=?“, „Wer hilft mir bei Problemen und Fragen?“
Bedenken Sie, dass jeder Alarm Mehraufwand verursacht und eine zeitnahe Versorgung des Pati-
enten erschweren kann. Zudem sind viele Fehlalarme vermeidbar. Versuchen Sie deshalb, Fehl-
alarme gar nicht erst entstehen zu lassen. Werden Sie aktiv, überprüfen Sie die Einstellung des
Scanners und passen Sie ggfs. die Handlungsabläufe an.
Zu guter Letzt, vergessen Sie nicht die Packung unmittelbar vor Aushändigung an den Patienten
auszubuchen.
4.21: Meldet das securPharm-System einen Fälschungsverdachtsfall an die Aufsichtsbehörde?
Alarme werden grundsätzlich im securPharm-System gespeichert, sodass sie dort für eine Bear-
beitung durch die Behörden bereitstehen. Behörden, die einen von den Marktteilnehmern ge-
meldeten Fälschungsverdachtsfall mit den Daten aus dem securPharm-System untersuchen
möchten, müssen zurzeit noch bei securPharm anfragen, um die entsprechenden Prüfpfade zu
erhalten. Nach der geplanten Anbindung der Behörden an das securPharm-System werden diese
dann einen direkten Zugriff auf die Daten aus dem System haben.
Es ist außerdem geplant, dass das securPharm-System das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) automatisch informiert, sobald im System ein Alarm eskaliert wurde.
Das BfArM koordiniert dann in Absprache mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Fälle, trägt diese
in eine eigene behördliche Fälschungsdatenbank ein und informiert die für den pharmazeutischen
Unternehmer zuständige Aufsichtsbehörde.
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Die Meldung durch das securPharm-System ist eine zusätzliche Meldung, die nicht die bisherigen
Meldepflichten der Marktakteure ersetzt. Es gelten weiterhin die bisherigen Meldepflichten bei
einem begründeten Fälschungsverdacht.
4.22 Welche Warnmeldungen gibt es?
Es gibt unterschiedliche Warnmeldungen, die sich in ihrer Kritikalität unterscheiden. Die höchste
Warnmeldung stellt eine Alarmmeldung dar.
Alarmmeldungen deuten immer auf einen potenziellen Fälschungsverdacht.
Bei diesen Warnmeldungen handelt es sich um Alarmmeldungen
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Diese Warnmeldungen stellen keinen Alarm dar, sollten jedoch dennoch vom Apotheker
betrachtet werden:
Die angezeigten Fehlercodes in der Warenwirtschaft können von den Fehlercodes in der GUI
abweichen. Die Kerninformationen sind jedoch gleich.
Die Tabelle ist der GUI-Hilfsdokumentation entnommen. Sie finden diese und weitere
Informationen in der securPharm-GUI unter: https://securpharm-gui.ngda.de/
4.23 Welche Alarmstatus gibt es?
Der Alarmstatus wird lediglich in der GUI angezeigt.
Beachten Sie, dass der pharmazeutische Unternehmer nur bei selbstverursachten oder ihm sicher
bekannten Fehlern (bspw. fehlender Datenupload, falsches Verfalldatum hochgeladen, falsch
bedruckte Packung, usw.) eine Deeskalation vornehmen kann.
Der Alarmstatus ist eine Zusatzinformation, um den Alarm und damit auch die Abgabefähigkeit
der Packung zu bewerten.
Alarmstatus „Angelegt“: Der Alarm wird bearbeitet, die Einstufung wurde noch nicht
vorgenommen. Die Frist von 7 Tage ist noch nicht abgelaufen.
Alarmstatus „Deeskaliert/ Gelöst“: Der Alarm wurde als unbegründet eingestuft. (reversibel)
Alarmstatus „Eskaliert“: Der Alarm wurde an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet.
Der Status „Deeskaliert/ Gelöst“ ist nicht endgültig. So kann der Alarmstatus bei einem bereits
deeskalierten Alarm erneut geändert werden.
Vorankündigung: Zukünftig sollen Apotheker ebenfalls befähigt werden, bei Handhabungsfehlern
PCK_19 und PCK_22) den Alarmstatus einstufen zu dürfen. Die technischen Voraussetzungen
dafür müssen jedoch noch umgesetzt werden.
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4.24 Wo sollten Arzneimittel aufbewahrt werden, die einen Alarm ausgelöst haben und für die
nicht unmittelbar eine technische Ursache oder ein Handhabungsfehler gefunden werden
konnte?
Solange keine Ursache für den Alarm gefunden ist, muss die Packung separiert werden und darf
nicht abgegeben werden. Es bietet sich an, einen entsprechenden Aufbewahrungsort für
(temporär) nicht abgabefähige Packungen einzurichten. Dieser Ort sollte entsprechend beschriftet
sein, damit das gesamte Team weiß, dass diese Packung bis zur Aufklärung des Alarmes nicht
abgegeben werden darf. Beachten Sie stets die 10-tägige Rückbuchungsfrist beispielsweise bei
Alarmen durch doppelte Ausbuchungsversuche.
Bekräftigt sich nach einer umfassenden Untersuchung der Packung der Verdacht, dass es sich um
eine Fälschung handeln könnte, so ist diese Packung, bis zur Entscheidung über das weitere
Vorgehen, in ein gesichertes (abschließbares) und als solches gekennzeichnete Quarantänelager
zu überführen.
Beachten Sie ebenfalls die Dokumentations- und Meldeverpflichtungen.
4.25 Wie bewahre ich Arzneimittel auf, die unter konkretem Fälschungsverdacht stehen?
Arzneimittel, die nach einer intensiven Untersuchung der Packung und unter Einbeziehung aller
Informationen unter konkretem Fälschungsverdacht stehen, sind zu separieren und in einen
gesondert gekennzeichneten, sowie gesicherten Lagerort zu überführen.
Ein geeigneter Lagerort ist beispielsweise ein verschließbares (gesichertes) Schrankfach oder eine
entsprechende Kiste, welche ausschließlich für Arzneimittel unter Fälschungsverdacht genutzt
wird (separat) und mit einer Beschriftung wie „Arzneimittel unter Fälschungsverdacht“ beschriftet
ist (gekennzeichnet). Um eine Verwechslung mit abgabefähigen Arzneimitteln auszuschließen,
sollte dieses „Quarantänelager“ sich an einem gleichbleibenden Ort befinden und immer zur
Verfügung stehen, selbst wenn zwischenzeitlich keine Arzneimittel unter konkretem
Fälschungsverdacht darin gelagert werden (dauerhaft).
Beachten Sie bei unmittelbarem Fälschungsverdacht ebenfalls die Dokumentations- und
Meldeverpflichtungen
In der Verfassung vom 27. Januar 2020pdf, 16,10 kB
In der Verfassung vom 21. Dezember 2022pdf, 438,20 kB
In der Verfassung vom 26. April 2022pdf, 1,11 MB
In der Verfassung vom 24. November 2022pdf, 144,91 kB
In der Verfassung vom 16. Juli 2020pdf, 152,09 kB